Windparks

Diese Rubrik informiert über Offshore-Windparks im Gebiet der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone. Die Windenergieanlagen sind über die sogenannte parkinterne Verkabelung mit einer Umspannplattform verbunden. Auf der Umspannplattform wird der im Park produzierte Strom auf eine Spannungsebene von 155 kV hoch transformiert. Von dort aus wird er an die Konverterplattform des Netzbetreibers weitergeleitet, wo der Strom für den Transport an Land umgewandelt wird (siehe auch Netzanbindungssysteme).

Leistungsfähigkeit

Die ersten Offshore-Windenergieanlagen hatten eine Leistungsfähigkeit von 3,6 bis 5 Megawatt (MW). Größere Rotoren und stabilere Unterkonstruktionen haben dazu geführt, dass sich im Laufe der Zeit die Leistungsfähigkeit erhöht hat. Derzeit sind Leistungen von mindestens 8 MW der Standard. Es ist allerdings damit zu rechnen, dass in den folgenden Jahren die Leistungsfähigkeit der Offshore-Windenergieanlagen weiter zunehmen wird.

Gründungsstrukturen

Derzeit werden Offshore-Windenergieanlagen überwiegend auf sogenannten Monopiles gebaut. Das sind Stahlrohre, die in den Meeresboden gerammt und auf deren oberen Ende die Türme und Turbinen montiert werden. Bei zunehmender Wassertiefe und Schwere der Windenergieanlage werden alternativ Mehrbeinstrukturen eingesetzt. Bei der Rammung entsteht teilweise erheblicher Lärm, der die Unterwassertierwelt, insbesondere marine Säuger, beeinträchtigen kann. Daher ist eine Reihe von alternativen Gründungstypen in der Entwicklung oder sogar schon im Testbetrieb. Die Grafik gibt einen Überblick über die verschiedenen Gründungsstrukturen.

Pilotanlagen

Um innovative Entwicklungen bei Offshore-Windenergieanlagen zu fördern, hat der Gesetzgeber besondere Bestimmungen für sogenannte Pilotanlagen erlassen (vergleiche Teil 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes). Pilotanlagen sind die jeweils ersten drei Windenergieanlagen auf See eines Typs, mit denen nachweislich eine wesentliche, weit über den Stand der Technik hinausgehende Innovation erprobt wird. Die Innovation kann insbesondere die Generatorleistung, den Rotordurchmesser, die Nabenhöhe, den Turmtypen oder die Gründungsstruktur betreffen.

Derzeit werden vor allem innovative Gründungsstrukturen erprobt, nämlich so genannte Saugbecher-Fundamente (englisch: bucket foundations). Derartige Fundamente bestehen aus einem zylinderförmigen offenem Stahlfundament, das mit der Öffnung nach unten durch Erzeugung eines Unterdrucks in den Boden eingesaugt wird.

Genehmigungsregime

Für die Errichtung eines Offshore-Windparks braucht der Vorhabenträger eine Genehmigung. Zuständige Behörde ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH). Der Bau der Windenergieanlagen und der Umspannplattform werden üblicherweise als ein Vorhaben beantragt und genehmigt. Wegen der hohen Komplexität dieser Vorhaben hat der Gesetzgeber dem BSH die Möglichkeit eingeräumt, einzelne Maßnahmen zur Errichtung oder die Inbetriebnahme unter dem Vorbehalt einer Freigabe zuzulassen. Ein Teil der behördlichen Prüfung verlagert sich dadurch in das Vollzugsverfahren.

Die rechtlichen Grundlagen für die Genehmigung befinden sich seit dem 1. Januar 2017 im Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG). Vor Inkrafttreten des Windenergie-auf-See-Gesetzes erfolgte die Genehmigung auf Grundlage der Seeanlagenverordnung. Das WindSeeG und die Seeanlagenverordnung sehen vor, dass vor der Erteilung der behördlichen Genehmigung ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen ist. Nur ausnahmsweise kann auf die Durchführung eines solchen verzichtet und eine sogenannte Plangenehmigung erteilt werden. Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens ist in der Regel auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Das bedeutet, dass die Öffentlichkeit zu beteiligen ist und sorgfältig betrachtet werden muss, ob die mit dem Vorhaben verbundenen Umweltauswirkungen vertretbar sind. Der Planfeststellungsbeschluss ergeht mit einer Vielzahl von Nebenbestimmungen, die sicherstellen, dass Bau und Betrieb keine negativen Auswirkungen auf die Sicherheit des Schiffs- und Luftverkehrs sowie die Meeresumwelt haben.

Nach Zuschlagserteilung durch die BNetzA und vor Beginn des Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahrens führt das BSH in der Regel einen Scopingtermin bzw. eine Antragskonferenz durch. Einen Überblick über Zweck und Ablauf dieses vorgelagerten Verfahrensschritts gibt das folgende Scoping-Merkblatt.

Für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens sind vom Vorhabenträger eine Vielzahl von Unterlagen und Zeichnungen einzureichen. Eine genaue Auflistung enthalten folgende Übersichten zu den mindestens einzureichenden Antrags- und Planunterlagen und die dazugehörigen Anlagen.

Für Vorhaben auf nicht zentral voruntersuchten Flächen:

Für Vorhaben auf zentral voruntersuchten Flächen:

Weitere Erläuterungen zu den konstruktiven Anforderungen der Merkblätter können folgendem Schreiben entnommen werden.

Der Plan darf nur festgestellt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu zählt unter anderem auch die Einreichung einer sog. Verpflichtungserklärung für die Herausgabe und Übereignung der Windparks an etwaige Nachnutzer bei Unwirksamkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Das BSH hat dafür ein Formular erstellt, dessen Nutzung verbindlich vorgegeben wird: (Formular Verpflichtungserklärung gemäß § 90 Absatz 2 WindSeeG).

Vollzugsverfahren

Nach dem Erlass des Planfeststellungsbescheides unterliegt das Vorhaben der Aufsicht durch das BSH. Falls erforderlich, kann das BSH Anordnungen erlassen, welche die ordnungsgemäße Durchführung sicherstellen. Zum Vollzug gehören insbesondere die technischen Freigaben nach dem Standard Konstruktion, der vorgibt, welche bestimmten zertifizierten Unterlagen beim BSH einzureichen sind.