Logo des Bundesamtes fuer Seeschifffahrt und Hydrographie    
 

Ölhaftungsbescheinigungen

   
 
 

Informationen und Anträge zum Internationalen Bunkerölübereinkommen

 

Ölhaftungsbescheinigungen für Seeschiffe nach dem Internationalen Übereinkommen von 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden (Bunkeröl-Übereinkommen)

Rechtliche Grundlagen

Allgemeines

Am 21.11.2008 ist das Internationale Übereinkommen von 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden (Bunkeröl-Übereinkommen) in Kraft getreten.

Gegenstand des Bunkeröl-Übereinkommens ist die Haftung des Schiffseigentümers (Eigentümer, einschließlich des eingetragenen Eigentümers, Bareboat-Charterer, Reeder oder Ausrüster des Schiffs) für Verschmutzungsschäden, die durch an Bord befindliches oder von dem Schiff stammendes Bunkeröl verursacht werden.

Der eingetragene Eigentümer eines in das Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragenen Schiffes mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 1000 ist verpflichtet, eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit, wie etwa die Bürgschaft einer Bank oder eines ähnlichen Finanzinstituts, aufrechtzuerhalten, um seine Haftung für Verschmutzungsschäden in Höhe eines Betrags abzudecken, der den Haftungsgrenzen nach den anwendbaren nationalen oder internationalen Beschränkungen entspricht, in keinem Fall jedoch einen nach dem Übereinkommen von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen in der jeweils geltenden Fassung errechneten Betrag übersteigt.

Eine entsprechende Pflicht besteht in Bezug auf die in das Schiffsregister eines Nicht-Vertragsstaats eingetragenen Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 1000, sofern diese einen Hafen im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland oder einen Umschlagplatz im Küstenmeer anlaufen oder verlassen oder sich anderweitig im Geltungsbereich des Ölschadengesetzes befinden. Hierzu zählen auch Schiffe im Transitverkehr.

Das Original der Ölhaftungsbescheinigung nach dem Bunkeröl-Übereinkommen (CLBC) ist an Bord des Schiffes mitzuführen.

Zuständigkeit des BSH

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) stellt Ölhaftungsbescheinigungen für Schiffe unter Bundesflagge und Schiffe, die zwar in einem deutschen Register eingetragen, aber befristet in Nicht-Vertragsstaaten des Bunkerölübereinkommens ausgeflaggt sind, aus.

Darüber hinaus stellt das BSH Ölhaftungsbescheinigungen für Schiffe aus, die sich weder in das Schiffsregister eines Vertragsstaates eingetragen sind noch die Flagge eines Vertragsstaates führen und sich im Geltungsbereich des Ölschadengesetzes aufhalten, sofern nicht bereits eine entsprechende Bescheinigung eines anderen Vertragsstaates vorliegt.

Schiffe, die in das deutsche Seeschiffsregister eingetragen und zeitweise gemäß § 7 Flaggenrechtsgesetz in Vertragsstaaten des Bunkerölübereinkommens ausgeflaggt sind, benötigen gemäß Bunkerölübereinkommen und Ölschadengesetz eine Ölhaftungsbescheinigung des Staates des Schiffsregisters.

In diesem Zusammenhang hat die Vollversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) im Dezember 2009 angesichts der auf internationaler Ebene bestehenden unterschiedlichen Auffassungen hinsichtlich der Zuständigkeit für die Ausstellung von Ölhaftungsbescheinigungen für Bareboat-Charterschiffe aus praktischen Erwägungen die Entschließung zur Ausstellung von Ölhaftungsbescheinigungen für im Wege der Bareboat-Charter ausgeflaggte Schiffe angenommen (IMO Resolution A.1028(26)). Auf dieser Grundlage empfiehlt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, dass Ölhaftungsbescheinigungen nach dem Bunkerölübereinkommen bei der Behörde des Flaggenstaates beantragt werden sollen, sofern der Flaggenstaat Vertragsstaat des Bunkerölübereinkommens ist. Beantragt ein betroffener Reeder entgegen dieser Empfehlung eine Ölhaftungsbescheinigung beim BSH, so wird ihm diese gemäß der Rechtslage nach Art. 7 Abs. 2 Bunkerölübereinkommen i.V.m. § 2 Ölschadengesetz erteilt, sofern auch die materiellrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

Die Entschließung der IMO sieht darüber hinaus vor, dass alle Vertragsstaaten für jedes Schiff nur eine Ölhaftungsbescheinigung verlangen und entsprechend Artikel 7 Abs. 9 Bunkerölübereinkommen die von dem entsprechenden Vertragsstaat ausgestellten Ölhaftungsbescheinigungen anzuerkennen sind.

Der Wortlaut der IMO Resolution A.1028(26) ist hier (PDF, 390 KB) abrufbar.

Antrag

Die Ausstellung einer Ölhaftungsbescheinigung nach dem Bunkeröl-Übereinkommen (CLBC) setzt einen schriftlichen Antrag des eingetragenen Eigentümers bzw. dessen Antragsbevollmächtigten beim BSH in deutscher oder englischer Sprache voraus. Sind Antrag oder Anlagen zum Antrag nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefasst, ist eine Übersetzung durch einen behördlich anerkannten Übersetzer beizufügen.

