Erstattung von notwendigen Kosten für Untersuchungen gemäß § 10a Windenergie-auf-See-Gesetz

Verfahrenshinweise des BSH

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes (WindSeeG) und anderer Vorschriften am 10. Dezember 2020 ist die neue Regelung in Form des § 10a WindSeeG geschaffen worden. Dieser sieht vor, dass Inhaberinnen von Projekten (Antragstellerinnen), deren Planfeststellungsverfahren oder Genehmigungsverfahren nach § 46 Absatz 3 Satz 1 WindSeeG beendet wurde oder deren nach der Seeanlagenverordnung erteilte Genehmigung durch das WindSeeG seine Wirkung verloren hat, auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen die notwendigen Kosten für Untersuchungen für das Vorhaben erstattet werden, soweit die Untersuchungsergebnisse verwertet werden können (vgl. § 10a Absatz 1 Nr. 3 WindSeeG). Der entsprechende Antrag ist beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) zu stellen. Dieses führt auch das weitere Verfahren nach § 10a WindSeeG durch. Das BSH kann bestimmte interoperable Datenformate für die Übermittlung der Untersuchungsergebnisse und Unterlagen, für die eine Kostenerstattung verlangt wird, vorgeben (§ 10a Absatz 2 Satz 3 WindSeeG). Es kann außerdem nach § 10a Absatz 5 Satz 3 WindSeeG für die Erklärung über die Einräumung der ausschließlichen Nutzungsrechte Formulare bereitstellen und deren Nutzung im Verfahren verbindlich vorgeben.

Im Folgenden wird daher:

  1. das nach § 10a WindSeeG durchzuführende Verwaltungsverfahren erläutert, um die Antragstellung und die weitere Abstimmung zwischen der Antragstellerin und dem BSH zu vereinfachen,
  2. jeweils das verbindliche Formular für die Erklärung zur Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte zur Verfügung gestellt; eine Erklärung, die ohne Nutzung des entsprechenden Formulars abgegeben wird, ist unwirksam (§ 10a Absatz 5 Satz 4 WindSeeG),
  3. ein weiteres Formular für die Übermittlung der Untersuchungsergebnisse und Unterlagen zur Verfügung gestellt; dieses ist nicht verbindlich, seine Verwendung wird jedoch zur Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung empfohlen.

1. Verfahren zur Durchführung des Erstattungsverfahrens

Allgemeines

Es wird empfohlen, dass sämtliche verfahrensbezogene Kommunikation den Betreff „Ausgleichsregelung nach § 10a WindSeeG“ enthält.

Alle Anträge, Untersuchungsergebnisse und Unterlagen sind zu übermitteln an:

Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
- Referat O2 - Voruntersuchung
Bernhard-Nocht-Straße 78
20359 Hamburg
oder
per DE-Mail: posteingang@bsh.de-mail.de
oder
per E-Mail: eingangodm@bsh.de; Erstattungsverfahren-WindSeeG@bsh.de

Bei elektronisch übermittelten Anträgen müssen deutliche Angaben über den/die Antragsteller/in (Name der natürlichen Person, ggf. Vertretungsbefugnis, Adresse) vorhanden sein.

Kostenerstattungsantrag und Übermittlung der Untersuchungsergebnisse/Unterlagen

Anträge auf Kostenerstattung im Sinne des § 10a WindSeeG sind bis zum 30.06.2021 zu stellen.

Aus dem Antrag muss klar hervorgehen, für welche Untersuchungsergebnisse und Unterlagen eine Erstattung beantragt wird, etwa durch einen Verweis auf den zusammen mit dem Antrag übersandten Datenträger (siehe nachfolgend). Der Antrag muss das Projekt bezeichnen, in dessen Rahmen die Untersuchungen durchgeführt wurden, für die die Kostenerstattung verlangt wird.

