Genehmigungsverfahren für Forschungs- handlungen nach §132 Bundesberggesetz (BBergG)

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist die Genehmigungsbehörde für Forschungshandlungen gem. § 132 BBergG auf dem Festlandsockel in der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ). Forschungshandlungen im Sinne des v. g. Paragraphen sind zum einen Handlungen im wissenschaftlichen Sinne und zum anderen zu wirtschaftlichen Zwecken. Im Fokus solcher Handlungen steht der Erkenntnisgewinn. Aufgrund dessen fallen reine Fahrten zu Lern- und Unterrichtszwecken von Universitäten und wissenschaftlichen Instituten nicht zwangsläufig unter den § 132 BBergG. Zu unterscheiden sind diese Handlungen von Forschungshandlungen, die zum Aufsuchen von Bodenschätzen geeignet sind. Ein solches Aufsuchen von Bodenschätzen bedarf der Genehmigung durch das zuständige Bergamt (Nordsee: Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie in Clausthal-Zellerfeld ; Ostsee: Bergamt in Stralsund).

Weitere Hinweise zu den Kriterien einer Forschungshandlung können Sie dem Antragsformular sowie der Anlage entnehmen.

Antragsverfahren:

Bitte reichen Sie den Antrag mindestens 6 Wochen vor der geplanten Reise ein.

Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Forschungsgenehmigung durch das BSH sind die §§ 132 und 134 BBergG. Der Antrag kann formlos gestellt werden, zur Vereinfachung nutzen Sie bitte das Antragsformular und die Anlage.

Im Formular sind alle wesentlichen Punkte die für die Prüfung des Antrages erforderlich sind aufgeführt. Wenn Sie einen formlosen Antrag stellen, sind folgende Angaben notwendig:

  • Lageplan (Karte des Seegebietes), in dem die Forschungshandlung vorgenommen werden soll mit entsprechenden Koordinaten. Bitte die Koordinatenangaben in WGS84 Dezimalgrad oder als Shape-Files übersenden.
  • Beschreibung der geplanten Forschungshandlung
  • Technisches / wissenschaftliches Equipment / Methoden (insbesondere Nennung der verwendeten Gerätearten)
  • Angaben zu den Forschungsfahrzeugen (Schiffsname und Unterscheidungssignal (Schiffsdatenblatt))
  • Untersuchungszeitraum
  • Ansprechperson mit Kontaktdaten

Das BSH prüft, ob überwiegende öffentliche Interessen der Genehmigung entgegenstehen, insbesondere, ob durch die beabsichtigte Forschungshandlung:

  • der Betrieb und die Wirkung von Schifffahrtsanlagen und -zeichen,
  • die Benutzung der Schifffahrtswege und des Luftraumes, die Schifffahrt, der Fischfang und die Pflanzen und Tierwelt in unvertretbarer Weise oder
  • das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen mehr als den Umständen

unvermeidbar beeinträchtigt würden.

Des Weiteren darf durch die Forschungshandlung keine Verunreinigung des Meeres entstehen und die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darf nicht gefährdet werden.

Hinweis: Änderungen z. B. des Untersuchungsgegenstandes, des Equipments, der eingesetzten Schiffe, des Untersuchungszeitraums oder des -gebietes sind dem BSH mitzuteilen und bedürfen entweder einer neuen Genehmigung oder eines Änderungsbescheides.

Gem. der Gebührenverordnung des BSH (Nr.6002) unterliegt die Genehmigung einer Forschungshandlung einem Gebührenrahmen. Für die Änderung einer Genehmigung (Nr.6003) werden ebenfalls Gebühren fällig.

Vollzugsverfahren

Die Forschungshandlungen werden durch das BSH überwacht und sind bei fehlender Genehmigung zu untersagen.

Bitte beachten Sie, dass die Durchführung einer Forschungshandlung ohne Genehmigung durch das BSH eine Ordnungswidrigkeit gem. § 145 Abs. 1 Nr. 20 BBergG darstellt und mit einer Geldbuße von bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden kann.

Hinweis für Antragssteller aus dem Ausland: Bei wissenschaftlichen Forschungsfahrten ausländischer Institutionen, die nicht dem Zwecke der Festlegung einer Trasse für ein Kabel oder einer Pipeline dienen, ist eine längere Vorlaufzeit zu wählen, weil der Antrag über das Auswärtige Amt und das Bundesministerium für Digitales und Verkehr an das BSH zu richten ist. Andere Anträge werden direkt beim BSH eingereicht.