MARPOL-Übereinkommen

Das Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL-Übereinkommen) vom 02.11.1973 ist ein Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt. Es enthält in 20 Artikeln allgemeine Verpflichtungen der Vertragsstaaten sowie Verfahrenshinweise und grundsätzliche Regelungen. Die praktisch relevanten Vorgaben zur Verhütung der Verschmutzung der Meeresumwelt mit Bezug zu den unterschiedlichen schiffsbetriebsbedingten Abfällen sind in den Anlagen I bis VI enthalten.

Auf Grundlage des § 15 des Seeaufgabengesetzes (SeeAufgG) hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Verordnung über das umweltgerechte Verhalten in der Seeschifffahrt (SeeUmwVerhV) erlassen. Auf Basis dieser Verordnung können Verstöße gegen das MARPOL-Übereinkommen, gegen weitere internationale Umweltübereinkommen und sonstige Verhaltensvorschriften zum Schutz der Umwelt in der Schifffahrt geahndet werden. Das BSH ist für die Verfolgung der überwiegenden Anzahl von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 SeeUmwVerhV zuständig.

MARPOL Anlagen I - VI

Anlage I – Verhütung der Verschmutzung durch Öl

Die Anlage I (am 02.10.1983 international in Kraft getreten) enthält neben schiffsbaulichen Vorschriften zum Schutz der Meeresumwelt ein grundsätzliches Einleitverbot für Öl. Das Einleiten von ölhaltigen Gemischen ist jedoch unter Einhaltung der Einleitbestimmungen zulässig. Außerdem sind alle wichtigen Betriebsvorgänge an Bord, insbesondere die Behandlung und der Verbleib von Ölrückständen und ölhaltigem Bilgenwasser, in einem Öltagebuch aufzuzeichnen.

Einleitbedingungen zu Anlage I (PDF, 29KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Anlage II – Verhütung der Verschmutzung durch schädliche flüssige Stoffe

Die Anlage II (am 02.10.1983 international in Kraft getreten) betrifft den Transport von schädlichen flüssigen Stoffen, die als Massengut befördert werden sowie das Einleiten von flüssigen Rückständen mit schädlichen flüssigen Stoffen. Auch die Vorschriften dieser Anlage gehen von einem grundsätzlichen Einleitverbot von diesen Rückständen aus. Ausnahmen, die sich nach der Eingruppierung des jeweiligen Stoffes in die Gefahrenklasse X, Y oder Z richten, sind zulässig. In einem Ladungstagebuch sind alle wichtigen in Bezug auf einen schädlichen Stoff an Bord stattfindende Vorgänge einzutragen.

Einleitbedingungen zu Anlage II (PDF, 122KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Anlage III – Verhütung der Verschmutzung durch Schadstoffe, die in verpackter Form befördert werden

Die Anlage III (am 01.07.1992 international in Kraft getreten) sieht vor, dass zur Verhütung der Meeresverschmutzung Schadstoffe in verpackter Form nur nach Maßgabe dieser Anlage befördert werden dürfen. National sind diese Vorschriften durch die Gefahrgutverordnung-See umgesetzt (beispielsweise für gefährliche Güter in Containern).

Anlage IV – Verhütung der Verschmutzung durch Schiffsabwasser

Die Anlage IV (am 27.09.2003 international in Kraft getreten) regelt die Verhütung beziehungsweise Einschränkung von Verschmutzungen des Meeres durch Schiffsabwässer. Danach ist das Einleiten von Schiffsabwasser grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind nur nach Maßgabe von Regel 11 Anlage IV zum MARPOL-Übereinkommen zulässig.

Einleitbedingungen zu Anlage IV (PDF, 32KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Anlage V – Verhütung der Verschmutzung durch Schiffsmüll

Die Anlage V (am 31.12.1988 international in Kraft getreten) enthält Bestimmungen zur Verhütung von Verschmutzungen durch Schiffsmüll. Die Voraussetzungen für eine Einbringung bestimmen sich nach der jeweiligen Art des Schiffsmülls. In einem Mülltagebuch sind alle Vorgänge in Bezug auf den an Bord anfallenden Müll zu dokumentieren.

Einleitbedingungen zu Anlage V (PDF, 21KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Merkblatt nach § 11 See-Umweltverhaltensverordnung (PDF, 210KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Anlage VI - Verhütung der Luftverunreinigung durch Seeschiffe

Die Anlage VI (am 19.05.2005 in Kraft getreten) dient der Verhütung der Verschmutzung der Luft durch Seeschiffe. In dieser Anlage wurden unter anderem Grenzwerte für Stickoxide und Schwefeloxide festgelegt.