Die Antragstellerin des Projekts muss mit dem Antrag die Untersuchungsergebnisse und Unterlagen übermitteln, für die sie eine Erstattung beantragt (§ 10a Absatz 2 Satz 2 WindSeeG). Dies bedeutet, dass die Antragstellerin des Projekts die entsprechenden Untersuchungsergebnisse und Unterlagen ebenfalls bis spätestens zum Ablauf des 30.06.2021 an das BSH übermitteln muss. Die Übermittlung von Antrag und der dazugehörigen Untersuchungsergebnisse und Unterlagen muss nicht zeitgleich erfolgen. Aufgrund des Umfangs der zu erwartenden Datenmengen wird für die Übermittlung der Untersuchungsergebnisse und Unterlagen eine Versendung auf einem physischen Datenträger empfohlen. Dieser Datenträger wird nach Abschluss des Verfahrens wieder an die Antragstellerin zurückgesandt (vgl. § 10a Absatz 7 WindSeeG).

Das BSH empfiehlt den Inhalt des Datenträgers in Form einer Liste zu dokumentieren, die dem Antrag und dem Datenträger beiliegt. Die Liste dient dem BSH zur Überprüfung, ob der Datenträger tatsächlich sämtliche Untersuchungsergebnisse und Unterlagen enthält, die die Antragstellerin - ausweislich der Liste - übermitteln wollte. Für die Liste kann die unter Punkt 3 zur Verfügung gestellte Vorlage verwendet werden.

Verwertbarkeitsvorprüfung und Aufforderung zur Erbringung von Kostennachweisen

Das BSH fordert die Antragstellerin schriftlich auf, die notwendigen Kosten für die Erstellung der übermittelten Untersuchungsergebnisse und Unterlagen im Einzelnen nachzuweisen. Die Erbringung der Kostennachweise muss innerhalb von vier Monaten nach der Aufforderung des BSH erfolgen. Das BSH kann die Aufforderung, die notwendigen Kosten nachzuweisen, auf einen Teil der überlassenen Untersuchungsergebnisse und Unterlagen beschränken, sofern absehbar ist, dass der andere Teil der Untersuchungsergebnisse und Unterlagen die Voraussetzungen des § 10a Absatz 1 WindSeeG nicht erfüllt. Die Beschränkung soll der Vermeidung unnötigen Aufwandes in Bezug auf Untersuchungsergebnisse und Unterlagen dienen, welche die Voraussetzungen des § 10a Absatz 1 WindSeeG voraussichtlich nicht erfüllen. Die Entscheidung des BSH, ob die Untersuchungsergebnisse und Unterlagen den Voraussetzungen des § 10a Absatz 1 WindSeeG entsprechen oder nicht, ergeht erst im Rahmen des Erlasses des feststellenden Verwaltungsakts nach § 10a Absatz 4 WindSeeG.

Es wird empfohlen, die als Kostennachweise eingereichten Dokumente laufend zu nummerieren. Bei diesen kann es sich beispielsweise um Ausschreibungsunterlagen, Rechnungen oder Nachweise über erbrachte Zahlungen handeln. Für das BSH muss klar und eindeutig erkennbar sein, auf welche Untersuchungsergebnisse und Unterlagen sich der jeweilige Nachweis bezieht. Diese Zuordnung kann zum Beispiel über die oben genannte Liste erfolgen, indem jedem dort aufgeführten Untersuchungsergebnis/Unterlage das entsprechende Kostennachweis-Dokument mit seiner laufenden Nummer zugeordnet wird.

Feststellung der Verwertbarkeit sowie der Höhe der Kostenerstattung

Nach Erbringung der Kostennachweise werden die übermittelten Untersuchungsergebnisse und Unterlagen durch das BSH auf die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 10a Absatz 1 WindSeeG geprüft. Des Weiteren wird geprüft, ob die Kosten für die Untersuchungen notwendig, das heißt insbesondere angemessen und marktüblich sind.

Nach Abschluss der Prüfung erfolgt eine Feststellung durch das BSH darüber, welche der übermittelten Untersuchungsergebnisse und Unterlagen die Voraussetzungen nach § 10a Absatz 1 WindSeeG erfüllen, in Form eines feststellenden Verwaltungsaktes gegenüber der Antragstellerin. Es wird auch festgestellt, in welcher Höhe Kosten für Untersuchungsergebnisse und Unterlagen erstattet werden können, sofern dem BSH von der Antragstellerin an diesen unter Nutzung des verbindlich vorgegebenen Formulars (siehe Punkt 2) ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt werden.

Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte und Abschluss des Verfahrens

Die Antragstellerin kann dem BSH durch schriftliche Erklärung („Einräumungserklärung“) ausschließliche Nutzungsrechte an den Untersuchungsergebnissen und Unterlagen einräumen, für die die Erfüllung der Voraussetzungen des § 10a Absatz 1 WindSeeG festgestellt worden ist (§ 10a Absatz 5 WindSeeG). Hierfür ist zwingend das unter Punkt 2 zur Verfügung gestellte Formular zu benutzen.

Das Formular darf nicht verändert werden. Erklärungen, die ohne Nutzung dieses Formulars oder unter Nutzung eines veränderten Formulars abgegeben werden, sind unwirksam. Es wird empfohlen, dem Formular einen aktuellen Handelsregisterauszug der Antragstellerin beizufügen, aus dem die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des oder der Unterzeichnenden der Erklärung hervorgeht.

Das BSH entscheidet innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Einräumungserklärung in Form eines schriftlichen Bescheides über den Antrag auf Kostenerstattung. Bei Wirksamkeit der Rechteeinräumung erstattet das BSH der Antragstellerin die nachgewiesenen notwendigen Kosten in der durch den feststellenden Verwaltungsakt festgestellten Höhe.

Alle dem BSH übermittelten Untersuchungsergebnisse und Unterlagen, für die keine Kostenerstattung erfolgt, werden vom BSH unverzüglich nach Eintritt der Bestandskraft des eben genannten verfahrensabschließenden Bescheides gelöscht.

2. Formulare für die Einräumungserklärung

Das für die Erklärung der Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte (im Sinne des § 10a Absatz 5 WindSeeG) an übermittelten Untersuchungsergebnissen und Unterlagen verbindlich zu verwendende Formular finden Sie hier:

Formular für die Einräumungserklärung gemäß § 10a Absatz 5 WindSeeG

Formular für die Einräumungserklärung gemäß § 10b Absatz 2 WindSeeG

Das Formular darf nicht verändert werden. Erklärungen, die ohne Nutzung dieses Formulars oder unter Nutzung eines veränderten Formulars abgegeben werden, sind unwirksam. Es wird empfohlen, dem Formular einen aktuellen Handelsregisterauszug der Antragstellerin beizufügen, aus dem die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des oder der Unterzeichnenden der Erklärung hervorgeht.

3. Formular "Liste der nach § 10a Absatz 2 Satz 2 WindSeeG übermittelten Untersuchungsergebnisse und Unterlagen"

Neben dem verbindlich zu verwendenden Formular für die Einräumungserklärung wird folgendes Formular für die Liste der nach § 10a Absatz 2 Satz 2 WindSeeG übermittelten Untersuchungsergebnisse und Unterlagen zur Verfügung gestellt. Dieses kann in der zur Verfügung gestellten oder in abgeänderter Form verwendet werden. Seine Verwendung wird zum Zwecke der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung ausdrücklich empfohlen.

Formular "Liste der nach § 10a Absatz 2 Satz 2 WindSeeG übermittelten Untersuchungsergebnisse und Unterlagen"

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zu den Verfahrenshinweisen des BSH

Frage 1

Müssen die Untersuchungsergebnisse und Unterlagen im Rahmen der Antragstellung nach § 10a WindSeeG stets an das BSH übermittelt werden oder reicht ein Verweis, sofern die fraglichen Untersuchungsergebnisse und Unterlagen bereits früher beim BSH eingereicht worden sind?

Antwort: Die Untersuchungsergebnisse und Unterlagen müssen auch in einem solchen Fall erneut übermittelt werden, siehe § 10a Absatz 2 Satz 2 WindSeeG. Nicht übermittelt werden müssen bei der Erstellung der Untersuchungsergebnisse und Unterlagen verwendete frei verfügbare Daten oder Berichte (z.B. FINO-Daten), hierbei reicht ein Verweis auf die Datenquelle (z.B. als Vermerk im Formular Liste der übermittelten Untersuchungsergebnisse und Unterlagen).

