Sicherheitshinweise zu reflektierenden Hitzeschutzanzügen für die Brandbekämpfung nach MED/3.3

Hitzeschutzanzüge für die Brandbekämpfung als Schiffsausrüstung im Anwendungsbereich der europäischen Schiffsausrüstungsrichtlinie 2014/90/EU (hiernach: MED) müssen vor der Bereitstellung auf dem europäischen Binnenmarkt und der anschließenden Verwendung an Bord eines EU-Schiffes im Sinne der MED ein ordnungsgemäßes Konformitätsbewertungsverfahren („EU-Zulassung“) erfolgreich durchlaufen.

Die für das Konformitätsbewertungsverfahren einschlägigen Prüfnormen ergeben sich aus den Vorgaben der jeweils aktuellen Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission über Entwurfs-, Bau- und Leistungsanforderungen sowie Prüfnormen für Schiffsausrüstung. Dabei werden in der Durchführungsverordnung – derzeit Verordnung (EU) 2018/773 – unter dem Item „MED/3.3 Brandschutzausrüstung: Schutzkleidung (Hitzeschutzanzug)“ als Prüfnormen die EN 469 (2005), die EN 1486 (2007) sowie die ISO 15538 (2001) aufgeführt.

In einem Urteil vom 20. Oktober 2017 (Aktenzeichen 3 Bf 152/16) hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht rechtskräftig festgestellt, dass für reflektierende Hitzeschutzanzüge beziehungsweise für Hitzeschutzanzüge mit einer reflektierenden Außenoberfläche im Rahmen des MED - Konformitätsbewertungsverfahrens ausschließlich die Prüfnormen EN 1486 oder ISO 15538 anzuwenden sind. Die Prüfnorm EN 469 ist für diese Art der Hitzeschutzanzüge nicht einschlägig und darf entsprechend nicht dem „EU-Zulassungsverfahren“ zugrunde gelegt werden.

Für reflektierende Hitzeschutzanzüge, welche ausschließlich gegen die EN 469 geprüft werden, fehlen die Durchführung eines ordnungsgemäßen Konformitätsbewertungsverfahrens und der Nachweis, dass die Anzüge den geltenden gesetzlichen Anforderungen an das Produkt entsprechen und somit als MED-konform bezeichnet und mit dem Steuerrad-Kennzeichen versehen werden dürfen.

Gemäß § 7a Absatz 1, Absatz 3 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt (SeeAufgG) in Verbindung mit den §§ 5 Absatz 1, 6 Absatz 1 der Schiffsausrüstungsverordnung (SchAusrV) besteht im Falle der Nutzung einer nicht einschlägigen Prüfnorm in Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens das gesetzliche Verbot, die Schiffsausrüstung auf dem deutschen Markt in Verkehr zu bringen und auf Schiffen unter deutscher Flagge, welche mit MED-Schiffsausrüstung auszustatten sind, zu verwenden.

Alle Wirtschaftsakteure, insbesondere Hersteller und Händler, sind gesetzlich verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass durch sie keine reflektierenden Hitzeschutzanzüge, welche ausschließlich gegen die EN 469 geprüft worden sind, als MED-konforme Produkte auf dem deutschen Markt bereitgestellt und letztendlich verwendet werden.

Das BSH als die zuständige Marktüberwachungsbehörde behält sich ausdrücklich vor, bei der Feststellung eines Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot die notwendigen behördlichen Maßnahmen gegen die betroffenen Wirtschaftsakteure einzuleiten.

Bei Rückfragen steht Ihnen die Marktüberwachung gerne zur Verfügung.