MARPOL-Übereinkommen
Das Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL-Übereinkommen) vom 02.11.1973 ist ein Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt. Es enthält in 20 Artikeln allgemeine Verpflichtungen der Vertragsstaaten sowie Verfahrenshinweise und grundsätzliche Regelungen. Die praktisch relevanten Vorgaben zur Verhütung der Verschmutzung der Meeresumwelt mit Bezug zu den unterschiedlichen schiffsbetriebsbedingten Abfällen sind in den Anlagen I bis VI enthalten.
Auf Grundlage des § 15 des Seeaufgabengesetzes (SeeAufgG) hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Verordnung über das umweltgerechte Verhalten in der Seeschifffahrt (SeeUmwVerhV) erlassen. Auf Basis dieser Verordnung können Verstöße gegen das MARPOL-Übereinkommen, gegen weitere internationale Umweltübereinkommen und sonstige Verhaltensvorschriften zum Schutz der Umwelt in der Schifffahrt geahndet werden. Das BSH ist für die Verfolgung der überwiegenden Anzahl von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 SeeUmwVerhV zuständig.
MARPOL Anlagen I - VI
Anlage I – Verhütung der Verschmutzung durch Öl
Die Anlage I (am 02.10.1983 international in Kraft getreten) enthält neben schiffsbaulichen Vorschriften zum Schutz der Meeresumwelt ein grundsätzliches Einleitverbot für Öl. Das Einleiten von ölhaltigen Gemischen ist jedoch unter Einhaltung der Einleitbestimmungen zulässig. Außerdem sind alle wichtigen Betriebsvorgänge an Bord, insbesondere die Behandlung und der Verbleib von Ölrückständen und ölhaltigem Bilgenwasser, in einem Öltagebuch aufzuzeichnen.
Einleitbedingungen zu Anlage I (PDF, 29KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Anlage II – Verhütung der Verschmutzung durch schädliche flüssige Stoffe
Die Anlage II (am 02.10.1983 international in Kraft getreten) betrifft den Transport von schädlichen flüssigen Stoffen, die als Massengut befördert werden sowie das Einleiten von flüssigen Rückständen mit schädlichen flüssigen Stoffen. Auch die Vorschriften dieser Anlage gehen von einem grundsätzlichen Einleitverbot von diesen Rückständen aus. Ausnahmen, die sich nach der Eingruppierung des jeweiligen Stoffes in die Gefahrenklasse X, Y oder Z richten, sind zulässig. In einem Ladungstagebuch sind alle wichtigen in Bezug auf einen schädlichen Stoff an Bord stattfindende Vorgänge einzutragen.
Einleitbedingungen zu Anlage II (PDF, 122KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Anlage III – Verhütung der Verschmutzung durch Schadstoffe, die in verpackter Form befördert werden
Die Anlage III (am 01.07.1992 international in Kraft getreten) sieht vor, dass zur Verhütung der Meeresverschmutzung Schadstoffe in verpackter Form nur nach Maßgabe dieser Anlage befördert werden dürfen. National sind diese Vorschriften durch die Gefahrgutverordnung-See umgesetzt (beispielsweise für gefährliche Güter in Containern).
Anlage IV – Verhütung der Verschmutzung durch Schiffsabwasser
Die Anlage IV (am 27.09.2003 international in Kraft getreten) regelt die Verhütung beziehungsweise Einschränkung von Verschmutzungen des Meeres durch Schiffsabwässer. Danach ist das Einleiten von Schiffsabwasser grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind nur nach Maßgabe von Regel 11 Anlage IV zum MARPOL-Übereinkommen zulässig.
Einleitbedingungen zu Anlage IV (PDF, 32KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Anlage V – Verhütung der Verschmutzung durch Schiffsmüll
Anlage VI - Verhütung der Luftverunreinigung durch Seeschiffe
Die Anlage VI (am 19.05.2005 in Kraft getreten) dient der Verhütung der Verschmutzung der Luft durch Seeschiffe. In dieser Anlage wurden unter anderem Grenzwerte für Stickoxide und Schwefeloxide festgelegt.
