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Schiffsausrüstungsrichtlinie
1996 hat die Europäische Union die Schiffsausrüstungsrichtlinie (Maritime Equipment Directive – MED) als Richtlinie 96/98/EG dt, Directive 96/98/EC engl erarbeitet, um den freien Warenverkehr von Schiffsausrüstung innerhalb der EU sicherzustellen. Diese Richtlinie trat am 1. Januar 1999 in Kraft.
Im Anhang A der Richtlinie ist die Schiffsausrüstung aufgeführt, die unter diese Richtlinie fällt. Für Schiffsausrüstung des Anhangs A.1 gibt es international harmonisierte Prüfnormen; für Schiffsausrüstung des Anhangs A.2 gibt es diese international harmonisierten Prüfnormen noch nicht.
Seit dem Inkrafttreten dieser Richtlinie unterliegt Schiffsausrüstung nach dem Anhang A.1 einem EG-Konformitätsbewertungsverfahren und muss von einer Benannten Stelle (notified body) zugelassen werden. Sie kann dann im gesamten EU-Raum ohne weitere nationale Zulassung installiert und benutzt werden. Der Hersteller bringt ein symbolisiertes Steuerrad als Konformitätskennzeichen, die Kennnummer der Benannten Stelle (BSH-Cert 0735) und die letzten beiden Ziffern des Jahres der Kennzeichnung am Gerät an.
Im Rahmen dieser Richtlinie hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) Ende 1998 das BSH als Benannte Stelle für die Konformitätsbewertung von Schiffsausrüstung (Rettungsmittel, Navigations- und Funkausrüstung sowie Ausrüstung nach COLREG 72 bei der EU-Kommission benannt. Seit dem 01. März 2009 ist diese Benennung vom BSH
auf
BSH-Cert übergegangen.
Für zulassungspflichtige Schiffsausrüstung, die nicht im Anhang A.1 der Schiffsausrüstungsrichtlinie aufgeführt ist, wird weiterhin vom BSH eine nationale Zulassung erteilt.
Die in den Anhängen A.1 und A.2 genannte Schiffsausrüstung und die entsprechenden Prüfnormen unterliegen ständigen Änderungen, die jährlich in neuen Versionen der Schiffsausrüstungsrichtlinie umgesetzt werden.
Aktuelle Version der Schiffsausrüstungsrichtlinie (Richtlinie 2009/26/EG)
Am 06. April 2009 hat die EU-Kommission eine Änderung der Schiffsausrüstungsrichtlinie (Richtlinie 96/98/EG) beschlossen und als Richtlinie 2009/26/EG dt, Directive 2009/26/EC engl im Amtsblatt der EU (L113/1 vom 06. Mai 2009) veröffentlicht.
Diese Richtlinie enthält im Anhang A.1 nun auch
Navigationsleuchten (A.1/6.1)
Diese Richtlinie ist in Deutschland am 06. April 2010 in Kraft getreten.
Neue Versionen der Schiffsausrüstungsrichtlinie
Am 22. Oktober 2010 hat die EU-Kommission eine weitere Änderung der Schiffsausrüstungsrichtlinie (Richtlinie 96/98/EG) beschlossen und als Richtlinie 2010/68/EU dt, Directive 2010/68/EU engl im Amtsblatt der EU (L305/1 vom 20. November 2010) veröffentlicht.
Diese Richtlinie tritt in Deutschland am 10. Dezember 2011 in Kraft.
Die neueste Änderung der Schiffsausrüstungsrichtlinie (Richtlinie 96/98/EG) wurde am 02. September 2011 beschlossen und als Richtlinie 2011/75/EU dt, Directive 2011/75/EU engl im Amtsblatt der EU (L239/1 vom 15. September 2011) veröffentlicht.
Diese Richtlinie wird in Deutschland am 05. Oktober 2012 in Kraft treten.
Vorige Versionen der Schiffsausrüstungsrichtlinie
Umsetzung der Schiffsausrüstungsrichtlinie für:
- Schiffsausrüstung, die nicht den Anforderungen der aktuellen Schiffsausrüstungsrichtlinie (MED) entsprechend erhältlich ist (z.Z.: Funkanlagen mit DSC) Weiter...
- Zulassung und Bordinstallation von Navigationslichtern und Bedienpanels Weiter...
- Anwendung der Vorschriften für Integrierte Navigationssysteme (INS) auf Multifunktionsgeräte Weiter...
