EU-Zulassung (MED)

Zulassung von Schiffsausrüstung

Die internationalen Vorgaben für Schiffsausrüstung werden in der EU durch die Schiffsausrüstungsrichtlinie (Marine Equipment Directive - MED) und ihre jeweilige Durchführungsverordnung umgesetzt.

Die Durchführungsverordnungen enthalten eine abschließende Auflistung der Schiffsausrüstung, für welche es bereits harmonisierte Anforderungen gibt. Wenn noch keine harmonisierte Anforderungen existieren, ist eine nationale Zulassung durch den Flaggenstaat erforderlich.

Im Falle einer MED-Zulassung darf der Hersteller ein symbolisiertes Steuerrad als Konformitätskennzeichen, die Kennnummer der notifizierten Stelle und das Jahr der Kennzeichnung am Gerät anbringen. So gekennzeichnete Ausrüstung kann im gesamten EU-Raum ohne weitere nationale Zulassung in Verkehr gebracht, an Bord installiert und benutzt werden.

Die Kennzeichnung der Schiffsausrüstung kann alternativ auch in elektronischer Form erfolgen. Entsprechende Regelungen der EU Kommission finden Sie rechts unter Downloads.

Schiffsausrüstungsrichtlinie - MED

Die Europäische Schiffsausrüstungsrichtlinie 2014/90/EU (PDF, 2MB, Datei ist nicht barrierefrei) ist das wesentliche Regelwerk zum Thema Schiffsausrüstung. Sie regelt unter anderem das Zulassungsverfahren für Schiffsausrüstung von Schiffen unter europäischen Flaggen.

Durchführungsverordnung

Die Liste der zulassungspflichtigen Schiffsausrüstung mit den anzuwendenden Leistungs- und Prüfnormen ist in den jeweiligen Durchführungsverordnungen zur MED veröffentlicht. Derzeit ist dies die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1667 (PDF, 2MB, Datei ist nicht barrierefrei). Folgende Bereiche werden grundsätzlich abgedeckt:

  1. Rettungsmittel
  2. Verhütung der Meeresverschmutzung
  3. Brandschutzausrüstung
  4. Navigationsausrüstung
  5. Funkausrüstung
  6. Ausrüstung nach COLREG 72
  7. Sicherheitsausrüstung für Massengutschiffe
  8. Ausrüstung nach SOLAS-Kapitel II-1
  9. Ausrüstung, für die der Normensatz für die MED-Zertifizierung nicht vollständig ist (eine MED-Zulassung ist somit nicht möglich)

EU-Konformitätsbewertungsverfahren

Für eine MED-Zulassung muss ein spezifisches Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen werden. Dieses Verfahren kann vom Hersteller bei jeder entsprechend notifizierten Stelle in der EU beauftragt werden. Die Zulassungen durch eine notifizierte Stelle haben EU-weit Gültigkeit.

Das Konformitätsbewertungsverfahren ist in Anhang II der MED festgelegt. In der Regel besteht es aus einer Kombination von Baumusterprüfung (Modul B) und einem Qualitätssicherungsmodul (Modul D, E oder F). In Einzelfällen kann eine Einzelprüfung (Modul G) durchgeführt werden. Mit Ausnahme der Einzelprüfung besteht eine ordnungsgemäße Zulassung immer aus einer Modulkombination (B + D, B + E oder B + F).

Für jedes erfolgreich geprüfte Modul erstellt die beauftragte notifizierte Stelle ein MED-Zertifikat.

Nach Erhalt der Zertifikate wird das Konformitätsbewertungsverfahren mit der Ausstellung der Konformitätserklärung durch den Hersteller abgeschlossen. Außerdem bringt er an dem Produkt das Konformitätskennzeichen (Steuerradsymbol) sowie die Kennnummer der notifizierten Stelle und das Jahr der Kennzeichnung an.

Eine Übersicht der europaweit zugelassenen Schiffsausrüstung finden Sie in der MED Datenbank der EU Kommission.

EU-Konformitätserklärung

Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung (Declaration of Conformity - DoC) erklärt der Hersteller, dass sein Produkt mit den Anforderungen der Schiffsausrüstungsrichtlinie übereinstimmt. Mit dieser Erklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung und die Pflichten nach Artikel 12 Absatz 1 MED. Die EU-Konformitätserklärung ist als zentrales Begleitdokument an Bord mitzuführen.

Eine Übersicht der wesentlichen Inhalte einer EU-Konformitätserklärung wurde von den europäischen Marktüberwachungsbehörden erarbeitet.

Gegenseitiges Anerkennungsabkommen EUUSA

Seit 2004 gibt es zwischen der EU und den USA ein Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung (MRA--Mutual Recognition Agreement) von Prüfungen und Zulassungen nach der Richtlinie 96/98/EG über Schiffsausrüstung. Obwohl die Richtlinie 96/98/EG inzwischen durch die Richtlinie 2014/90/EU abgelöst wurde, besteht das ursprüngliche MRA mit den USA fort. Der aktualisierte Anhang zum MRA enthält ein Verzeichnis der Schiffsausrüstung, für die dieses Abkommen angewendet werden kann.

Die Internetseite der Amerikanischen Küstenwache (USCG) enthält Informationen zur aktuellen Ausgestaltung des MRA. Neben dem MRA akzeptieren die USA Prüfungen, die in anerkannten Laboren (Accepted Laboratories) durchgeführt wurden. Hierzu unterhält die USCG eine Datenbank. Das BSH-Prüflabor wurde für einzelne Aspekte anerkannt.