Nationale Zulassung
Eine nationale Zulassung erteilt das BSH für Schiffsausrüstung, die nach deutschem Recht zulassungspflichtig ist, zu der es aber keine international harmonisierten Anforderungen gibt. Wenn die Nationale Zulassung das gleiche Sicherheitsniveau garantiert, welches ein anderer europäischer Staat für seine Schiffe fordert, so muss der andere europäische Staat die nationale Zulassung des BSH anerkennen. Für die Gültigkeit von befristet erteilten nationalen Zulassungen gelten dieselben Regeln wie für die Gültigkeit von befristet erteilten EU-Zulassungen. Zulassungen von Schiffsausrüstung (ehemals aufgelistet in Anhang A.1 der Schiffsausrüstungsrichtlinie), die das BSH bis zum 31. Dezember 2015 ausgestellt hat, sind EU-weit gültig.
Antrag auf Prüfung/Zulassung
Bitte benutzen Sie dieses Formular für einen Antrag auf Prüfung und Prüfbericht, Konformitätsbescheinigung oder nationale Zulassung und beachten Sie auch die Anleitung für elektronische Formulare. Sie können dieses Formular online ausfüllen sowie ausgefüllt ausdrucken und lokal speichern oder leer ausdrucken und von Hand ausfüllen.
Anleitung – elektronische Formulare (PDF, 128KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Guide (for filling out) – Electronic Forms (PDF, 119KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Hier finden Sie Informationen zu den Gebühren für eine Prüfung/Zulassung. Die Geräteliste zeigt Ihnen, welche Geräte welcher Gerätekategorie zugeordnet sind. Die Gerätekategorien A bis F bedeuten Gebühren in unterschiedlicher Höhe.
Anerkennung einer Zulassung von einem anderen EU-Staat
Das BSH kann die nationale Zulassung eines anderen EU-Staates für ein Gerät anerkennen, wenn dieses Gerät die geforderten Standards in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit erreicht (Verordnung (EU) 2019/515 über die gegenseitige Anerkennung). Die Bescheinigung einer Klassifizierungsgesellschaft kann nicht als nationale Zulassung eines EU-Staates anerkannt werden! Sie sollten die Zulassungsdokumente eines solchen Gerätes immer zur Vorlage bei Kontrollen an Bord haben.
Der Hersteller oder Distributor kann einen formlosen Antrag auf Anerkennung seiner Zulassung eines anderen EU-Staates an das BSH richten. Mit dem Antrag muss er die Zulassungsurkunden sowie gegebenenfalls vorhandene Prüfberichte einreichen. Mit einer Anerkennung bescheinigt das BSH, dass das Gerät die erforderlichen Standards erfüllt und als gleichwertig akzeptiert wird.
Zu allen vom BSH anerkannten Produkten finden Sie Informationen im folgenden Abschnitt.
Ausrüstung mit Nationaler Zulassung vom BSH
Zulassungen ab dem 1. Januar 1999
Bitte wenden Sie sich bei Fragen zu Schiffsausrüstung, für die das BSH seit dem 1. Januar 1999 eine nationale Zulassung erteilt hat, an den nebenstehenden Kontakt.
Gemäß Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO) müssen Kompasse und Steuerkurstransmitter auf Binnenschiffen vom BSH baumustergeprüft und zugelassen sein. Zulassungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum werden anerkannt, sofern deren Gleichwertigkeit nachgewiesen wurde. Schallsignalanlagen müssen den COLREG-Regeln entsprechen und werden vom BSH baumustergeprüft.
Die Kennzeichnung der zugelassenen Navigationsausrüstung muss dauerhaft so angebracht werden, dass sie auch nach dem Einbau der Ausrüstung an Bord deutlich erkennbar ist.
Zulassungen bis zum 1. Januar 1999
Schiffsausrüstung, die das BSH bis einschließlich 31. Dezember 1998 zugelassenen hat, finden Sie in der Liste BSH-Zulassungen bis 31.12.1998 (PDF, 4MB, Datei ist nicht barrierefrei).
Funkausrüstung
Informationen zu Seefunk und Binnenschifffahrtsfunk finden Sie auf der Website der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Außenstelle Hamburg.
Unter "Aktuelle Informationen zu Funkanlagen des See- und Binnenschifffahrtsfunks" finden Sie dort auch die beiden Dokumente "Hinweis zu See- und Binnenschifffahrtsfunkanlagen" und "Hinweise zu UKW-Sprechfunkgeräten des Seefunkdienstes".