Raumordnungspläne 2009

Raumordnungspläne für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone

Hintergrund

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) führt im Auftrag des zuständigen Bundesministeriums die Aufgabe der Meeresraumplanung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) von Nord- und Ostsee aus.

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlage für die Aufstellung von Raumordnungsplänen in der deutschen AWZ ist das Raumordnungsgesetz des Bundes (ROG), das 2004 auf die AWZ ausgeweitet und zuletzt 2017 in Umsetzung der EU-Richtlinie zur maritimen Raumplanung angepasst wurde. Die AWZ gehört, im Gegensatz zum Küstenmeer, nicht zum Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die maritime Raumplanung muss daher die Freiheiten des UN-Seerechtsübereinkommens respektieren, wie die Freiheit der Schifffahrt, die Freiheit des Überflugs und die Freiheit der Verlegung von Kabeln und Rohrleitungen. Es handelt sich somit um eine „eingeschränkte Raumordnung“.

Die gesetzlichen Regelungsgegenstände der Raumordnung in der deutschen AWZ sind

  • die wirtschaftliche und wissenschaftliche Nutzung,
  • die Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit der Seeschifffahrt und
  • der Schutz der Meeresumwelt.

Die Raumordnungspläne wurden in einem breit angelegten Konsultationsverfahren, bei dem in verschiedenen Verfahrensstadien Stellungnahmen von Behörden, Vereinen und Privaten eingeholt und ausgewertet wurden, erstellt und sind im Jahre 2009 in Form einer Rechtsverordnung in Kraft getreten.

Raumordnungspläne 2009

Die Raumordnungspläne für die deutsche AWZ stellten zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens im Jahr 2009 zum ersten Mal im Nord- und Ostseeraum Regeln in Form von verbindlichen Zielen und leitenden Grundsätzen auf, wie die deutsche AWZ zu nutzen und entwickeln ist.

Raumordnungsplan 2021

Zielabweichungsverfahren zu Höhenbegrenzungsregelung in bestehenden Raumordnungsplan für die AWZ der Nordsee

Verfahren der Ørsted Wind Power Germany GmbH über die Zielabweichung betreffend die Höhenbegrenzung im Vorranggebiet Windenergie „Nördlich Borkum“ nach § 25 Absatz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz

Der Raumordnungsplan für die deutsche AWZ in der Nordsee beinhaltet Festlegungen für die Nutzung und den Schutz der Nordsee. Der Plan legt als eines von vielen Zielen der Raumordnung fest, dass Offshore-Windenergieanlagen eine Nabenhöhe von maximal 125 m über Normalnull aufweisen dürfen, wenn sie in Sichtweite der Küsten oder Inseln errichtet werden. Nach der Begründung des Ziels sollen damit Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes bzw. von Belangen des Tourismus so weit wie möglich minimiert werden.

Auf die öffentliche Bekanntmachung wird hingewiesen.