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Zeitweise Ausflaggung

   
 
 

Ausflaggungen gemäß §7 Flaggenrechtsgesetz

 

Das BSH entscheidet über Anträge für deutsche Handelsschiffe, zeitweise eine ausländische Flagge führen zu dürfen (Ausflaggungen gemäß §7 Flaggenrechtsgesetz). Hierfür bedarf es eines Antrages, der auch Abfragen zur wirtschaftlichen Begründung enthält.

Nach § 22c Flaggenrechtsgesetz ist die elektronische Form ausgeschlossen, eine Gesetzesänderung ist bisher nicht vorgesehen. Es ist auch nichts derartiges vorgesehen oder in Vorbereitung.

Antrag auf zeitweise Ausflaggung zum Ausfüllen
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Wenn Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Hans-Joachim Grube, Telefon 040 3190 - 7130

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 © 2010 Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Aktualisiert am: 25.09.2009 08:16:37  
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