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Navigationslichter stehen im Anhang A.1/6.1 der Schiffsausrüstungsrichtlinie und werden nach den dort genannten IMO-Leistungsnormen und Prüfnormen zugelassen. Die IMO-Leistungsnorm MSC.253(83) führt im Titel und in separaten Abschnitten Navigationslichter und Bedienpanels an; Anhang A.1/6.1 sowie die Prüfnorm EN14744, COLREG und COLREGVO sprechen jedoch nur von Navigationslichtern. Daher werden Navigationslichter hinsichtlich der Zulassung und Installation im Rahmen der Schiffsausrüstungsrichtlinie
nicht als eine Einheit mit Bedienpanels betrachtet.
Für die Zulassung bedeutet das:
- Navigationslichter können ohne Panel eine Zulassung nach MED erhalten
- ein separates Panel kann als Einzelgerät keine Zulassung nach MED erhalten
- eine Kombination aus Navigationslichtern und Bedienpanels kann eine Zulassung nach MED erhalten, wenn der Hersteller das so vorsieht
Für die Installation an Bord bedeutet das:
- ohne Panel zugelassene Navigationslichter können an Bord installiert werden (ein Bedienpanel wird dann z.B. werftseitig beigestellt)
- Ein Panel benötigt keine separate Zulassung
- Navigationslichter und Panel können von unterschiedlichen Herstellern sein
- eine zugelassene Kombination aus Navigationslichtern und Bedienpanels muss auch in der zugelassenen Kombination an Bord installiert werden
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