Schwefelgrenzwerte in Schiffskraftstoffen
MARPOL Anlage VI, Regel 14
Schwefeloxide (SOx) und Partikelmasse und Schwefelrichtlinie nach 2012/33/EU (SchwefelRL)
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Schwefelnormen | 2012 | 2015 | 2020 |
Außerhalb (S)ECA nach SchwefelRL und Anlage VI MARPOL | 3,50 % m/m | 3,50 % m/m | 0,50 % m/m |
Innerhalb (S)ECA nach SchwefelRL und Anlage VI MARPOL | 1,00 % m/m (seit 01.01.2010) | 0,10 % m/m | 0,10 % m/m |
Spezialfall EU-weit: Fahrgastschiffe (Linienverkehr zwischen EU-Häfen) nach SchwefelRL | 1,50 % m/m (in SECA 1,00 % m/m) | 1,50 % m/m (in SECA 0,10 % m/m) | 0,50 % m/m |
Spezialfall EU-weit: EU-Häfen (mehr als zwei Stunden am Liegeplatz) nach SchwefelRL | 0,10 % m/m | 0,10 % m/m | 0,10 % m/m |
% m/m = Massenhundertteile im Schiffskraftstoff |
Seit 01.01.2015 gilt in der deutschen Nord- und Ostsee demnach ein Grenzwert für den Schwefelgehalt im Schiffskraftstoff von 0,10 % m/m. Sofern innerhalb deutscher Gewässer (inklusive deutsche AWZ) Abgasreinigungssysteme verwendet werden, gelten für das Einleiten von Waschwasser die Einleitbedingungen gemäß § 13 Abs. 7 SeeUmwVerhV und CDNI.
Verzeichnis der örtlich tätigen Lieferanten von ölhaltigem Brennstoff
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie BSH führt gemäß Anlage VI Regel 18 Absatz 9.1 des MARPOL- Übereinkommens ein Verzeichnis der örtlich tätigen Lieferanten von ölhaltigem Brennstoff (Schiffskraftstoff). Der Lieferant eines Schiffskraftstoffes muss gemäß § 15 Absatz 1 Nr. 3 See-Umweltverhaltensverordnung eine der Anlage VI Anhang 5 des MARPOL-Übereinkommens entsprechende Bunkerlieferbescheinigung ausstellen. Der Bunkerlieferbescheinigung ist eine nach Regel 18 Abs. 8.1 des MARPOL-Übereinkommens vorgeschriebene typische Probe des gelieferten Schiffskraftstoffes beizugeben.
Der Lieferant eines Schiffskraftstoffes hat ferner eine Abschrift der Bunkerlieferbescheinigung mindestens 3 Jahre lang aufzubewahren.
Die nachfolgend aufgeführte Liste mit Schiffskraftstofflieferanten dient der Information und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Sofern am Markt tätige Lieferanten nicht in dem Verzeichnis aufgeführt sind, wenden sie sich bitte an das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Bernhard-Nocht-Straße 78
D-20359 Hamburg
Telefon: +49 (0)40 3190 - 7410
Weitere Informationen zum nachfolgenden Lieferantenverzeichnis finden Sie in dieser FAQ-Liste.
Mangelnde Verfügbarkeit von schwefelarmem Schiffskraftstoff
Für den Fall, dass ein Schiff mangels Verfügbarkeit keinen schwefelarmen Schiffskraftstoff erwerben konnte und dennoch deutsche Gewässer befahren wird, gilt folgendes zu beachten:
Handlungsempfehlung
Industry Guidance on Compliance with the Sulphur ECA Requirements
Der Verband Deutscher Reeder (VDR) hat anlässlich des seit 01.01.2015 geltenden Schwefelgrenzwertes von 0,10% in einem Emissions-Überwachungsgebiet (ECA) eine Handlungsempfehlung zur Einhaltung dieses Schwefelgrenzwertes herausgegeben (Industry Guidance on Compliance with the Sulphur ECA Requirements (PDF, 673KB, Datei ist nicht barrierefrei)). Diese beinhaltet insbesondere Hinweise zum Umstellungsvorgang von Schweröl auf niedrigschweflige Schiffkraftstoffe sowie Hinweise zur Nutzung von neuen schwefelarmen Schiffskraftstoffen (wie HDME50).