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Am 28. Mai 2004 traten in Deutschland neue Bedingungen in Kraft, die die
Aufstellung/Anbringung und Besichtigung von Navigations- und Funkausrüstung
neu regeln.
Betroffen ist auch die Ausrüstung nach den Kollisionsverhütungsregeln
(KVR) wie Positionslaternen und Schallsignalanlagen.
Die neuen Bedingungen wurden nötig, da die zur Zeit gültige Schiffssicherheitsverordnung
(SchSV) weitgehendst auf internationale Übereinkommen verweist. Diese Übereinkommen
wie SOLAS und Torremolinos regeln die Besichtigungen der Navigationsausrüstung
unabhängig von der jeweiligen Ausrüstung, sondern in Abhängigkeit von dem jeweiligen
Schiffstyp (Fahrgastschiffe jährlich, Fischereifahrzeuge über 24m Länge zweijährlich, sonstige Fahrzeuge fünfjährlich sowie
nach wesentlichen Instandsetzungsarbeiten). Die unterschiedliche Navigationsausrüstung
ist somit einheitlich zu behandeln. Funkausrüstung ist auf allen Fahrzeugen
jährlich durch das BSH zu besichtigen.Spezielle Anerkennungen für Reparaturbetriebe sind nicht mehr erforderlich.
Mit der Entschließung A.746(18) hat die IMO als Unterorganisation der UNO
eine Richtlinie verfasst, die nun auch in Deutschland auf allen Fahrzeugen zum
tragen kommt.
Sie regelt, wie eine Besichtigung (Erst- und Wiederholungsbesichtigung)
durchzuführen ist.
Danach besteht eine Erstbesichtigung im wesentlichen aus einer Planprüfung,
einer Bordbesichtigung und einer Funktionsprüfung.
Bordbesichtigung und Funktionsprüfung Die Bordbesichtigung und
Funktionsprüfung wird nach den Bedingungen für die Prüfung der Aufstellung /
Anbringung
von Navigations- und Funkausrüstung sowie Ausrüstung nach COLREG 72 (BfA) durchgeführt.
Mit dieser Besichtigung der eingebauten Ausrüstung soll sichergestellt werden,
dass so eingebaut wurde, wie es der in den geprüften Plänen ausgewiesene Zustand
beschreibt und die eventuellen Auflagen eingehalten wurden.Weiterhin soll sichergestellt werden, dass die eingebaute Ausrüstung dem
zugelassenen Zustand entspricht und ggf. kalibriert sowie konfiguriert wurde.
Wiederholungsprüfung
Die Wiederholungsprüfung entspricht im Wesentlichen dem unter Bordbesichtigung
und Funktionsprüfungdargestellten Verfahren.
Anerkannten Einrichtungen
Verzeichnis
der anerkannten Einrichtungen
Verzeichnis
der zu prüfenden Navigationsausrüstung (PDF, 14 KB)
Kompassregulierungen Fest an Bord aufgestellte Magnet-Regelkompasse
und Magnet-Steuerkompasse auf Schiffen unter Bundesflagge müssen vor ihrer Inbetriebnahme
sowie danach mindestens alle zwei Jahre reguliert werden. Dies geschieht durch
eine vom BSH auf Grund eines Sachkundenachweises oder von einem Mitgliedstaat
der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) anerkannte Person. Eine
Anerkennung der im Ausland durchgeführten Regulierungen durch das BSH ist nicht
mehr erforderlich.
Verzeichnis
der anerkannten Kompassregulierer (PDF, 15 KB)
Anerkennung als Einrichtung zur Durchführung von Besichtigungen und Laboreinzelprüfungen
im Auftrag des BSH Die nach den bisherigen Bedingungen beauftragten und
anerkannten Personen und Betriebe werden auf Antrag (Pdf-Datei und WORD-Vorlage)
nach den neuen Bedingungen für die Anerkennung als Einrichtung zur Durchführung
von Besichtigungen und Laboreinzelprüfungen im Auftrag des BSH (BfE) übernommen.
Eventuell wird eine fehlende Zertifizierung durch eine Bewertung des BSH ersetzt.
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