Frage 2

In welcher „Tiefe“ müssen Untersuchungsergebnisse und Unterlagen übermittelt werden? Ist es beispielsweise bei der Erstellung eines Gutachtens ausreichend, lediglich das erstellte Gutachten einzureichen, oder müssen auch die Daten eingereicht werden, auf denen das Gutachten basiert?

Antwort: Die Untersuchungsergebnisse und Unterlagen müssen in derjenigen Tiefe übermittelt werden, welche eine Verwertbarkeitsprüfung der übermittelten Untersuchungsergebnisse und Unterlagen ermöglicht. Im obigen Beispiel müssten daher auch die Daten eingereicht werden, auf denen das Gutachten basiert, da andernfalls das Gutachten nicht auf seine sachliche Richtigkeit und Plausibilität überprüft werden kann, die wiederum Voraussetzung für eine Verwertung im Rahmen der Voruntersuchungen ist.

Frage 3

Können nähere Erläuterungen zum Aufbau des Formulars „Liste der übermittelten Untersuchungsergebnisse und Unterlagen“ gegeben werden?

Antwort: Ergänzend zu den im Formular bereits enthaltenen Erläuterungen (Reiter „Ausfüllhinweise“) wird auf Folgendes hingewiesen:

  • Die Nutzung des Formulars ist freiwillig. Wird es genutzt, so kann es in Aufbau und Inhalt frei angepasst werden. Wenn Sie Untersuchungsergebnisse und Unterlagen übermitteln möchten, welche nicht in das Formular in der zur Verfügung gestellten Form passen, können Sie dieses also entsprechend ergänzen oder abändern.
  • Das Formular stellt keine Vorgaben bezüglich der Tiefe der zu übermittelnden Untersuchungsergebnisse und Unterlagen auf. Hierzu siehe bitte die Antwort zu Frage 2.
  • Die Angaben im Feld „Angaben zu Metadaten“ stellen Zusatzinformationen zu den übermittelten Untersuchungsergebnissen und Unterlagen dar. Diese sollen dem BSH die Prüfung und Einordnung der Untersuchungsergebnisse und Unterlagen erleichtern. Ihre Angabe ist freiwillig.

Frage 4

Zu welchem Zeitpunkt muss die Einräumungserklärung nach § 10a Absatz 5 WindSeeG eingereicht werden?

Antwort: Die Einräumungserklärung muss nicht bereits mit dem Antrag nach § 10a Absatz 2 bis zum 30.06.2021 eingereicht werden.
Aufgrund des vorgenannten Antrages nach § 10a Absatz 2 WindSeeG und dessen Anlagen stellt das BSH nach § 10a Absatz 4 WindSeeG unter anderem fest, welche der übermittelten Untersuchungsergebnisse und Unterlagen bezüglich der Fläche die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.
Die Einräumungserklärung „kann innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe“ des vorgenannten Verwaltungsaktes nach § 10a Absatz 4 WindSeeG gegenüber dem BSH abgegeben werden. Die Frist von zwei Monaten beginnt mit Zugang des Verwaltungsaktes bei der Antragstellerin. Nach Ablauf dieser zwei Monate kann die Einräumungserklärung nicht mehr eingereicht werden.

Frage 5

Müssen auch vorhandene Bodenproben/Bohrkerne dem BSH übermittelt werden? Reicht es alternativ aus, dem BSH die Bodenproben/Bohrkerne lediglich anzubieten?

Antwort: Bodenproben und Bohrkerne sind nicht für die Verwertbarkeitsprüfung nach § 10a WindSeeG erforderlich und müssen dem BSH im Rahmen des Verfahrens nach § 10a WindSeeG daher nicht übermittelt und auch nicht angeboten werden.
Bitte beachten Sie folgenden Hinweis der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR): Für nicht vom BSH nach § 10a WindSeeG übernommene geologische Daten, Bohrkerne und Proben ist § 13 GeolDG zu beachten. Danach sind vor einer Entledigung, Löschung oder Verbringung ins Ausland vorhandene Bohrkerne sowie Bohr-, Gesteins- und Bodenproben der BGR bei Kernen und Proben aus dem Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandssockels zur Übernahme anzubieten. Vor einer Entledigung oder Löschung sind sämtliche in geologischen Untersuchungen gewonnenen Proben oder geologischen Daten ebenso der BGR zur Übernahme anzubieten. Bei Übernahme trägt die BGR die Kosten für die Übermittlung der Daten bzw. Proben, jedoch nicht die Kosten für die Untersuchung/Gewinnung.

