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Auf Fahrzeugen, die zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, dürfen
grundsätzlich nur Navigationslichter und Schallsignalanlagen geführt werden,
deren Konstruktion und Anbringung den Anforderungen der Kollisionsverhütungsregeln
entspricht und die zugelassen sind.
Solche vom BSH zugelassenen Navigationslichter und Schallsignalanlagen sind
mit einer Baumusternummer (z. B. BSH/00/01/90) bzw. dem Steuerrad markiert.
Vom Deutschen Hydrographischen Institut (DHI) zugelassene Navigationslichter
mit Baumusternummern (wie z. B. DHI/00/01/76) behalten ihre Gültigkeit.
Im Rahmen der Zulassung wird z. B. ermittelt:
- ob ein Navigationslicht eine ausreichende Tragweite hat, also das Licht
aus ausreichend großer Entfernung zu erkennen ist, damit ein sicherer Verkehr
nach den Ausweichregeln gewährleistet ist,
- ob ein Navigationslicht an Bord eines Seglers auch bei Schräglage noch
die erforderliche Tragweite erreicht,
- ob die Farbe stimmt, damit eine Verwechslung nicht zu Fehlentscheidungen
anderer Verkehrsteilnehmer führt und
- ob die vorgeschriebenen Ausstrahlungswinkel (Sektoren) eingehalten werden.
Ein CE-Zeichen ersetzt die Zulassung nach den Kollisionsverhütungsregeln
nicht!
Durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union zugelassene Geräte werden
als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau – Sicherheit,
Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit – gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. (siehe Verordnung (EG) 764_2008 über die gegenseitige Anerkennung von Zulassungen).
Wenn für ein Gerät also eine nationale Zulassung z. B. durch England oder
eine durch England hierfür autorisierte Stelle gemäß den Kollisionsverhütungsregeln
erteilt wurde (nicht zu verwechseln mit Bescheinigungen als Klassifizierungsgesellschaft!)
wird diese Zulassung als gleichwertig akzeptiert.
Dem Nutzer eines solchen Gerätes ist zu empfehlen, Zulassungsdokumente zur
Vorlage bei Kontrollen an Bord mitzuführen. Eine Beanstandung wird jedoch ungeachtet
einer etwaigen Zulassung dennoch erfolgen, wenn die Geräte objektiv nicht die
in den Kollisionsverhütungsregeln geforderten technischen Eigenschaften aufweisen.
Um diesen Sachverhalt gegenüber Nutzern und Vollzugsorganen deutlich klarzustellen,
kann durch das BSH auf Wunsch von Hersteller oder Distributor (Inverkehrbringer)
eine Anerkennung anderer EU-Zulassungen durchgeführt werden. Dazu stellt der
Hersteller oder Distributor beim BSH einen formlosen Antrag auf Anerkennung
und fügt die Zulassungsurkunden und ggf. die Testreporte bei.
Die vom BSH so anerkannten Produkte werden in den Listen der vom BSH zugelassenen
und anerkannten Schiffsausrüstung unter http://www.bsh.de/de/Schifffahrt/Berufsschifffahrt/Zugelassene_Schiffsausruestung/index.jsp
für alle transparent geführt.
Wichtig sind auch die richtige Montage und Ausrichtung der Navigationslichter
sowie die Verwendung zugelassener Glühlampen.
Seit 2006 sind Navigationsleuchten mit der neuen LED Technologie (PDF, 118
KB) zugelassen.
Die Broschüre "Lichterführung und Schallsignalanlagen auf Fahrzeugen
unter 20 Meter Länge" erhalten Sie hier zum Download.
Wenn Sie an der Geschichte der Lichterführung interessiert sind, finden Sie
hier einen Artikel dazu zum Download (PDF, 28 KB).
Durch die Änderung der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung vom 11. März 2009 (BGBl.
I S. 507) wurde die Tragweite der Seitenlaternen in Anlehnung an europäische Regelungen zur Umsetzung der Kollisionsverhütungsregeln
von 2 nm auf 1 nm für Schiffe unter 12 Meter Länge reduziert.
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