Schiffsemissionen

Schiffsabgase belasten die Luft auf See und in Küstenregionen. Sie entstehen an Bord durch die Kraftstoffverbrennung sowie durch andere Aspekte des Schiffsbetriebs wie die Ladung von flüchtigen Stoffen, die Müllverbrennung an Bord und den Verbrauch von Schmieröl. Dies hat Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt und das Klima.

Die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) hat Vorschriften zur Verhütung der Luftverunreinigung sowie zur Reduktion von Treibhausgasemissionen durch die Schifffahrt vereinbart (MARPOL Anlage VI). Diese Vorschriften

  • verbieten die Emission von ozonabbauenden Stoffen aus Schiffsausrüstungen;
  • legen Grenzwerte für die Emission von Stickoxiden und Schwefeloxiden aus Schiffsmaschinen fest;
  • minimieren die Emission flüchtiger organischer Verbindungen aus der Ladung von Öl- und Chemikalientankern;
  • verbieten die Verbrennung bestimmter Stoffe an Bord von Schiffen;
  • machen Vorgaben hinsichtlich der Energieeffizienz von Schiffen und
  • verlangen die Meldung der jährlichen Treibhausgasemissionen in Zusammenhang mit der Menge der beförderten Güter und der zurückgelegten Strecke.

Mit dem Schiffsemissionsmodell EMMA berechnet das BSH alljährlich die Treibhausgasemissionen des nationalen Seeverkehrs in Deutschland für den deutschen Inventarbericht unter der Klimarahmenkonvention. Darüber hinaus kann das Modell auch andere Luftemissionen von Schiffen anhand von AIS-Bewegungsdaten berechnen.

Weltweit ist seit 2020 der Schwefelanteil in Schiffskraftstoffen auf 0,50 % begrenzt. In Nord- und Ostsee gilt mit 0,10 % ein noch strengerer Grenzwert, da beide Meere als Emissions-Überwachungsgebiete für Schwefel festgelegt wurden. Schiffe können diesen Wert einhalten, indem sie entweder auf schwefelarmen aber teureren Kraftstoff umstellen, oder indem sie Abgasreinigungssysteme an Bord einsetzen, um weiterhin mit herkömmlichem Schweröl fahren zu können. Das BSH führt das deutsche Verzeichnis der örtlichen Bunkerlieferanten („Bunkerlieferantenliste“). Falls für ein Schiff kein schwefelarmer Schiffskraftstoff am Markt verfügbar war, muss es ein Bericht (FONAR) erstellt und der Flaggenstaatverwaltung und den zuständigen Behörden des betreffenden Zielhafens übermittelt werden.

Auch der Ausstoß von Stickoxiden aus Schiffsmaschinen ist in Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens geregelt. Die geltenden Emissionsgrenzen hängen hier vom Datum der Kiellegung eines Schiffes ab (sog. Tier I – III).

Für eine effiziente Kontrolle zur Einhaltung der Regelungen für Schwefel- und Stickoxidemissionen betreibt das BSH im deutschen Küstenraum ein Schiffsabgasmessnetz und kooperiert dabei mit europäischen Partnern und Forschungseinrichtungen für eine grenzüberschreitende Überwachung. Außerdem beteiligt sich das BSH mit dem Schiffsabgasmessnetz an internationalen Forschungsprojekten, um eine europaweit harmonisierte Überwachung mit vergleichbaren Qualitätsstandards zu realisieren. Verstöße werden je nach Ausmaß der Luftverschmutzung als Ordnungswidrigkeit durch das BSH bzw. die Häfen oder als Straftat durch die Staatsanwaltschaft verfolgt. Im Falle einer Überschreitung des Grenzwerts drohen empfindliche Bußgelder.

Durch die Messungen von Schiffsabgasfahnen an den deutschen und auch den europäischen Messstationen, sowie durch die Analyse von Kraftstoffproben im Rahmen von Bordkontrollen konnte festgestellt werden, dass die Grenzwerte für Schwefeloxidemissionen von den meisten Schiffen eingehalten werden. Dies hat in den vergangenen Jahren zu einer deutlichen Reduzierung der Schwefeldioxidbelastung im Küstenraum, entlang von Schifffahrtswegen und in den Häfen geführt.

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