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Schiffsmessbriefe werden vom BSH nach zwei Verfahren ausgestellt und sind
Voraussetzung für die Eintragung in ein Seeschiffsregister.
Vereinfachte Vermessung
Bei Sportfahrzeugen unter 24 m Länge *) beschränkt sich die Vermessung
auf die Feststellung der Länge. Unterstützt durch Zeichnungen, Informationen
des Antragstellers und Angaben von Schiffen des gleichen Serientyps wird ein
zweisprachiger Schiffsmessbrief ausgestellt, der außerdem noch andere Identitätsmerkmale
wie Baunummer, Baustoff, Motortyp, Leistung und Motorseriennummern enthält.
Dieser Schiffsmessbrief reicht im Allgemeinen für die Eintragung des Schiffes in
ein Seeschiffsregister aus.
Sportfahrzeuge von weniger als 24 m Länge können auch eine Raumvermessung
erhalten, wobei der zweisprachige Schiffsmessbrief zusätzlich mit den Größenangaben
der Brutto- und Nettoraumzahl (BRZ/NRZ) ausgestellt wird. Die Berechnung des
Schiffsvolumens wird nach einer vereinfachten Formel durchgeführt.
Online Antrag (spezielle
Hinweise zum Ausfüllen)
Registrierter Kunde
Nicht registrierter Kunde
Antrag auf Sportbootvermessung/Ausstellung eines Schiffsmessbriefes zum Ausdrucken PDF-Formular
Exakte Vermessung
Sportfahrzeuge von 24 m Länge und mehr werden nach den Regeln des Internationalen
Schiffsvermessungs-Übereinkommens (London 69) an Bord vermessen
(kleinere Fahrzeuge können auf Wunsch ebenfalls nach den London-Regeln vermessen
werden).
Diese Schiffe erhalten einen Internationalen Schiffsmessbrief (1969), der
zusätzlich zu den o.g. Angaben die exakte Größe des Schiffes in Brutto- und
Nettoraumzahl (BRZ / NRZ) ausweist.
Registereintragung
Sportboote (das sind Segel- und Motoryachten) können entweder in einem See-
oder Binnenschiffsregister eingetragen werden (s.a. Info-Sytem 'elwis.de' der
Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes). In welches Register die Eintragung
erfolgen soll, wird zum Einen vom überwiegenden Fahrtgebiet des Schiffes bestimmt,
zum Anderen sind bestimmte Größen des Schiffes maßgebend. Die Eintragungspflicht
im Seeschiffsregister (SSR) beginnt bei einer Rumpflänge von 15 m. Unterhalb
dieser Länge können Sportboote freiwillig eingetragen werden, wenn dies zur
Eigentumsabsicherung oder Beleihung gewünscht wird. Jedes Schiff kann nur in
ein Register eingetragen werden.
Die Zuständigkeit der Register richtet sich nach dem Heimathafen. Dieser
muss sich in Deutschland befinden und sollte bei überwiegender Auslandfahrt
gleich dem Registerort sein. Zusätzlich müssen diese Fahrzeuge ihren Schiffsnamen
an jeder Seite des Bugs sowie den Schiffsnamen und den Namen des Heimathafens
am Heck in gut sichtbaren, fest angebrachten Schriftzeichen führen.
Als Dokument über die Registereintragung erhält der Eigentümer das Schiffszertifikat,
in dem sein Eigentum am Schiff und das Recht zur Führung der Bundsflagge bescheinigt
sind. Weitere Einzelheiten hierzu sind in der Schiffsregisterordnung und dem Flaggenrechtsgesetz
geregelt.
*) gemäß Art.2, Abs.8 des Internationalem Schiffsvermessungs-Übereinkommen,
London 1969
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