Unterwasserkabel

Seekabel auf einem Verlegeschiff Quelle: TenneT TSO GmbH

Unterwasserkabel sind Starkstromkabel oder Telekommunikationskabel, die im Bereich des deutschen Festlandsockels der Nord- und Ostsee verlegt werden. Es gibt Unterwasserkabel, die den deutschen Festlandsockel lediglich durchqueren oder solche, die auch an der deutschen Küste anlanden.

Telekommunikationskabel

Trotz der modernen Technik, Daten schnell über Satelliten übertragen zu können, werden zunehmend moderne Glasfaserkabel für die Telekommunikation auf dem Meeresboden verlegt. Diese Kabel ermöglichen bei geringerer Störanfälligkeit eine erhöhte Übertragungsleistung, so dass auch Verbindungen nach Übersee wirtschaftlich sind.

Starkstromkabel

Starkstromkabel dienen dem Stromtransport zwischen zwei Staaten. Aufgrund dieser Funktion werden sie auch Interkonnektoren genannt. Da diese Unterwasserkabel in der Regel sehr weite Strecken überbrücken, werden sie als Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungskabel verlegt. Dabei wird der Drehstrom in Gleichstrom umgewandelt, um nach dem Transport wieder in Drehstrom umgerichtet zu werden.

Genehmigungsregime

Die Verlegung von Unterwasserkabeln bedarf der vorherigen behördlichen Genehmigung. Die Vorhabenträgerin muss einen entsprechenden Antrag stellen. Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, aus denen sich Art und Umfang des geplanten Vorhabens sowie insbesondere mögliche Beeinträchtigungen von Rechtsgütern (Leben, Gesundheit, Sachgüter, öffentliche Interessen) ergeben. Näheres regelt die gesetzliche Grundlage – das Bundesberggesetz.

Die Besonderheit des bergrechtlichen Genehmigungsverfahrens ist, dass es sich in zwei Teilbereiche unterteilt. Zum einen bedarf es der Genehmigung in bergbaulicher Hinsicht (§ 133 Abs. 4 i.V.m. § 133 Abs. 1 Nr. 1 BBergG). Diese wird von der jeweils zuständigen Landesbehörde erteilt. Im Gebiet der Nordsee ist dies das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie in Clausthal-Zellerfeld und im Gebiet der Ostsee ist dies das Bergamt Stralsund. Die Bergbehörden prüfen, ob dem Vorhaben bergbaurechtliche Belange entgegenstehen.

Zum anderen bedarf es der Genehmigung des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH). Das BSH prüft, ob das Vorhaben mit der ordentlichen Nutzung und Benutzung der Gewässer über dem Festlandsockel und des Luftraums über diesen Gewässern vereinbar ist (§ 133 Abs. 4 i.V.m. § 133 Abs. 1 Nr. 2 BBergG). Nähere Konkretisierungen der Genehmigungsvoraussetzungen und Versagungsgründe enthalten die § 133 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 BBergG. So darf die Genehmigung insbesondere nur versagt werden, wenn öffentliche Interessen, wie die Benutzung der Schifffahrtswege, die Pflanzen- und Tierwelt, beeinträchtigt werden oder eine Verunreinigung des Meeres zu besorgen ist. In der Praxis sind insbesondere Fragen der raumordnungskonformen Trassierung des Kabels, der ordnungsgemäßen Verlegetechnik und -tiefe sowie des Arten- und Naturschutzes von Relevanz.

Vollzugsverfahren

Nach der erteilten Genehmigung unterliegt das Vorhaben der Aufsicht durch das BSH. Falls erforderlich, kann das BSH Anordnungen erlassen, welche die ordnungsgemäße Durchführung des Vorhabens sicherstellen.