|
1996 hat die Europäische Union die Schiffsausrüstungsrichtlinie (Maritime Equipment Directive – MED) als Richtlinie 96/98/EG erarbeitet, um den freien Warenverkehr von Schiffsausrüstung innerhalb der EU sicherzustellen. Diese Richtlinie trat am 1. Januar 1999 in Kraft; die Richtlinie und ihre Anhänge werden laufend fortgeschrieben.
Seit dem Inkrafttreten dieser Richtlinie unterliegt Schiffsausrüstung nach dem Anhang A.1 der Richtlinie einem EG-Konformitätsbewertungsverfahren und muss von einer Benannten Stelle (notified body) zugelassen werden. Diese werden von den Mitgliedsstaaten benannt und müssen nach einem System von Mindestanforderungen arbeiten.
Im Rahmen dieser Richtlinie hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) Ende 1998 das BSH als Benannte Stelle für die Konformitätsbewertung von Schiffsausrüstung (Rettungsmittel, Navigations- und Funkausrüstung sowie Ausrüstung nach COLREG 72 bei der EU-Kommission benannt.
Seit dem 01. März 2009 ist diese Benennung vom BSH auf BSH-Cert übergegangen.
Für zulassungspflichtige Schiffsausrüstung, die nicht im Anhang A.1 der
Schiffsausrüstungsrichtlinie aufgeführt ist, wird weiterhin vom BSH eine
nationale Zulassung erteilt
(weitere Informationen unter: Hersteller / Prüfungen und Zulassungen).
|