Messstellen

Messstellen sind feste oder schwimmend auf dem Meeresboden befestigte bauliche oder technische Einrichtungen, die meereskundlichen Untersuchungen der Umwelt beziehungsweise ihrer Bestandteile dienen.

Genehmigungserfordernis

Die Errichtung und der Betrieb von Messstellen im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) der Bundesrepublik Deutschland und auf der Hohen See bedürfen nach Vorgabe des Seeanlagengesetzes (SeeAnlG) der Genehmigung des BSH (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 SeeAnlG). Hierzu ist gemäß § 8 SeeAnlG außerdem das Einvernehmen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) hinsichtlich der Belange zur Sicherstellung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs erforderlich.

Entsprechende Anträge und Verlängerungsanträge sind mindestens 12 Wochen vor geplanter Ausbringung mit Hilfe der unten stehenden Antragsvordrucke über EingangOdM@bsh.de einzureichen.
Bitte beachten Sie dazu auch das Rundschreiben vom 19.06.2018.
Die Genehmigung ist gebührenpflichtig.

Die ausschließliche Wirtschaftszone befindet sich seewärts der 12 Seemeilen-Grenze bis maximal 200 Seemeilen Entfernung zur Küste, an die sich die Hohe See anschließt.
Für Anlagen, die im Bereich der 12 sm Zone ausgebracht werden sollen, sind die jeweils örtlichen Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter Genehmigungsbehörden.

Anzeigepflicht

Sollen Messstellen innerhalb einer Sicherheitszone eines Offshore-Windparks in der AWZ ausgebracht werden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb oder der Errichtung von Windenergieanlagen auf See stehen, gilt die „Allgemeinverfügung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie zur Einrichtung von Messstellen in Sicherheitszonen von Offshore-Windparks in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ)“ vom 21. Juni 2017, die am 1. Juli 2017 in Kraft getreten ist.
Diese sind mindestens 12 Wochen vor geplanter Ausbringung über EingangOdM@bsh.de mit dem entsprechenden Vordruck anzuzeigen. Die in der Allgemeinverfügung genannten Maßgaben sind einzuhalten. Vor der Ausbringung ist eine Bestätigung der Anzeige vom BSH abzuwarten.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an EingangOdM@bsh.de.