Flaggenzertifikate
Für Schiffe bis 15 m Rumpflänge
Das BSH kann auf Grundlage des Flaggenrechtsgesetzes für Schiffe mit einer Rumpflänge von maximal 15 m ein Flaggenzertifikat ausstellen. Es dient als Nachweis über die Berechtigung zum Führen der deutschen Flagge (ist aber kein Eigentumsnachweis) und ist nach dem Seerechtsübereinkommen von 1982 und dem Hohe-See-Übereinkommen von 1958 international gültig.
Im Gegensatz zum Flaggenzertifikat dient der internationale Bootsschein (IBS), ausgestellt von DSV, DMYV oder ADAC als Eigentumsnachweis, allerdings nicht als Nachweis zum Führen der deutschen Flagge.
Voraussetzung für die Erteilung eines Flaggenzertifikates ist ein zur Seefahrt bestimmtes Schiff. Ein solches Schiff muss unter anderem aufgrund seiner Bauart, seiner Aufbauten und seiner Maße zur Seefahrt geeignet sein. Die in der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (Sportbootrichtlinie) enthaltene Seetauglichkeitseinstufung wird bei der Bestimmung, ob ein Fahrzeug zur Seefahrt bestimmt ist, herangezogen.
Das Flaggenzertifikat wird für Schiffe im Eigentum von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft ausgestellt. Dabei darf das Schiff in kein anderes Schiffsregister (Seeschiffsregister, Binnenschiffsregister oder ausländisches Register) eingetragen sein. Schiffe unter deutscher Flagge, für die ein Flaggenzertifikat ausgestellt werden soll, müssen einen deutschen Heimathafen (eine eigenständige Gemeinde oder Stadt an schiffbarem Gewässer) führen. Sowohl der Heimathafen als auch der Schiffsname müssen gut sichtbar und fest an dem Schiff angebracht werden (in einer Schriftgröße von mindestens 10 cm).
Die Gültigkeitsdauer des Flaggenzertifikates beträgt 8 Jahre und kann verlängert werden. Sie müssen jede Änderung der eingetragenen Daten oder den Verlust des Flaggenzertifikates dem BSH ohne schuldhaftes Verzögern anzeigen. Die Gebühr für eine Ausstellung, eine Änderung oder eine Verlängerung beträgt 88,- € und ist vorab zu überweisen.
Sie müssen ein Flaggenzertifikat unverzüglich an das BSH zurückgeben (Gebühren sind damit nicht verbunden), wenn das Schiff
- verkauft,
- außer Dienst gestellt oder
- in ein deutsches oder ausländisches Schiffsregister eingetragen wurde.