Meeresfachplanung
Hinweise zu laufenden oder abgeschlossenen Verfahren
Änderung und Fortschreibung des Flächenentwicklungsplans
Am 17. Dezember 2021 wurde die Einleitung des Verfahrens zur Änderung des Flächenentwicklungsplans bekanntgemacht. Seitdem fanden mehrere Runden der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung unter anderem mit einem Vorentwurf, einem erweiterten Vorentwurf, dem Entwurf sowie den Umweltberichten und einem zweiten Entwurf statt. Am 20. Januar 2023 wurden der Flächenentwicklungsplan 2023 sowie die zugehörigen Umweltberichte für Nordsee und Ostsee bekanntgemacht und veröffentlicht. Im Nachgang wird auch die Dokumentation des Umgangs mit den Stellungnahmen, aus der der Umgang mit den Kommentaren von Behörden und Öffentlichkeit im Verfahren ersichtlich wird, zugänglich gemacht.
Steuerungsinstrument für Windenergie auf See und Stromleitungen
Mit der Fachplanung für Windenergie auf See werden Festlegungen für Windenergie auf See mit den zugehörigen Netzanbindungssystemen, grenzüberschreitende Stromtrassen und sonstige Energiegewinnungsbereiche bestimmt. Grundlagen dafür sind das Windenergie-auf-See-Gesetzes (WindSeeG) und die bestehenden Raumordnungspläne.
Die Festlegungen des Flächenentwicklungsplans sind für nachfolgende Planungsverfahren verbindlich. Daher ist der der Flächenentwicklungsplan ein wichtiges Steuerungsinstrument.
Zentrale Flächenentwicklung und Voruntersuchung
Das Jahr 2017 markierte einen Systemwechsel im Bereich der Windenergie auf See. Auf der Grundlage des WindSeeG wurde 2017 das sogenannte zentrale Modell eingeführt. Das zentrale Modell bezeichnet einen gestuften Planungs- und Ausschreibungsprozess. Im ersten Schritt werden die Flächen für Windenergie auf See im Flächenentwicklungsplan (FEP) räumlich und zeitlich festgelegt. Der nächste Schritt ist die Voruntersuchung der Flächen, die im FEP festgelegt wurden. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) nimmt auf Grundlage des Windenergie-auf-See-Gesetzes (WindSeeG) in einem Gesamtplanungsprozess seither die Aufgabe der Entwicklung und Voruntersuchung von Flächen für die Errichtung und den Betrieb von Windenergie auf See wahr.
Nach Durchführung der Voruntersuchung werden die eignungsfestgestellten Flächen in einem wettbewerblichen Verfahren durch die Bundesnetzagentur versteigert, indem den Bietern die Ergebnisse aus der Voruntersuchung zur Verfügung gestellt werden. Der Bieter, der einen Zuschlag erhalten hat, kann nach Durchlaufen des Zulassungsverfahrens auf der Fläche Windenergieanlagen errichten, hat Anspruch auf die Marktprämie und darf die Anbindungskapazität der Stromleitung nutzen.
Aufgabe des Flächenentwicklungsplans
Der Flächenentwicklungsplan (FEP) ist im zentralen Modell das steuernde Planungsinstrument für die Nutzung der Windenergie auf See mit den zugehörigen Netzanbindungssystemen, grenzüberschreitende Stromtrassen und sonstigen Energiegewinnungsbereichen.
Im FEP werden die Gebiete für Windenergie auf See und Stromleitungen in der Nord- und Ostsee für den Zeitraum ab 2026 festgelegt. Innerhalb der Gebiete werden Flächen festgelegt, für die bestimmt wird, wie viel Leistung (Megawatt) aus Windenergieanlagen auf See voraussichtlich installiert wird. Um einen Gleichlauf mit der erforderlichen Stromleitung für die Windenergieanlagen auf See sicherzustellen, werden der Standort der Plattformen auf See, der Trassenverlauf für die Stromleitungen innerhalb der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone sowie das Quartal der Inbetriebnahme der jeweiligen Flächen und zugehörigen Netzanbindungen festgelegt.
Der Regelungsbereich des FEP umfasst die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone der Nord- und Ostsee. Wenn eine Vereinbarung zwischen dem BSH und dem Bundesland Schleswig-Holstein, Niedersachsen oder Mecklenburg-Vorpommern geschlossen wird, kann der FEP unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen auch Festlegungen für das jeweilige Küstenmeer treffen.
Gegenstand des FEP sind darüber hinaus vor allem räumliche Festlegungen zu grenzüberschreitenden (internationalen) Stromleitungen, Verbindungen der Netzanbindungen untereinander sowie zu sonstigen Energiegewinnungsbereichen und Testfeldern. Die fachplanerischen Festlegungen werden auf Grundlage von Planungs- und standardisierten Technikgrundsätzen getroffen.
Im FEP wird bestimmt, in welcher Reihenfolge die Flächen für Windenergieanlagen auf See zur Ausschreibung kommen und die Windenergieanlagen in Betrieb gehen werden. Folgende Kriterien spielen bei der Bestimmung der Reihenfolge eine Rolle:
- die effiziente Nutzung der vorhandenen und geplanten Stromleitungen,
- die räumliche Nähe zur Küste,
- Nutzungskonflikte auf einer Fläche,
- die voraussichtlich zu installierende Leistung auf der Fläche,
- die voraussichtliche Bebaubarkeit und
- die sich daraus ergebende Eignung der Fläche für eine kosteneffiziente Energieerzeugung.
Der Plan wurde 2019 zum ersten Mal aufgestellt und soll in der Regel alle vier Jahre oder bei Änderungen fortgeschrieben werden. Aufgrund der von der Bundesregierung am 3. Juni 2020 beschlossenen Erhöhung des Ausbaupfads auf 20 GW bis 2030 wurde der FEP im Jahr 2020 fortgeschrieben.
Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung
Das BSH erstellt den FEP in einem umfassenden Abstimmungs- und Konsultationsprozess. Behörden, deren Aufgabenbereich berührt ist, anerkannte Umweltvereinigungen, die Übertragungsnetzbetreiber und Private haben die Möglichkeit, sich bei Aufstellungs-, Änderungs- oder Fortschreibungsverfahren zum FEP zu äußern. Die Stellungnahmen werden bei der Abwägung zu den Festlegungen des FEP berücksichtigt.
Strategische Umweltprüfung
Bei der Aufstellung und Fortschreibung des FEP werden auch die erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Plans auf die Meeresumwelt ermittelt, beschrieben und bewertet.
Bundesfachpläne Offshore
Mit dem FEP wird die seit 2011 durch das BSH wahrgenommene Aufgabe der Bundesfachplanung Offshore (BFO) weitergeführt. Die Bundesfachpläne für die deutsche AWZ der Nord- und Ostsee und Teile des bisherigen Offshore-Netzentwicklungsplans (O-NEP) gehen im FEP auf. Der Bedarf an Offshore-Anbindungsleitungen wird durch die Bundesnetzagentur auf der Basis von Festlegungen des Flächenentwicklungsplans im landseitigen Netzentwicklungsplan ermittelt.