Verfahren und aktueller Stand

Ablauf der Verfahren zur Eignungsfeststellung

1. Verfahren nach § 12 WindSeeG

  • Einleitung und Bekanntmachung des Verfahrens (§ 12 Abs. 1 WindSeeG)
  • Anhörungstermin Untersuchungsrahmen (§ 12 Abs. 2 WindSeeG i.V.m. § 39 Abs.1 UVPG)
  • Festlegung Untersuchungsrahmen (§ 12 Abs. 3 WindSeeG i.V.m. §§ 39 Abs. 2, 40 UVPG)
  • Vergaben von Untersuchungsaufträgen (Teil 4 GWB i.V.m. §§ 14, 15, 20 und 38 Abs. 3 VgV)

2. Strategische Umweltprüfung und Eignungsprüfung

  • Erstellen der Informationen, Fachgutachten und Umweltberichte (§ 12 Abs. 4 WindSeeG i.V.m. § 40 UVPG)
  • Prüfung der Eignung der Fläche einschließlich Strategische Umweltprüfung (SUP, §§ 38ff. UVPG) und zu installierende Leistung (§ 12 Abs. 4 WindSeeG)

3. Rechtsetzungsverfahren und Beteiligungsverfahren zur Strategischen
Umweltprüfung

  • Erstellen der flächenbezogenen Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes (WindSeeV) zur Feststellung der Eignung
  • Einschl. Ressort-, Länder und Verbändebeteiligung (§ 62 i.V.m. §§ 45ff. GGO)
  • Gleichzeitig Behörden und Öffentlichkeitsbeteiligung zur SUP (§§ 41, 42 sowie 22 UVPG)
  • ESPOO-Beteiligung (§§ 60ff. UVPG)

4. Veröffentlichung der WindSeeV und der Ergebnisse

  • Erlass der WindSeeV
  • Bereitstellen der Informationen und der zu installierenden Leistung für die BNetzA

Aktuelle und abgeschlossene Verfahren:

Ausschreibung im Jahr
2021202220232024202520262027
N-3.7N-7.2N-3.5N-9.1N-10.1N-13.1N-6.8
N-3.8N-3.6N.9.2N-10.2N-13.2
O-1.3N-6.6
N-9.3
N-6.7

Das Verfahren zur Durchführung der Voruntersuchung und der Prüfung der Eignung einer Fläche für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See richtet sich nach § 12 WindSeeG. Im Rahmen der Eignungsprüfung ist auch eine strategische Umweltprüfung nach den §§ 39 ff. des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchzuführen.