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Umsetzung der Schiffsausrüstungsrichtlinie

   
 
 

Ausrüstungspflicht mit Brückenwachalarmanlagen (BNWAS) und Behandlung von bereits eingebauten BNWAS

 

Es besteht eine Ausrüstungspflicht mit einem „Bridge Navigational Watch Alarm System“ (BNWAS) gemäß SOLAS Kap.V Regel 19 Absatz 2.2.3 zum ersten Survey nach dem 1.Juli 2011. Die Geräte sind dann zulassungspflichtig mit nationaler Zulassung (MED Anhang A.2/4.32). Das BSH (Referat S3) wird auf Antrag Zulassungsvorgänge durchführen, jedoch keine eigene Prüfung anbieten. Testreports anderer akkreditierter Labore und Zulassungen anderer EU-Mitgliedsstaaten werden gemäß Verordnung (EG) Nr. 764/2008 anerkannt. Momentan sind 5 Systeme mit UK-Zulassung bekannt.

Gemäß SOLAS Kap.V, Regel 19, Absatz 2.2.4 können Schiffe, die bereits vor dem 1 Juli 2011 mit einem BNWAS ausgerüstet waren, eine Ausnahme erhalten, auch wenn das eingebaute BNWAS nicht vollständig die Anforderungen der IMO-Leistungsnorm MSC.128(75) erfüllt (siehe auch Mitteilung an die IMO).

Es wird wie folgt verfahren:

  • Der Reeder beantragt eine Ausnahme und legt technische Unterlagen des eingebauten Systems vor
  • Das BSH prüft die eingereichten Unterlagen auf grundsätzliche Konformität und verifiziert die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen im Rahmen der nächstfolgenden Besichtigung anhand einer Checkliste
  • Das Schiff erhält eine Ausnahmegenehmigung („Bestätigung der Gleichwertigkeit“), daß es im Sinne der Regelung in SOLAS Kap..V Regel 19, Absatz 2.2.4 i.V. mit Regel 3 funktional gleichwertig zu SOLAS Kap.V, Regel 19, Absatz 2.2.3 ausgerüstet ist.

 

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Mehr dazu auf www.bsh.de:
Schiffsausrüstungsrichtlinie

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 © 2012 Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Aktualisiert am: 10.11.2011 11:24:49  
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