BWMS - Zulassungsverfahren

Das BSH kann ein Ballastwasser-Behandlungssystem (BWMS) in Deutschland für den Einbau an Bord von Schiffen zulassen, wenn das System die Anforderungen der IMO für die Zulassung eines BWMS in jeder Hinsicht erfüllt. Das BSH erteilt dann eine Baumusterzulassung (Type Approval) für das System. Bei Verwendung aktiver Substanzen ist eine Baumusterzulassung erst möglich, wenn die Basis-Zulassung (Basic Approval) und die endgültige Zulassung (Final Approval) vorliegen.

Grundsätzliche Anforderungen an ein BWMS

Im Rahmen des Zulassungsverfahrens muss der Hersteller

  • die biologische Wirksamkeit der Anlage durch umfangreiche Erprobungen an Land („landbased tests“) nach den Vorgaben des BWMS Code (früher Richtlinien für die Genehmigung von Ballastwasser-Behandlungssystemen - G8) nachweisen. Entscheidend ist hierbei das Erreichen des D-2 Standards des Ballastwasser-Übereinkommens.
  • die Leistung des an Bord eines Schiffes eingebauten BWMS nach den Vorgaben des BWMS Code anhand von Erprobungen an Bord („shipboard tests“) nachweisen. Dabei muss er insbesondere den reibungslosen Betrieb des Systems an Bord unter Einhaltung des D-2 Standards ohne Beeinträchtigung oder Gefährdung der Schiffssicherheit, der Besatzung, der Umwelt und der menschlichen Gesundheit nachweisen.

Zusätzliche Anforderungen an ein BWMS mit aktiven Substanzen

Im Rahmen des Zulassungsverfahrens für ein BWMS mit aktiven Substanzen muss der Hersteller zusätzlich zu den oben genannten Punkten das Verfahren zur Genehmigung von Ballastwasser-Behandlungssystemen, die aktive Substanzen einsetzen, durchführen (Resolution MEPC.169(57) - G9). Hierbei muss er im Wesentlichen die Umweltverträglichkeit und Anwendungssicherheit der aktiven Substanz umfassend nachweisen.

Die Zulassung der aktiven Substanzen gliedert sich in zwei Stufen: die Basis-Zulassung (Basic Approval) und die endgültige Zulassung (Final Approval). Das Basic Approval berechtigt den Hersteller, die aktive(n) Substanz(en) im Rahmen der Testverfahren für die Baumusterzulassung einzusetzen. Mit dem Final Approval wird abschließend die Unbedenklichkeit der aktiven Substanzen im Rahmen der Tests bescheinigt.

Über die Zulassung der aktiven Substanz entscheidet das Marine Environment Protection Committee (MEPC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) auf Grundlage der Empfehlungen der Joint Group of Experts on the Scientific Aspects of Marine Environmental Protection – Ballast Water Working Group (GESAMP-BWWG). Die nationale Zulassungsbehörde reicht den Antrag auf entsprechende Zulassungen in Form einer Submission bei MEPC ein.

Im Rahmen des Zulassungsverfahrens beim BSH werden folgende Fachbehörden zu verschiedenen Aspekten umfassend beteiligt:

  • die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr) zu Schiffssicherheitsaspekten,
  • das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) für die toxikologische Bewertung,
  • das Umweltbundesamt (UBA) zu Fragen der Ökotoxikologie und
  • darüber hinaus im Rahmen der EU-Koordination mit Bezugnahme auf die EU-Biozidrichtlinie die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zur Prüfung der Verkehrsfähigkeit der eingesetzten aktiven Substanzen.