Rohrleitungen


Rohrleitungen dienen dem Transport von Öl, Gas oder Kondensat. Es gibt Rohrleitungen, die den deutschen Festlandsockel lediglich durchqueren (sogenannte Transitrohrleitungen) und solche, die auch an der deutschen Küste anlanden.

Genehmigungsregime

Die Verlegung von Rohrleitungen bedarf der vorherigen behördlichen Genehmigung. Die Vorhabenträgerin muss einen entsprechenden Antrag stellen. Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, aus denen sich Art und Umfang des geplanten Vorhabens sowie insbesondere mögliche Beeinträchtigungen von Rechtsgütern (Leben, Gesundheit, Sachgüter, öffentliche Interessen) ergeben. Näheres regelt die gesetzliche Grundlage – das Bundesberggesetz.

Die Besonderheit des bergrechtlichen Genehmigungsverfahrens ist, dass es sich in zwei Teilbereiche unterteilt. Zum einen bedarf es der Genehmigung in bergbaulicher Hinsicht (§ 133 Abs. 2 i.V.m. § 133 Abs. 1 Nr. 1 BBergG). Diese wird von der jeweils zuständigen Landesbehörde erteilt. Im Gebiet der Nordsee ist dies das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie in Clausthal-Zellerfeld und im Gebiet der Ostsee ist dies das Bergamt Stralsund. Die Bergbehörden prüfen, ob dem Vorhaben bergbaurechtliche Belange entgegenstehen.

Zum anderen bedarf es der Genehmigung des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH). Das BSH prüft, ob das Vorhaben mit der ordentlichen Nutzung und Benutzung der Gewässer über dem Festlandsockel und des Luftraums über diesen Gewässern vereinbar ist (§ 133 Abs. 2 i.V.m. § 133 Abs. 1 Nr. 2 BbergG). Nähere Konkretisierungen der Genehmigungsvoraussetzungen und Versagungsgründe enthalten die § 133 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 BbergG. So darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn öffentliche Interessen, wie die Benutzung der Schifffahrtswege, die Pflanzen- und Tierwelt, beeinträchtigt werden oder eine Verunreinigung des Meeres zu befürchten ist.

Teilweise kann auch die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich werden. Dann nämlich, wenn die Rohrleitung eine bestimmte Länge und/oder einen bestimmten Durchmesser erreicht beziehungsweise überschreitet. Näheres regelt der Anhang I des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

Vollzugsverfahren

Nach der erteilten Genehmigung unterliegt das Vorhaben der Aufsicht durch das BSH. Falls erforderlich, kann das BSH Anordnungen erlassen, welche die ordnungsgemäße Durchführung sicherstellen.