Schwefelgrenzwerte in Schiffskraftstoffen

MARPOL Anlage VI, Regel 14

Schwefeloxide (SOx) und Partikelmasse und Schwefelrichtlinie nach 2012/33/EU (SchwefelRL)

Schwefelnormen 201220152020
Außerhalb (S)ECA nach SchwefelRL und Anlage VI MARPOL3,50 % m/m3,50 % m/m0,50 % m/m
Innerhalb (S)ECA nach SchwefelRL und Anlage VI MARPOL1,00 % m/m (seit 01.01.2010)0,10 % m/m0,10 % m/m
Spezialfall EU-weit: Fahrgastschiffe (Linienverkehr zwischen EU-Häfen) nach SchwefelRL1,50 % m/m (in SECA 1,00 % m/m)1,50 % m/m (in SECA 0,10 % m/m)0,50 % m/m
Spezialfall EU-weit: EU-Häfen (mehr als zwei Stunden am Liegeplatz) nach SchwefelRL0,10 % m/m0,10 % m/m0,10 % m/m
% m/m = Massenhundertteile im Schiffskraftstoff

Seit 01.01.2015 gilt in der deutschen Nord- und Ostsee demnach ein Grenzwert für den Schwefelgehalt im Schiffskraftstoff von 0,10 % m/m. Sofern innerhalb deutscher Gewässer (inklusive deutsche AWZ) Abgasreinigungssysteme verwendet werden, gelten für das Einleiten von Waschwasser die Einleitbedingungen gemäß § 13 Abs. 7 SeeUmwVerhV und CDNI.

Verzeichnis der örtlich tätigen Lieferanten von ölhaltigem Brennstoff

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie BSH führt gemäß Anlage VI Regel 18 Absatz 9.1 des MARPOL- Übereinkommens ein Verzeichnis der örtlich tätigen Lieferanten von ölhaltigem Brennstoff (Schiffskraftstoff). Der Lieferant eines Schiffskraftstoffes muss gemäß § 15 Absatz 1 Nr. 3 See-Umweltverhaltensverordnung eine der Anlage VI Anhang 5 des MARPOL-Übereinkommens entsprechende Bunkerlieferbescheinigung ausstellen. Der Bunkerlieferbescheinigung ist eine nach Regel 18 Abs. 8.1 des MARPOL-Übereinkommens vorgeschriebene typische Probe des gelieferten Schiffskraftstoffes beizugeben.
Der Lieferant eines Schiffskraftstoffes hat ferner eine Abschrift der Bunkerlieferbescheinigung mindestens 3 Jahre lang aufzubewahren.
Die nachfolgend aufgeführte Liste mit Schiffskraftstofflieferanten dient der Information und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Sofern am Markt tätige Lieferanten nicht in dem Verzeichnis aufgeführt sind, wenden sie sich bitte an das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Bernhard-Nocht-Straße 78
D-20359 Hamburg
Telefon: +49 (0)40 3190 - 7410

Weitere Informationen zum nachfolgenden Lieferantenverzeichnis finden Sie in dieser FAQ-Liste.

Mangelnde Verfügbarkeit von schwefelarmem Schiffskraftstoff

Für den Fall, dass ein Schiff mangels Verfügbarkeit keinen schwefelarmen Schiffskraftstoff erwerben konnte und dennoch deutsche Gewässer befahren wird, gilt folgendes zu beachten:

Handlungsempfehlung

Industry Guidance on Compliance with the Sulphur ECA Requirements

Der Verband Deutscher Reeder (VDR) hat anlässlich des seit 01.01.2015 geltenden Schwefelgrenzwertes von 0,10% in einem Emissions-Überwachungsgebiet (ECA) eine Handlungsempfehlung zur Einhaltung dieses Schwefelgrenzwertes herausgegeben (Industry Guidance on Compliance with the Sulphur ECA Requirements  (PDF, 673KB, Datei ist nicht barrierefrei)). Diese beinhaltet insbesondere Hinweise zum Umstellungsvorgang von Schweröl auf niedrigschweflige Schiffkraftstoffe sowie Hinweise zur Nutzung von neuen schwefelarmen Schiffskraftstoffen (wie HDME50).