- Ausrüstungspflicht mit Brückenwachalarmanlagen (BNWAS) und Behandlung von bereits eingebauten BNWAS Weiter..
Informationen zur Anwendung der Schiffsausrüstungsrichtlinie
- Übergangsfrist
Für Schiffsausrüstung, die neu in den Anhang A.1 aufgenommen wurde, gibt es eine 2-jährige Übergangsfrist, wenn sie vor dem Datum der Inkraftsetzung der jeweils aktuellenVersion der Schiffsausrüstungsrichtlinie hergestellt wurde.
- Gültigkeit der IMO-Leistungsanforderungen oder Prüfnormen
Nach Art. 2 der Richtlinie sollen IMO-Leistungsnormen und Prüfnormen unabhängig von Ihrer Umsetzung in Anhang A.1 der MED unmittelbar zu den von der IMO oder denStandardisierungs-Organisationen festgesetzten Terminen herangezogen werden.
siehe auch: Kommentare der Kommission zur Richtlinie 2008/67/EG
Anwendung in EG-Konformitätsbewertungsverfahren:
Zur Prüfung bzw. Zulassung von Schiffsausrüstung wird immer die aktuellste Version der IMO-Leistungsnorm bzw. Prüfnorm herangezogen.
Anwendung bei der Ausrüstung eines Schiffes:
Auch bei der Installation eines Gerätes an Bord ist die aktuellste Version der IMO-Leistungsnorm bzw. Prüfnorm heranzuziehen. Referenz für die Anwendung der Standards ist nach der MED grundsätzlich der Zeitpunkt der Installation an Bord. Für Neubauten wird jedoch innerhalb der Gültigkeit des Kiellegungszertifikates das Kiellegungsdatum herangezogen. Bei Nachrüstungen kann auch das Kaufdatum der Ausrüstung berücksichtigt werden, wenn sich in dem Zeitraum des Erwerbs und des Einbaus
an Bord
Normänderungen
ergeben
haben und der Erweb der Ausrüstung in einem angemessenen Zeitraum vorher erfolgte.
Es wird nicht mehr auf die Änderung des Anhanges A.1 der Schiffsausrüstungsrichtlinie gewartet! In diesem Fall gibt es auch keine Übergangsfrist (s.o.) mehr! Maßgebend ist gemäß MED die tatsächliche Erfüllung der relevanten Standards, nicht etwa die Laufzeit der Modul-B Urkunde.
Informationen zur Gültigkeitsdauer von EG-Konformitätsbescheinigungen
Bei Konformitätsbescheinigungen, die befristet erteilt werden, ist Folgendes zu beachten:
- Die Anbringung des Konformitätskennzeichens darf bei Befristung der Konformitätsbescheinigung nur innerhalb des befristeten Zeitraumes erfolgen.
- Bereits an Bord installierte Geräte dürfen auch noch nach Ablauf des in der Konformitätsbescheinigung bezeichneten Zeitraumes betrieben werden, sofern z.B. nach Änderung der Vorschriften eine Nachrüstung nicht ausdrücklich vorgeschrieben worden ist.
Ist die Gültigkeit der Konformitätsbescheinigung abgelaufen, so darf ein Gerät dennoch an Bord installiert werden, wenn es während der Gültigkeitsdauer der Konformitätsbescheinigung hergestellt wurde, ordnungsgemäß gekennzeichnet wurde und noch die gültigen Anforderungen erfüllt.
- Das Konformitätskennzeichen darf nicht mehr angebracht werden, wenn die Gültigkeitsdauer der Bescheinigungen für Modul B, D, E oder F überschritten wurde.
Weitere Informationen siehe Benannte Stelle BSH-Cert
Die Gültigkeit von befristet erteilten nationalen Zulassungen wird genauso gehandhabt.
Gegenseitiges Anerkennungsabkommen EU - USA
Seit 2004 gibt es zwischen der EU und den USA ein Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung (Mutual Recognition Agreement - MRA) von Prüfungen und Zulassungen nach der Richtlinie 96/98/EG. Das Verzeichnis im Anhang zur MRA listet die Schiffsausrüstung auf, auf die dieses Abkommen angewendet werden kann. Weitere Informationen siehe Benannte Stelle BSH-Cert.
Seit 2002 erkennt die United States Coastguard (USCG) das BSH für einige Prüfungen als akkreditiertes Prüflabor außerhalb der USA an.
Das BSH nimmt in Umsetzung der Schiffsausrüstungsrichtlinie auch die Aufgabe der Marktüberwachung für Schiffsausrüstung wahr.
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