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Das
Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ist seit dem 1. Januar 2006 in Kraft.
Jede Bürgerin und jeder Bürger hat demnach einen Rechtsanspruch auf
Zugang zu amtlichen Informationen von Bundesbehörden, sofern keine
Ausnahmegründe vorliegen. Eine Begründung durch rechtliches,
wirtschaftliches oder sonstiges Interesse ist nicht notwendig. Die
Informationen können kostenpflichtig sein, Näheres ist in der
Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem
Informationsfreiheitsgesetz geregelt.
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