Ausschreibungen • Vertragsbedingungen
Ausschreibungen
Elektronische Vergabe-Plattform
Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur werden seit dem 1. Januar 2011 nur noch elektronische Angebote über die e-Vergabe Plattform des Bundes für Vergabeverfahren akzeptiert. Dies entspricht den Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) - Teil 4, sowie den Vorschriften der VgV, der VOB/A und der UVgO.
Teilnahme am elektronischen Vergabeverfahren
Unter der Adresse www.evergabe-online.de finden Sie umfassende Informationen zur e-Vergabe, zur Teilnahme an dem elektronischen Vergabeverfahren, zu den erforderlichen technischen Voraussetzungen sowie zu Informations-, Schulungs- und Beratungsangeboten. Der Support ersetzt keine Rechtsberatung.
Eignungsnachweis
Die Eignung können Sie durch Eigenerklärung als Präqualifizierung oder als Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) nachweisen. Ein entsprechendes Formular wird, wenn erforderlich, Bestandteil des Vergabeverfahrens sein.
Vertragsbedingungen
Allgemeine Informationen
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist als Bundesoberbehörde öffentlicher Auftraggeber. Das BSH verwendet die folgenden Vertragsbedingungen, die für alle Aufträge für öffentliche Auftraggeber vorgeschrieben sind.
Unter den jeweils geltenden Vertragsbedingungen haben die spezielleren Regelungen Vorrang vor den allgemeineren Regelungen.
Gemäß der Vergabeverordnung (VgV, § 53 Absatz 7) beziehungsweise Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO, § 38 Absatz 10) dürfen die Bieter mit deren Angeboten keine Änderungen an den Vergabeunterlagen vornehmen. Insbesondere dürfen die Vertragsbedingungen nicht von den Bietern geändert werden. So sollen gleiche Bedingungen für alle Bietenden gewährleistet werden und die Angebote vergleichbar sein. Ausnahmen von diesen Grundsätzen sind nur möglich bei den Verhandlungsverfahren gemäß Vergabeverordnung (VgV, § 17) beziehungsweise Verhandlungsvergaben gemäß Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO, § 12), soweit der Auftraggeber die vertraglichen Regelungen in den individuellen Vergabeunterlagen des betreffenden Vergabeverfahrens ausdrücklich zum Verhandlungsgegenstand erklärt hat.
Es gelten daher ausschließlich die Vertragsbedingungen, welche vom Auftraggeber zum Gegenstand des Vergabeverfahrens gemacht wurden. Von dem Auftragnehmer in das Angebot einbezogene eigene Vertragsbedingungen werden stets ausgeschlossen (vergleiche BGH Urteil vom 18.06.2019 - X ZR 86/17, Nr. 14).
Liefer- und Dienstleistungen
Liefer- und Dienstleistungen werden auf Grundlage der Vergabeverordnung (VgV § 29 Absatz 2) oder der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO §21 Absatz2) in Verbindung mit § 1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) vergeben. Es gelten:
- Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) (PDF, 239KB, Datei ist nicht barrierefrei)
- Besondere Vertragsbedingungen des BSH (PDF, 75KB, Datei ist nicht barrierefrei)
- Weitere oder Ergänzende Vertragsbedingungen (WBVW), (je Vergabe individuell)
- Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen, Teil A (ZVL) (PDF, 370KB, Datei ist nicht barrierefrei) und
- etwaige allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ZTV)
IT-Leistungen
Bei IT-Leistungen gilt, zusätzlich zu den Vertragsbedingungen für Liefer- und Dienstleistungen gemäß Ziffer 4.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 55 BHO:
- Ergänzende Vertragsbedingungen für die Beschaffung von Informationstechnik (EVB-IT) und
- Besondere Vertragsbedingungen für die Beschaffung und den Betrieb von DV-Anlagen und -Geräten sowie von DV-Programmen.
Bauleistungen
Bauleistungen werden auf Grundlage der Vergabeverordnung (VgV § 2) in Verbindung mit der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) vergeben. Es gelten:
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B)
- Besondere Vertragsbedingungen (BVB)
- Weitere oder Ergänzende Vertragsbedingungen (WBVB), (je Vergabe individuell)
- Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (PDF, 117KB, Datei ist nicht barrierefrei) und
- etwaige allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ZTV).
Freiberufliche Leistungen
Bei der Erbringung von freiberuflichen Leistungen gemäß § 29 Absatz 2 Vergabeverordnung (VgV) gilt:
- Freiberuflervertrag (je Vergabe individuell) und
- Allgemeine Vertragsbedingungen für Freiberufler (AVF) (PDF, 238KB, Datei ist nicht barrierefrei).