Marktüberwachung

Überwachung von Schiffsausrüstung in Deutschland

Die Schiffsausrüstungsrichtlinie (MED) legt Anforderungen an Schiffsausrüstung auf dem europäischen Markt fest. Das BSH ist zuständig für die Überwachung dieser Schiffsausrüstung auf dem deutschen Markt und an Bord von Schiffen unter deutscher Flagge.

Die Marktüberwachung stellt sicher, dass die Schiffsausrüstung alle Anforderungen der MED einhält. Dies erfolgt durch proaktive Marktüberwachungsprogramme sowie durch Überprüfungen bei konkreten Hinweisen.

Um eine europaweit einheitliche Umsetzung dieser Ziele zu erreichen, findet eine enge Kooperation mit den übrigen europäischen Marktüberwachungsbehörden statt.

Aufgaben und Ziele der Marktüberwachung

Neben der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Zulassung von Schiffsausrüstung umfasst die Marktüberwachung auch folgende Tätigkeiten:

  • Information der Europäischen Kommission sowie der übrigen Mitgliedstaaten
  • Information der Anwender unter anderem über nichtkonforme Produkte, Rückrufe und Rücknahmen
  • Schutz des Marktes vor nichtkonformen Produkten
  • Sicherstellung harmonisierter Wettbewerbsbedingungen
  • Nationale Umsetzung von Empfehlungen der Europäischen Kommission
  • Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Marktüberwachungsbehörden

Maßnahmen und Mittel der Marktüberwachung

Der Marktüberwachung stehen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben umfangreiche Mittel und Maßnahmen zur Verfügung. Die Kontrolle von Schiffsausrüstung beginnt dabei in der Regel mit der Prüfung der Zertifizierungsdokumente (Urkunden, Konformitätserklärung). Je nach Einzelfall werden zusätzlich die technischen Unterlagen (zum Beispiel Prüfberichte) ausgewertet und bei Bedarf eigene Prüfungen oder Gutachten beauftragt. Zudem besteht die Möglichkeit der Stichprobennahme auf Kosten der Hersteller.

Werden durch die Marktüberwachung Abweichungen festgestellt, so erhält der betroffene Wirtschaftsakteur Gelegenheit diese durch freiwillige Maßnahmen abzustellen. Die Europäische Kommission stellt hierzu Herstellern und anderen Wirtschaftsakteuren ganz allgemein Orientierungshilfen, insbesondere einen EU-Leitfaden zu Rückrufaktionen, zur Verfügung.

Sind die Korrekturen unzureichend, ergreift die Marktüberwachung alle angemessenen Maßnahmen, um die Übereinstimmung der Schiffsausrüstung mit der MED sicherzustellen. Darüber hinaus kann gegebenenfalls ein Schutzklauselverfahren nach Artikel 27 MED erforderlich werden.

Angemessene Maßnahmen der Marktüberwachung können im Einzelfall zum Beispiel sein:

  • Anordnung von Korrekturen
  • Inverkehrbringungsverbot
  • Rückruf durch den Hersteller
  • Außerbetriebnahme von Produkten

Stellt die Marktüberwachung bei der Überprüfung von Schiffsausrüstung Nichtkonformitäten fest, erhebt sie Gebühren laut der Gebührenverordnung des BSH. Im Rahmen des Verwaltungszwangs kann das BSH entsprechende Ordnungswidrigkeitenverfahren gegenüber allen Wirtschaftsakteuren durchführen.