Der Antrag ist im Original einzureichen. Die elektronische Form der Antragstellung ist ausgeschlossen.

Bei der Antragstellung sind die aktuellen Formulare zu verwenden.

Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  • Schiffsname, der sich aus den Sicherungsunterlagen (z.B. "Blue Card") ergibt
  • Unterscheidungssignal und Heimathafen des Schiffes
  • IMO-Schiffsidentifizierungsnummer
  • Name des eingetragenen Eigentümers
  • Anschrift des Hauptgeschäftssitzes des eingetragenen Eigentümers einschließlich der Telefon- und, sofern vorhanden, der Telefax-Nummer
  • Art und Laufzeit der Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit (z.B. "P&I-Versicherung Blue Card")

Ein Antragsformular für die Ölhaftungsbescheinigung nach dem Bunkeröl-Übereinkommen (CLBC) mit den entsprechenden Abfragen ist hier (PDF, 28 KB) abrufbar.

Information zum Antragsformular finden Sie hier. (PDF, 40 KB)

Es ist darauf zu achten, dass sich der Antrag auf das Bunkeröl-Übereinkommen 2001 (Antragsformular CLBC) und nicht auf das Haftungsübereinkommen von 1992 bezieht (Antragsformular CLC).

Als Anlagen sind dem Antrag beizufügen:

  • Versicherungsbescheinigung (z.B. "Blue Card") inklusive der Erklärung des Sicherheitsgebers, dass
    • die Sicherheit den Voraussetzungen des Bunkeröl-Übereinkommens entspricht und
    • eine vorzeitige Beendigung oder Änderung, die dazu führt, dass die Sicherheit den Voraussetzungen nicht mehr genügt, Dritten gegenüber erst drei Monate nach Anzeige der Beendigung oder der Änderung an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie wirksam wird.
      Es ist unerheblich, an welche Behörde die Versicherungsbescheinigung adressiert wurde.
  • Nachweis über den Raumgehalt des Schiffes,
  • Antragsvollmacht in den Fällen, in denen der Antrag nicht vom eingetragenen Eigentümer gestellt wurde.
    Ein Formular für die Antragsvollmacht ist hier  (PDF Datei)  zu finden.
  • für Schiffe, die nicht zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, und deren eingetragener Eigentümer keinen Geschäftssitz im Geltungsbereich der Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung hat, die Vorlage einer schriftlichen Zustellungsvollmacht . Ein Vollmachtformular für den Zustellungsbevollmächtigten (CLBC) ist hier (PDF, 20 KB) abrufbar.

Hinweis zu Versicherungsbescheinigungen (Blue Cards)

Im Rahmen des o.g. Antragsverfahrens werden nur diejenigen Versicherungsbescheinigungen akzeptiert, die von Versicherern ausgestellt wurden, die entweder der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterliegen, der International Group of P & I Clubs angehören oder in deren Fall dem BSH eine Bestätigung der Versicherungsaufsicht des Staates vorliegt, in dem der Versicherer seinen Sitz hat, und die die Solvenz des Versicherers bestätigt.

Verpflichtung zur Mitteilung von Änderungen

Sofern sich im Hinblick auf die in der Ölhaftungsbescheinigung aufgeführte Sicherheit Änderungen ergeben, sind diese dem BSH unverzüglich mitzuteilen, da ansonsten die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens nach dem Ölschadengesetz droht.

Mitführen der Ölhaftungsbescheinigung an Bord

Die Ölhaftungsbescheinigung ist jeweils an Bord des Schiffes im Original mitzuführen. Gibt der Eigentümer die Ölhaftungsbescheinigung nicht an Bord oder führt der Kapitän die Bescheinigung nicht an Bord mit bzw. kann er diese nicht auf Verlangen vorweisen, droht ebenfalls die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens.

Gebühren

Die Gebühren für die Ausstellung einer Ölhaftungsbescheinigung nach dem Bunkeröl-Übereinkommen (CLBC) werden nach § 1 Abs. 2 der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSHKostV) i.V.m. der Anlage Gebührenverzeichnis wie folgt erhoben:

Gebührenverzeichnis
Laufende Nummer Gebührentatbestand Gebühr in Euro

7001

Erstmalige Ausstellung

125 Euro

7002

Folgebescheinigung

85 Euro

7003

Ersatzausstellung

25 Euro

Übersicht Ölhaftung

 

Suche


Wenn Sie Informationen zu bestimmten Begriffen suchen, können Sie sich hier alle Seiten anzeigen lassen, die diese Begriffe enthalten.





Verknüpfung der Begriffe mit

Druckversion

Seite drucken

Kontakt

Grundsatzfragen, Ordnungswidrigkeiten-
verfahren:
Frau Patzelt
Telefon 040 3190 - 7431
Antragsbearbeitung:
Frau Voß
Telefon: 040 3190 - 7434 oder
Frau Mühlenbeck
Telefon: 040 3190 -
7435
Email-Anfragen zur Ölhaftung.

Links


Mehr dazu auf www.bsh.de:
Ölidentifizierung

English Version

 
go...
 
 © 2012 Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Aktualisiert am: 22.09.2010 14:19:06  
 Druckversion Home • English Version • Kontakt • Hilfe • Informationsfreiheitsgesetz • Impressum