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Seit dem Inkrafttreten der Schiffsausrüstungsrichtlinie zum 01. Januar 1999 muss Schiffsausrüstung, die einem EG-Konformitätsbewertungsverfahren unterliegt (aufgeführt im Anhang A.1 der Schiffsausrüstungsrichtlinie), mit einem EU-Zertifikat zugelassen werden. Bis zum 28. Februar 2009 war das BSH als Benannte Stelle für
EU-Zulassungen zuständig,
und zwar für Rettungsmittel,
Navigations- und Funkausrüstung sowie Ausrüstung nach COLREG 72. Seit dem 01. März 2009 ist diese Benennung vom BSH auf BSH-Cert übergegangen.
Für zulassungspflichtige Schiffsausrüstung, die nicht im Anhang A.1 der Schiffsausrüstungsrichtlinie aufgeführt ist, wird weiterhin vom BSH eine nationale Zulassung erteilt.
Zulassungen durch das BSH
- Schiffsausrüstung für die Seeschifffahrt
Diese Liste (Zip-Datei, 302 KB) enthält seit dem 1. Januar 1999 vom BSH für die Seeschifffahrt zugelassene Schiffsausrüstung der Anhänge A.1 und A.2 der Schiffsausrüstungsrichtlinie (Richtlinie 96/98 EG in der jeweils aktuellen Version). Bis zum 28. Februar 2009 waren das sowohl EU-Zulassungen als
auch nationale Zulassungen; seit dem 01. März 2009 werden in diese Liste nur noch nationale Zulassungen aufgenommen. Ferner enthält diese Liste Schiffsausrüstung, die nicht im Anhang A der Richtlinie aufgeführt
ist; für diese Geräte wird vom BSH eine nationale Zulassungen erteilt.
Die Liste (komprimierte Datei, z.B. mit WinZip entpacken) ist eine nach Gegenstand, Datum und Hersteller sortierte Excel-Tabelle, die mit den programmspezifischen Such-, Filter- und Sortierfunktionen nach eigenen Anforderungen formatiert werden kann.
EU-Zulassungen ab dem 01. März 2009 finden Sie in einer Liste auf der Internetseite der Benannten Stelle BSH-Cert.
Stand der Aktualisierung: 17. Januar 2012
Schiffsausrüstung, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 zugelassenen wurde, ist in der ”Liste der vom Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie auf Grund einer Baumusterprüfung zugelassenen nautischen Systeme, Anlagen, Instrumente und Geräte der Seeschiffahrt” veröffentlicht (herausgegeben vom BSH, ISSN 0938-8524). Diese Liste kann vom BSH sowie von seinen Vertriebsstellen bezogen werden (Bestellnummer 2190).
Auskunft über die bis 31. Dezember 1998 zugelassene Funkausrüstung erteilt die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Außenstelle Hamburg (Internet unter www.bundesnetzagentur.de/enid/seefunk).
- Navigationsausrüstung für die Binnenschifffahrt
Diese Liste (Zip-Datei, 48KB) enthält die vom BSH sowie von dessen Vorläufer, dem Deutschen Hydrographischen Institut (DHI), für die Binnenschifffahrt zugelassene Navigationsausrüstung.
Gemäß Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO) müssen Schallsignalanlagen und Kompasse (Magnetkompasse, THD) auf Binnenschiffen vom BSH baumustergeprüft und zugelassen sein. Zulassungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum werden anerkannt, sofern deren Gleichwertigkeit nachgewiesen wurde.
Die Kennzeichnung der zugelassenen Navigationsausrüstung muss dauerhaft so angebracht werden, dass sie auch nach dem Einbau der Ausrüstung an Bord deutlich erkennbar ist.
Stand der Aktualisierung: 27. Juli 2011
EU-Datenbank über zugelassene Schiffsausrüstung nach EU-Richtlinie 96/98/EG
Seit dem 04. Februar 2002 wird von der Organisation der Benannten Stellen MarED (The Group of Notified Bodies for the Implementation of the Marine Equipment Directive) eine Produkt-Datenbank gepflegt, in der alle nach der EU-Richtlinie 96/98/EG zugelassene Schiffsausrüstung (u.a. auch Navigations- und Funkausrüstung) gespeichert wird.
Alle Interessierten können sich nach unproblematischer Registrierung auf www.mared.org
über die zugelassene Schiffsausrüstung ausführlich und kostenlos informieren. Unter anderem sind Hersteller, Produktinformationen, Zulassungsinformationen und zulassende Stelle ersichtlich. Zusätzlich können die Richtlinien selbst sowie alle bisher in Kraft getretenen Änderungen in englischer Sprache eingesehen werden. Dazu gehört auch der jeweils aktuellste Anhang A.1 mit der Schiffsausrüstung, die auf den Schiffen eines Mitgliedslandes entsprechend der o.g. Richtlinie zugelassen sein müssen.
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