Verfahren und aktueller Stand
Ablauf der Verfahren zur Eignungsfeststellung
1. Verfahren nach § 12 WindSeeG
- Einleitung und Bekanntmachung des Verfahrens (§ 12 Abs. 1 WindSeeG)
- Anhörungstermin Untersuchungsrahmen (§ 12 Abs. 2 WindSeeG i.V.m. § 39 Abs.1 UVPG)
- Festlegung Untersuchungsrahmen (§ 12 Abs. 3 WindSeeG i.V.m. §§ 39 Abs. 2, 40 UVPG)
- Vergaben von Untersuchungsaufträgen (Teil 4 GWB i.V.m. §§ 14, 15, 20 und 38 Abs. 3 VgV)
2. Strategische Umweltprüfung und Eignungsprüfung
- Erstellen der Informationen, Fachgutachten und Umweltberichte (§ 12 Abs. 4 WindSeeG i.V.m. § 40 UVPG)
- Prüfung der Eignung der Fläche einschließlich Strategische Umweltprüfung (SUP, §§ 38ff. UVPG) und zu installierende Leistung (§ 12 Abs. 4 WindSeeG)
3. Rechtsetzungsverfahren und Beteiligungsverfahren zur Strategischen
Umweltprüfung
- Erstellen der flächenbezogenen Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes (WindSeeV) zur Feststellung der Eignung
- Einschl. Ressort-, Länder und Verbändebeteiligung (§ 62 i.V.m. §§ 45ff. GGO)
- Gleichzeitig Behörden und Öffentlichkeitsbeteiligung zur SUP (§§ 41, 42 sowie 22 UVPG)
- ESPOO-Beteiligung (§§ 60ff. UVPG)
4. Veröffentlichung der WindSeeV und der Ergebnisse
- Erlass der WindSeeV
- Bereitstellen der Informationen und der zu installierenden Leistung für die BNetzA
Aktuelle und abgeschlossene Verfahren
Ausschreibung in 2021 | Ausschreibung in 2022 | Ausschreibung in 2023 | Ausschreibung in 2024 | Ausschreibung in 2025 |
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N-3.7 | N-7.2 | N-3.5 | N-9.1 | N-10.1 |
N-3.8 | N-3.6 | N.9.2 | N-10.2 | |
O-1.3 | N-6.6 | N-9.3 | ||
N-6.7 |
Das Verfahren zur Durchführung der Voruntersuchung und der Prüfung der Eignung einer Fläche für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See richtet sich nach § 12 WindSeeG. Im Rahmen der Eignungsprüfung ist auch eine strategische Umweltprüfung nach den §§ 39 ff. des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchzuführen.