Sportbootvermessung

Das BSH ist zuständig für die Vermessung aller Seeschiffe unter deutscher Flagge einschließlich der Sportboote (Segel- und Motoryachten). Hierfür stellt das BSH international anerkannte Schiffsmessbriefe aus. Diese sind Voraussetzung für die Eintragung in ein Seeschiffsregister.

Welche Verfahren zur Sportbootvermessung gibt es?

Sportboote unter 24 m Länge

Bei Sportbooten unter 24 m Länge (gemäß Art. 2, Absatz 8 des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen, London 1969) wird eine vereinfachte Vermessung durchgeführt. Diese beschränkt sich auf die Feststellung der Längen des Schiffes sowie den zur Ausstellung des Messbriefes benötigten Informationen.

Grafische Darstellung zur Vermessung eines Sportbootes Abbildung 8: Darstellung Vermessung

Mehr Informationen zum vereinfachten Verfahren

Grundlage des vereinfachten Verfahrens sind durch den Antragsteller/ die Antragstellerin bereitgestellte Informationen, unterstützt durch Zeichnungen oder Angaben von Sportbooten des gleichen Serientyps. Es wird ein zweisprachiger Messbrief ausgestellt, der neben den Längenangaben noch weitere Identitätsmerkmale wie Baunummer, Baustoff, Motorentyp sowie die dazu gehörige Motorenleistung und die Motorennummer enthält.

Im Allgemeinen reicht dieser Messbrief für die Eintragung des Sportbootes in ein Seeschiffsregister aus.

Auf Antrag können Sportboote unter 24 m Länge auch nach den internationalen Vorschriften vermessen werden. Als Ergebnis wird dann ein Schiffsmessbrief anhand des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens (London 69) ausgestellt.

Sportboote von 24 m Länge und mehr

Für Schiffe von 24m Länge oder mehr (gemäß Art. 2, Absatz 8 des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen, London 1969) wird eine exakte Vermessung nach den Regeln des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens an Bord der Schiffe durchgeführt.

Mehr Informationen

Diese Schiffe erhalten dann einen Internationalen Schiffsmessbrief („International Tonnage Certificate 1969 – ITC 69“). Hier finden Sie weitere Informationen sowie Unterlagen für die Antragsstellung nach den internationalen Regeln.

Diese Schiffe erhalten dann einen Internationalen Schiffsmessbrief („International Tonnage Certificate 1969 – ITC 69“). Hier finden Sie weitere Informationen sowie Unterlagen für die Antragsstellung nach den internationalen Regeln.

Was ist eine Register-Eintragung?

Sportboote können entweder in einem See- oder Binnenschiffsregister eingetragen werden. In welches Register die Eintragung erfolgen soll, wird zum einen vom überwiegenden Fahrtgebiet des Sportbootes bestimmt, zum anderen sind bestimmte Größen des Sportbootes maßgebend. Eine Eintragungspflicht in ein Seeschiffsregister besteht für ein Sportboot ab einer Rumpflänge von 15 m. Unterhalb dieser Länge können Sportboote freiwillig eingetragen werden, wenn dies zur Eigentumsabsicherung oder Beleihung gewünscht wird. Jedes Sportboot kann nur in ein Register eingetragen werden.

Mehr Informationen über die Zuständigkeit der Register

Die Zuständigkeit der Register richtet sich nach dem Heimathafen. Der Heimathafen muss sich in Deutschland befinden (eine eigenständige Gemeinde oder Stadt an schiffbarem Gewässer) und sollte bei überwiegender Auslandsfahrt gleich dem Registerhafen sein.

Zusätzlich müssen die Sportboote mit ihrem Schiffsnamen und dem Heimathafen gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung ist nach Flaggenrechtsgesetz §9 geregelt.

Als Dokument über die Registereintragung erhält der Eigentümer bzw. die Eigentümerin das Schiffszertifikat, in dem das Eigentum am Sportboot und das Recht zum Führen der Bundesflagge bescheinigt werden.

Sofern noch kein Antrag beim Seeschiffsregister gestellt worden ist, kann dies zeitgleich mit dem Antrag auf Sportbootvermessung geschehen.

Für eine Eintragung in ein Binnenschiffsregister wenden Sie sich bitte hinsichtlich eines Eichscheines an die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes.

Wozu dient die Eintragung im Schiffsregister?

Die Eintragung in ein deutsches Seeschiffsregister hat mehrere Funktionen:

  • die Offenlegung der Staatsangehörigkeit des Eigners
  • die Identifizierung des Schiffes
  • die Eintragung der Eigentumsverhältnisse
  • die eventuelle Eintragung von Schiffshypotheken

Antrag stellen

Eigentümer beziehungsweise Eigentümerinnen, die außerhalb von Deutschland ihren Sitz/ Wohnsitz haben, müssen eine beauftragte Person mit inländischem Wohnsitz angeben. Diese beauftragte Person ist verantwortlich für die Einhaltung der in Deutschland für Seeschiffe geltenden Rechtsvorschriften in technischen, sozialen und verwaltungsmäßigen Angelegenheiten.

Die genauen Kosten je nach Antragsart entnehmen Sie bitte der BSH-Gebührenverordnung. Antragsteller beziehungsweise Antragstellerinnen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, müssen die Gebühr vorab entrichten. In diesen Fällen kann der Antrag erst nach Eingang der Gebühr für die Sportbootvermessung vom BSH bearbeitet werden.