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Bei UKW-Funkanlagen mit DSC (MED Anhang A.1/5.1) sowie GW-KW-Funkanlagen mit DSC (MED Anhang A.1/5.14) liegt momentan folgender Sachverhalt hinsichtlich der Anwendung der Empfehlung ITU-R M.493 und des Standards ETSI 300338 vor:
Richtlinie 2008/67/EG (4.Änderung) nennt ITU-R M.493-10 und ETSI 300338 (1999)
Richtlinie 2009/26/EG (5.Änderung) nennt ITU-R M.493-12 und ETSI 300338 (1999)
Richtlinie 2010/68/EG (6.Änderung) nennt ITU-R M.493-12 und ETSI 300338 (1999)
Richtlinie in Arbeit (7.Änderung) nennt ITU-R M.493-13 und ETSI 300338 (2010)
Die aktuell gültige Version der MED ist die Richtlinie 2009/26/EG, die am 06. April 2010 in Kraft getreten ist. Alle zur Zeit verfügbaren Funkanlagen sind nach ITU-R M.493-11 konstruiert und zugelassen.
Die ETSI 300338 (2010), die nun mit ITU-R M.493-13 korrespondiert, ist bereits im Februar 2010 veröffentlicht worden und seit 30. November 2010 in Kraft. Da gemäss MED die IMOLeistungsnormen und Prüfnormen in ihrer jeweils aktuellen Fassung anzuwenden sind (vgl. Note der Kommission 1 zur Richtlinie
2008/67/EG, Abs.1) dürfen auf Gemeinschaftsschiffen seit dem 30. November 2010 nur noch entsprechende Anlagen - ohne Übergangsfrist - zugelassen und eingebaut werden.
Referenz für die Anwendung der Standards ist nach der MED grundsätzlich der Zeitpunkt der Installation an Bord. Für Neubauten wird jedoch innerhalb der Gültigkeit des Kiellegungszertifikates das Kiellegungsdatum herangezogen. Bei Nachrüstungen kann auch das Kaufdatum der Ausrüstung berücksichtigt werden, wenn sich in dem Zeitraum des Erwerbs und des Einbaus an Bord Normänderungen ergeben haben und der Erweb der Ausrüstung in einem angemessenen Zeitraum vorher erfolgte. Maßgebend
ist
gemäß MED
die tatsächliche Erfüllung der relevanten Standards, nicht etwa die Laufzeit der Modul-B Urkunde.
Immer, wenn nach neuen Standards zugelassene Anlagen erforderlich, aber am Markt (noch) nicht verfügbar sind, wird Zulassung und Installation an Bord wie folgtgehandhabt:
Solange eine Marktverfügbarkeit nicht besteht, können Schiffe auf Antrag eine (unbefristete) Ausnahmegenehmigung erhalten, um mit Geräten ausgestattet zu werden, die nach den jeweils vorher für sie gültigen Regeln zugelassen sind.
Das BSH gibt an dieser Stelle bekannt, auf welche Ausrüstung diese Regelung im Einzelnen anwendbar ist und bis wann nach den vorher gültigen Regeln zugelassene Geräte ausgerüstet werden können (Referenzdatum). Die Handhabung des Referenzdatums erfolgt wie oben für Neubauten und Nachrüstungen beschrieben.
| Bezeichnung |
MED Anhang |
Bis Referenzdatum |
| UKW-Funkanlagen mit DSC |
A.1/5.1 |
15.09.2011 |
| GW-KW-Funkanlagen mit DSC |
A.1/5.14 |
15.09.2011 |
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