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Schiffsausrüstungsrichtlinie

   
 
 

Neufassung der Anhänge A.1 und A.2 der Schiffsausrüstungsrichtlinie

 

Am 10.07.2001 hat die EU-Kommission eine überarbeitete Version der Anhänge A.1 und A.2 der Schiffsausrüstungsrichtlinie beschlossen ( Richtlinie 2001-53/EG dt, Richtlinie 2001-53/EG engl, bekannt gemacht im Amtsblatt (L204) der EU vom 28.07.2001).

Diese Richtlinie trat in Deutschland am 01.02.2002 in Kraft.

Ab dem Zeitpunkt der Inkraftsetzung dürfen nur noch Geräte die der o.g. Richtlinie 2001/53/EG genügen neu auf Seeschiffen installiert werden.

Am 02.09.2002 hat die EU-Kommission eine weitere überarbeitete Version der Anhänge A.1 und A.2 der Schiffsausrüstungsrichtlinie beschlossen ( Richtlinie 2002-75/EG dt, Richtlinie 2002/75/EG engl, bekannt gemacht im Amtsblatt (L254) der EU vom 23.09.2002) .

Diese Richtlinie trat in Deutschland am 23.03.2003 in Kraft.

Geräte, die vor Inkrafttreten der Richtlinie 2002/75/EG hergestellt und nach der Richtlinie 2001/53/EG zugelassen worden sind, dürfen noch maximal
zwei Jahre nach Inkraftsetzung der Richtlinie 2002/75/EG auf Seeschiffen installiert werden.

Neufassung der Schiffsausrüstungsrichtlinie (2008/67/EG, MED)

Am 30.06.2008 hat die EU-Kommission die 4. Änderung der Schiffsausrüstungsrichtlinie (96/98/EG, MED) beschlossen, und als Richtlinie 2008/67/EG dt, Richtlinie 2008/67/EG engl im Amtsblatt der EU (L171 vom 01.07.2008) veröffentlicht.

Diese Richtlinie tritt am 21.07.2009 in Kraft.

Relevante Änderungen sind:

  • Entfall der  Übergangsfrist für bisher schon in Anhang A.1 aufgenommene Ausrüstung z.B. bei Normänderung
  • Gültigkeit der  IMO-Leistungsanforderungen oder Prüfnormen in ihrer jeweils aktuellen Fassung
  • Änderungen der in Anhang A.1 und A.2 aufgeführten Navigations- und Funkausrüstung sowie der anwendbaren Normen

Informationen  zur Anwendung dieser Änderungen

Kommentare der Kommission zur 4. Änderung der Richtlinie

Zusammenstellung der wesentlichen Änderungen der in Anhang A.1 und A.2 aufgeführten Navigations- und Funkausrüstung sowie der anwendbaren Normen

Neufassung der Schiffsausrüstungsrichtlinie (2009/26/EG, MED)

Am 06.04.2009 hat die EU-Kommission die 5. Änderung der Schiffsausrüstungsrichtlinie (96/98/EG,MED) beschlossen, und als Richtlinie 2009/26/EG dt, Richtlinie 2009/26/EG engl im Amtsblatt der EU (L113/1 vom 06.05.2009) veröffentlicht.

Diese Richtlinie tritt am 06.04.2010 in Kraft.

Relevante Änderungen sind:

  • Änderungen der in Anhang A.1 und A.2 aufgeführten Navigations- und Funkausrüstung sowie der anwendbaren Normen

Information zur Handhabung der Gültigkeitsdauer von Zulassungsurkunden

 

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Mehr dazu auf www.bsh.de:
Zugelassene Schiffsausrüstung

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 © 2010 Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Aktualisiert am: 16.06.2009 13:57:51  
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