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Navigationslichter

   
 
 

Navigationslichter helfen nachts und bei schlechter Sicht die Position, die Größe sowie die Art des Schiffes auch aus größerer Entfernung zu erkennen und Kollisionen zu vermeiden - zur Sicherheit aller auf See

 

Auf Fahrzeugen, die zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, dürfen grundsätzlich nur Navigationslichter und Schallsignalanlagen geführt werden, deren Konstruktion und Anbringung den Anforderungen der Kollisionsverhütungsregeln entspricht und die zugelassen sind.

Solche vom BSH zugelassenen Navigationslichter und Schallsignalanlagen sind mit einer Baumusternummer (z. B. BSH/00/01/90) bzw. dem Steuerrad markiert.
Vom Deutschen Hydrographischen Institut (DHI) zugelassene Navigationslichter mit Baumusternummern (wie z. B. DHI/00/01/76) behalten ihre Gültigkeit.

Im Rahmen der Zulassung wird z. B. ermittelt:

  • ob ein Navigationslicht eine ausreichende Tragweite hat, also das Licht aus ausreichend großer Entfernung zu erkennen ist, damit ein sicherer Verkehr nach den Ausweichregeln gewährleistet ist,
  • ob ein Navigationslicht an Bord eines Seglers auch bei Schräglage noch die erforderliche Tragweite erreicht,
  • ob die Farbe stimmt, damit eine Verwechslung nicht zu Fehlentscheidungen anderer Verkehrsteilnehmer führt und
  • ob die vorgeschriebenen Ausstrahlungswinkel (Sektoren) eingehalten werden.

Ein CE-Zeichen ersetzt die Zulassung nach den Kollisionsverhütungsregeln nicht!

Durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union zugelassene Geräte werden als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau – Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit – gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. (siehe Verordnung (EG) 764_2008 über die gegenseitige Anerkennung von Zulassungen).

Wenn für ein Gerät also eine nationale Zulassung z. B. durch England oder eine durch England hierfür autorisierte Stelle gemäß den Kollisionsverhütungsregeln erteilt wurde (nicht zu verwechseln mit Bescheinigungen als Klassifizierungsgesellschaft!) wird diese Zulassung als gleichwertig akzeptiert.

Dem Nutzer eines solchen Gerätes ist zu empfehlen, Zulassungsdokumente zur Vorlage bei Kontrollen an Bord mitzuführen. Eine Beanstandung wird jedoch ungeachtet einer etwaigen Zulassung dennoch erfolgen, wenn die Geräte objektiv nicht die in den Kollisionsverhütungsregeln geforderten technischen Eigenschaften aufweisen.

 Um diesen Sachverhalt gegenüber Nutzern und Vollzugsorganen deutlich klarzustellen, kann durch das BSH auf Wunsch von Hersteller oder Distributor (Inverkehrbringer) eine Anerkennung anderer EU-Zulassungen durchgeführt werden. Dazu stellt der Hersteller oder Distributor beim BSH einen formlosen Antrag auf Anerkennung und fügt die Zulassungsurkunden und ggf. die Testreporte bei.

Die vom BSH so anerkannten Produkte werden in den Listen der vom BSH zugelassenen und anerkannten Schiffsausrüstung unter http://www.bsh.de/de/Schifffahrt/Berufsschifffahrt/Zugelassene_Schiffsausruestung/index.jsp

für alle transparent geführt.

    Wichtig sind auch die richtige Montage und Ausrichtung der Navigationslichter sowie die Verwendung zugelassener Glühlampen.

    Seit 2006 sind Navigationsleuchten mit der neuen LED Technologie (PDF, 118 KB) zugelassen.

    Die Broschüre "Lichterführung und Schallsignalanlagen auf Fahrzeugen unter 20 Meter Länge" erhalten Sie hier zum Download.

    Wenn Sie an der Geschichte der Lichterführung interessiert sind, finden Sie hier einen Artikel dazu zum Download (PDF, 28 KB).

Durch die Änderung der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung vom 11. März 2009 (BGBl. I S. 507) wurde die Tragweite der Seitenlaternen in Anlehnung an europäische Regelungen zur Umsetzung der Kollisionsverhütungsregeln von 2 nm auf 1 nm für Schiffe unter 12 Meter Länge reduziert.

 

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Mehr dazu auf www.bsh.de:
Führerscheinfreie Sportbootmotoren

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 © 2010 Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Aktualisiert am: Jan 6, 2010 12:38:01 PM  
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