Sportbootausrüstung

Ausrüstung von Sportbooten

Ein Sportboot muss sicher und fahrtüchtig sowie dem Fahrtgebiet und der Länge der Reise entsprechend ausgerüstet sein. Weitere Hinweise zu Ausrüstung bzw. Mindestausrüstung auf Sportbooten finden Sie in der Veröffentlichung des BMDV Sicherheit auf dem Wasser.


Zulassung von Navigationsausrüstung

Für Navigationsausrüstung auf Sportbooten unter deutscher Flagge ist eine Zulassung erforderlich:

  • eine nationale deutsche Zulassung,
  • eine nationale Zulassung eines anderen EU-Staates oder
  • eine EU-Zulassung (MED).

Der Antrag auf Zulassung ist Aufgabe des Herstellers oder Importeurs. Das BSH ist zuständig für die Zulassung folgender Ausrüstung auf Sportbooten: Navigationslichter, Magnetkompass, Schallsignalanlage und Radarreflektor. Hier finden Sie Informationen zu den Zulassungsmodalitäten einzelner Ausrüstungsgegenstände:

Navigationslichter

Navigationslichter müssen nachts und bei schlechter Sicht geführt und betrieben werden und helfen so Kollisionen zu vermeiden. Sie dürfen grundsätzlich nur Navigationslichter auf Fahrzeugen führen, deren Konstruktion und Anbringung den Anforderungen der Kollisionsverhütungsregeln (KVR) entspricht und die zugelassen sind.

Zulassung von Navigationslichtern

Die folgende Tabelle zeigt Ihnen die rechtlich vorgeschriebenen Zulassungen für Navigationslichter bezogen auf den Fahrbereich (See- oder Binnenschifffahrtstraßen) und die Anwendung (Sportboot oder Berufsschiff)
SeeschifffahrtstraßenBinnenschifffahrtsstraßen
RechtsgrundlageSeeSchStrOBinnenSchStrO,
RheinSch-, DonauSch-, MoselSchPV, ...
Berufsfahrzeuge

EU-Zulassung

(kein Bestandsschutz für BSH-Zulassungen)

EU-Zulassung

(Bestandsschutz für
bereits eingebaute Leuchten mit BSH-Zulassung)

Sportboote

EU-Zulassung

oder Nationale Zulassung (BSH oder DHI)

EU-Zulassung

(Bestandsschutz für
bereits eingebaute Leuchten mit BSH-Zulassung)

Zulassungskennzeichen

Eine EU-Zulassung erkennt man an dem Steuerradsymbol und der Nummer der benannten Stelle. Vom BSH zugelassene Navigationslichter sind mit einer Baumusternummer (wie BSH/00/01/90) markiert. Ein CE-Zeichen ersetzt nicht die Zulassung nach den Kollisionsverhütungsregeln.

Alle Ausrüstung mit einer EU-Zulassung finden Sie in der MARED-Datenbank.

Weitere Informationen

Wichtig sind auch die richtige Montage und Ausrichtung der Navigationslichter sowie die Verwendung zugelassener Glühlampen. Seit 2006 sind Navigationsleuchten mit der neuen LED-Technologie (PDF, 113KB, Datei ist nicht barrierefrei) zugelassen.

Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre Lichterführung und Schallsignalanlagen auf Fahrzeugen unter 20 Meter Länge in der Seeschifffahrt (PDF, 675KB, Datei ist nicht barrierefrei) auf Fahrzeugen unter 20 m Länge.
In diesem Artikel finden Sie Informationen zur Geschichte der Lichterführung (PDF, 29KB, Datei ist nicht barrierefrei).

Schallsignalanlagen

Schallsignalanlage

Ein Fahrzeug von 12 und mehr m Länge muss grundsätzlich Schallsignalanlagen führen, deren Konstruktion und Anbringung den Anforderungen den Kollisionsverhütungsregeln (KVR) entspricht und die eine Zulassung haben.
Ein Fahrzeug von weniger als 12 m Länge braucht keine Schallsignalanlagen nach Regel 33.a der KVR mitzuführen, muss dann aber mit einem anderen Gerät zur Abgabe eines kräftigen Schallsignals versehen sein.

Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre Lichterführung und Schallsignalanlagen auf Fahrzeugen unter 20 m Länge.

Zulassungskriterien

Die Zulassung erfolgt nach den Prüf- und Zulassungsvoraussetzungen für Schallsignalanlagen

  • zur Verwendung auf Seeschiffen vom 01. März 1999 (veröffentlicht im Verkehrsblatt vom 15. April 1999) oder
  • zur Verwendung auf Binnenschiffen vom 29.November 2000 (veröffentlicht im Verkehrsblatt vom 15. Januar 2001).

Zulassungskennzeichen

Vom BSH zugelassene Schallsignalanlagen sind mit einer Baumusternummer (wie BSH/00/01/90) markiert. Ein CE-Zeichen ersetzt nicht die Zulassung nach den Kollisionsverhütungsregeln!

Weitere Informationen

finden Sie in der Broschüre Lichterführung und Schallsignalanlagen auf Fahrzeugen unter 20 m Länge.

Magnetkompass

Magnetkompass (für Sportboote)

Auf großen Sportbooten (im Sinne des § 2 Nr. 2 der See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002) mit einer Bruttoraumzahl unter 150, die ausschließlich nicht gewerbsmäßig für Sport- und Freizeitzwecke genutzt werden, müssen Sie einen Magnetkompass mitführen. Er muss mindestens die Anforderungen an einen ordnungsgemäß kompensierten Kompass erfüllen, der nach dem Internationalen Rettungsmittel-(LSA)-Code für Rettungs- und Bereitschaftsboote geeignet ist (siehe Schiffssicherheitsverordnung C.I.4.2). Der Kompass muss betriebsfähig, selbstleuchtend oder mit geeigneten Beleuchtungsmitteln versehen sein und über eine Zulassung verfügen.

Zulassungskriterien

Die nationale Zulassung erfolgt nach den Prüfungs- und Zulassungsbedingungen für Magnet-Regel-, Magnet-Steuer- und Magnet-Reservekompasse (Baumuster) vom 27. Juli 1982 (veröffentlicht im Verkehrsblatt Heft 17 vom 15.09.82). Eine EU-Zulassung mit Steuerradsymbol ist ein Nachweis der Eignung des Ausrüstungsgegenstandes.

Zulassungskennzeichen

Vom BSH zugelassene Magnetkompasse sind mit einer Baumusternummer (wie 043/25MB/2/94) gekennzeichnet. Die für einige Berufsfahrzeuge erforderlichen Magnetkompasse mit EU-Zulassung (Steuerrad-Kennzeichen) dürfen auch für Sportboote verwendet werden.

Weitere Informationen

Um den Magnetkompass sollte eine eisenfreie Zone (Kugelzone) von einem Meter eingehalten werden. Außerdem sollten andere Ausrüstungsgegenstände nur in ausreichendem Abstand vom Magnetkompass installiert werden, damit diese den Magnetkompass nicht beeinflussen und der Kompass regulierbar bleibt.

Anerkennung einer Zulassung von einem anderen EU-Staat

Das BSH kann die nationale Zulassung eines anderen EU-Staates für ein Gerät anerkennen, wenn dieses Gerät die geforderten Standards in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit erfüllt (Verordnung (EU) 2019/515 über die gegenseitige Anerkennung).
Dafür genügt ein formloser Antrag des Herstellers an das BSH. Mit dem Antrag muss er die Zulassungsurkunde(n) sowie gegebenenfalls vorhandene Prüfberichte einreichen.

Die Dokumente der Zulassung und Anerkennung sollten Sie immer an Bord haben, um Probleme bei Kontrollen zu vermeiden. Alle vom BSH anerkannten Produkte finden Sie in den Listen der vom BSH zugelassenen und anerkannten Schiffsausrüstung.

Wichtiger Hinweis: Die Bescheinigung einer Klassifikationsgesellschaft ist keine nationale Zulassung eines EU-Staates und kann daher nicht anerkannt werden!