Frage 6

Die einzureichenden Gutachten und in diesem Zuge erhobenen Daten für die Voruntersuchung haben erneut Kosten verursacht, da nicht mehr alle Daten verfügbar waren und vollständigkeitshalber noch einmal angefragt werden mussten. Können diese entstandenen Kosten ebenfalls für die Kostenerstattung geltend gemacht werden?

Antwort: Der Anspruch auf Kostenerstattung nach § 10a WindSeeG erstreckt sich ausschließlich auf „Kosten für Untersuchungen für das Vorhaben, soweit […] die Untersuchungen für die Planfeststellung oder Genehmigung des Vorhabens nach der Seeanlagenverordnung in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung notwendig waren […].“ Kosten für neu durchgeführte oder wiederholte Untersuchungen (einschließlich der Erstellung von Gutachten) sind daher nicht erfasst und werden nicht erstattet.

Frage 7

Ist es möglich eine Art Vorprüfung vor Ablauf der Frist (30.06.2021) beim BSH durchführen zu lassen, in der die Nutzbarkeit der eingereichten Gutachten und Daten bewertet werden? Wie lange könnte dieser Prüfungsprozess dauern?

Antwort: Nein, eine Vorprüfung vor Ablauf der Frist (30.06.2021) wird nicht durchgeführt. Die Prüfung der Nutzbarkeit der eingereichten Untersuchungsergebnisse und Unterlagen ist Gegenstand des mit dem Antrag eingeleiteten Verfahrens wie folgt: Gemäß § 10a Absatz 3 WindSeeG fordert das BSH nach vollständiger Übermittlung des Antrags und der Untersuchungsergebnisse und Unterlagen die Antragstellerin auf, die notwendigen Kosten für die Erstellung der übermittelten Untersuchungsergebnisse und Unterlagen nachzuweisen. Das BSH kann die Aufforderung, die notwendigen Kosten nachzuweisen, auf einen Teil der überlassenen Untersuchungsergebnisse und Unterlagen beschränken, sofern absehbar ist, dass der andere Teil der Untersuchungsergebnisse und Unterlagen die Voraussetzungen des § 10a Absatz 1 WindSeeG nicht erfüllt. Hierfür wird eine Verwertbarkeits-Vorprüfung durchgeführt, deren Dauer u.a. vom Umfang der übermittelten Untersuchungsergebnisse und Unterlagen abhängt und daher nicht pauschal benannt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass die Aufforderung zum Nachweis der Kosten keine Entscheidung über die Verwertbarkeit oder Nichtverwertbarkeit der jeweils miteinbezogenen oder ausgenommenen Untersuchungsergebnisse und Unterlagen darstellt. Diese Entscheidung wird erst mit dem Verwaltungsakt nach § 10a Absatz 4 WindSeeG getroffen. Daneben sei darauf hingewiesen, dass es im Rahmen des Verfahrens keine Zusicherungen im Sinne des § 38 VwVfG geben wird.

Frage 8

Gilt für die Einreichung der Kostennachweise ebenfalls die Frist vom 30.06.2021 oder teilt das BSH nach Prüfung der Ergebnisse mit, welche Kosten erstattet werden können und daraufhin werden die Kostennachweise nachgeliefert?

Antwort: Die Kostennachweise müssen nicht bis zum 30.06.2021 eingereicht werden. Das BSH fordert die Antragstellerin gesondert zur Erbringung von Kostennachweisen auf.

Frage 9

Können für die Übermittlung der Untersuchungsergebnisse und Unterlagen neben aktuellen Formaten Dateien der nachstehend genannten Formate verwendet werden?

  • .xls, .doc, .ppt, .txt, .jpg
  • .mdb
  • .cp1
  • .mp4

Antwort: Ja.

Kontakt

Sofern Sie Fragen zu den Verfahrenshinweisen haben, können Sie diese gern per E-Mail an eingangodm@bsh.de stellen.