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Mit Wirkung vom 1. Januar 2008 sind die Entschließungen MSC.203(81) und
MSC.209(81) zur Änderung der
Anlage des STCW-Übereinkommens und des STCW-Codes international
in Kraft getreten. Ferner ist der unverbindliche Teil B des STCW-Codes gemäß
STCW.6/Circ.9
geändert worden. Wesentlicher Gegenstand der Änderungen sind Vorschriften zur Erteilung von
Befähigungsnachweisen an Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff (Ship
Security Officers [SSO]). In diesem Zusammenhang ist eine neue Regel VI/5
des Anhangs zum STCW-Übereinkommen und ein neuer Abschnitt A-VI/5 des STCW-Codes eingeführt worden.
- Anträge auf Ausstellung
von Befähigungsnachweisen für den Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff gemäß Regel VI/5 der Anlage zum STCW-Übereinkommen können beim BSH in Hamburg eingereicht werden. Antragsformulare finden Sie hier.
- Die Befähigungsnachweise SSO gemäß Regel VI/5 der
Anlage zum STCW-Übereinkommen
- sind gemäß Regel I/11 der Anlage zum STCW-Übereinkommen unbefristet gültig und
- bedürfen gemäß Regel I/10 der Anlage zum
STCW-Übereinkommen keiner zusätzlichen formalen Anerkennung durch einen anderen Flaggenstaat; siehe bei Bedarf auch hier.
- Auf Schiffen unter der Bundesflagge dürfen grundsätzlich alle Personen eine Tätigkeit als SSO wahrnehmen, die Inhaber eines Befähigungsnachweises gemäß Regel VI/5 der Anlage zum STCW-Übereinkommen sind, sofern dieser Nachweis
- von einem bzw. im Auftrag eines Flaggenstaat/es erteilt worden ist, der auf der Weißen Liste geführt wird, sowie
- echt und gültig ist.
- Die neuen Regeln gelten nicht für die Fortbildung zum Beauftragten für die
Gefahrenabwehr im Unternehmen.
Für Fragen (FAQ) im Zusammenhang mit der Ausstellung von Zeugnissen und Nachweisen
stehen Ihnen folgende Mitarbeiter zur Verfügung.
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