Flaggenzertifikate

Das Flaggenzertifikat ist ein international gültiger Ausweis, mit dem für Seeschiffe mit einer Rumpflänge bis maximal 15m die Berechtigung zum Führen der deutschen Flagge nachgewiesen werden kann.
Wer die deutsche Flagge führen darf und muss, das regelt das Flaggenrechtsgesetz in Verbindung mit der Flaggenrechtsverordnung: Deutsche Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland haben das Recht und die Pflicht, die deutsche Flagge zu führen - und zwar unabhängig davon, ob ein Flaggenzertifikat ausgestellt wurde. Dieses ist daher nicht verpflichtend.

Das Flaggenzertifikat ist ausdrücklich kein Nachweis über das Eigentum am Schiff, auch wenn es teilweise in anderen Ländern als solcher angesehen wird.

Soll für ein Seeschiff ein Flaggenzertifikat ausgestellt werden, dann darf es nicht in ein Schiffsregister (Seeschiffsregister, Binnenschiffsregister oder ausländisches Register) eingetragen sein.

Welche Voraussetzungen erfordert ein Flaggenzertifikat?

In Bezug auf das Schiff

Es muss sich um ein Seeschiff, ein zur Seefahrt bestimmtes Schiff, handeln. Dieses muss unter anderem aufgrund seiner Bauart, seiner Aufbauten und seiner Maße zur Seefahrt geeignet sein. Zur Beurteilung, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, werden insbesondere folgende Kriterien herangezogen:

  • Ist dem Schiff eine CE-Konformität der Klassen A oder B bescheinigt?
  • Verfügt das Schiff über ein wasserfestes Deck und geschlossene Kajüten-Aufbauten für einen längeren Aufenthalt auf See?

Offene Motorboote, Schlauchboote und Rigid Inflatable Boats fallen nicht unter die Einstufung als Seeschiff!

In Bezug auf den Antragsteller oder die Antragstellerin

Das Flaggenzertifikat kann an deutsche oder EU-angehörige natürliche Personen(-gemeinschaften) oder juristische Personen mit (Wohn-)Sitz in Deutschland erteilt werden.

Liegt der (Wohn-)Sitz im Ausland, besteht die Möglichkeit, eine „beauftragte Person“ mit (Wohn-)Sitz in Deutschland einzusetzen. Diese muss gewährleisten, dass in allen das Schiff betreffenden Angelegenheiten die deutschen Rechtsvorschriften eingehalten werden.

In Bezug auf den Heimathafen

Schiffe unter deutscher Flagge müssen einen deutschen Heimathafen führen. Dieser muss die eigenständige Gemeinde/Stadt sein, zu der er gehört und die an einem schiffbaren Gewässer (Küste, ausreichend großer Fluss, Kanal oder Binnensee) liegt.
Hat das Schiff keinen tatsächlichen deutschen Heimathafen, wird davon ausgegangen, dass das Schiff vom Wohnort oder Sitz des Eigners bzw. der Eignerin betrieben wird. Dann ist hilfsweise der Registerhafen - der Ort des für den (Wohn-)Sitz zuständigen Seeschiffsregisters - als Heimathafen zu führen.
Sowohl der Heimathafen als auch der Schiffsname müssen gut sichtbar und fest am Schiff angebracht werden, wobei der Heimathafen am Heck angebracht sein muss und der Schiffsname wahlweise seitlich oder am Heck.

Was unterscheidet das Flaggenzertifikat vom Internationalen Bootsschein (IBS)?

Im Gegensatz zum Flaggenzertifikat dient der internationale Bootsschein (IBS), ausgestellt vom Deutschen Segler-Verband, dem Deutschen Motoryachtverband oder dem ADAC als Eigentumsnachweis, allerdings nicht als Nachweis zur Berechtigung zum Führen der deutschen Flagge.

Für die Ausstellung eines Flaggenzertifikates, unabhängig davon ob Neuausstellung, Verlängerung oder Ersatzausstellung, sieht die Gebührenverordnung des BSH eine Gebühr von 88 € vor. Die Gültigkeitsdauer beträgt jeweils 8 Jahre (ausgenommen Ersatzausstellung).

Wann muss ein noch gültiges Flaggenzertifikat zurückgegeben werden?

Sie müssen ein Flaggenzertifikat unverzüglich (gebührenfrei) an das BSH zurückgeben, wenn

  • das Schiff verkauft oder
  • das Schiff in ein deutsches oder ausländisches Schiffsregister eingetragen wurde
  • sich die Eigentumsverhältnisse verändern, insbesondere bei Eignergemeinschaften (z.B., wenn Eigentümer oder Eigentümerinnen ausscheiden oder neue der Eignergemeinschaft beitreten)
  • der Eigentümer oder die Eigentümerin verstorben ist.

Was ist bei Änderungen zu tun?

Alle Änderungen in Bezug auf die Antragsangaben müssen Sie unverzüglich an das BSH melden und einen Änderungsantrag mit entsprechenden Nachweisen stellen.

Was ist bei Verlust eines Flaggenzertifikates zu tun?

Haben Sie ein gültiges Flaggenzertifikat verloren, müssen Sie eine Verlusterklärung abgeben und können

  • darin eine kurzfristige Ersatzausstellung beantragen oder
  • ein neues Zertifikat mit erneuten 8 Jahren Laufzeit über das Formular „Antrag auf Änderung oder Verlängerung eines bestehenden Flaggenzertifikates“ oder auf erneute Ausstellung beantragen.

Beide Alternativen kosten 88,-€, wobei der Verlängerungsantrag aufgrund des höheren Prüfaufwandes längere Bearbeitungszeiten hat.

Was ist bei einem Eigentümerwechsel zu beachten?

Verkaufen Sie Ihr Schiff, für das ein Flaggenzertifikat erstellt wurde, ist dies dem BSH mit Rückgabe des Flaggenzertifikates zu melden.
Bei teilweiser Änderung der Eigentumsverhältnisse stellen Sie bitte einen Änderungsantrag. Dabei müssen sowohl ausgeschiedene als auch neu hinzugekommene Eigentümer und Eigentümerinnen ihr Einverständnis erklären, es muss ein entsprechender Nachweis erbracht werden und der Antrag ist von allen neuen Miteigentümern und Miteigentümerinnen zu unterschreiben.

Was ist bei einem bereits abgelaufenen Flaggenzertifikat zu tun?

Ein abgelaufenes Zertifikat kann nicht verlängert werden.

Möchten Sie weiterhin ein Flaggenzertifikat für Ihr Schiff, dann senden Sie das abgelaufene an das BSH zurück und nutzen das Formular „Antrag auf Änderung oder Verlängerung eines bestehenden Flaggenzertifikates“ oder auf erneute Ausstellung. Das neue Flaggenzertifikat kann dann unter derselben Nummer ausgestellt werden.