Ölhaftungsbescheinigungen für Öltanker nach dem Internationalen Übereinkommen von 1992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (Haftungsübereinkommen von 1992)
Gesetzliche Grundlagen:
- Internationales Übereinkommen von 1992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (Haftungsübereinkommen von 1992)
- Gesetz
zur Änderung des Ölschadengesetzes
und anderer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
- Gesetz über die Haftung und Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden durch Seeschiffe (Ölschadengesetz – ÖlSG)
- Verordnung über die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Ölschadengesetz (Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung - ÖlHaftBeschV)
Allgemeines Der Eigentümer eines in das Register eines Vertragsstaates des Haftungsübereinkommens von 1992 eingetragenen Schiffes, das mehr als 2000 t Öl als Bulkladung befördert, benötigt eine Versicherung (sog. "Blue Card") oder sonstige finanzielle Sicherheit (z.B. Bankbürgschaft), um seine Haftung für Verschmutzungsschäden nach dem Haftungsübereinkommen von 1992 abzudecken. Dasselbe gilt für Eigentümer von Schiffen, die in das Register eines Staates, der nicht Mitglied des
Haftungsübereinkommens
von 1992 ist, eingetragen sind, wenn sich diese Schiffe im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates befinden. Das BSH bestätigt mit der Ölhaftungsbescheinigung nach dem Haftungsübereinkommen von 1992 (CLC) das Vorliegen einer solchen Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit. Die Geltungsdauer der Ölhaftungsbescheinigung nach dem Haftungsübereinkommen von 1992 (CLC) entspricht der Geltungsdauer der nachgewiesenen Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit. Die Ölhaftungsbescheinigung
nach dem Haftungsübereinkommen von 1992 (CLC) ist an Bord des Schiffes mitzuführen. Antrag Die Ausstellung einer Ölhaftungsbescheinigung nach dem Haftungsübereinkommen von 1992 (CLC) setzt einen schriftlichen Antrag des eingetragenen Eigentümers beim BSH in deutscher oder englischer Sprache voraus. Sind Antrag oder Anlagen zum Antrag nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefasst, ist eine Übersetzung durch einen behördlich anerkannten Übersetzer beizufügen. Die elektronische
Form der Antragstellung ist ausgeschlossen. Bei der Antragstellung sind die aktuellen Formulare zu verwenden. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Name, Unterscheidungssignal und Heimathafen des Schiffes;
- Name des eingetragenen Eigentümers;
- Anschrift des Hauptgeschäftssitzes des eingetragenen Eigentümers einschließlich der
- Telefon- und, sofern vorhanden, Telefax-Nummer;
- Art und Laufzeit der Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit
Das Antragsformular für die Ölhaftungsbescheinigung nach dem Haftungsübereinkommen von 1992 (CLC) mit den entsprechenden Abfragen ist hier (PDF, 28 KB) abrufbar. Als
Anlagen sind dem Antrag beizufügen:
- eine Erklärung des Sicherheitsgebers, dass
- die Sicherheit den Voraussetzungen des Haftungsübereinkommens von 1992 entspricht und
- eine vorzeitige Beendigung oder Änderung, die dazu führt, dass die Sicherheit den Voraussetzungen nicht mehr genügt, Dritten gegenüber erst drei Monate nach Anzeige der Beendigung oder der Änderung an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie wirksam wird,
- ein Nachweis über den Raumgehalt des Schiffes,
- für Schiffe, die nicht zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, die Angabe eines Zustellungsbevollmächtigten mit ständigem Wohnsitz im Geltungsbereich der Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung und schriftlicher Vollmacht. Ein Vollmachtformular für den Zustellungsbevollmächtigten (CLC) ist hier (PDF, 20 KB) abrufbar.
Das BSH stellt die Ölhaftungsbescheinigung nach dem Haftungsübereinkommen von 1992 (CLC) auf Antrag für Schiffe aus, die in das deutsche Seeschiffsregister eingetragen sind oder aus Staaten stammen, die nicht Vertragsstaaten des Haftungsübereinkommens von 1992 sind.
Gebühren
Die Gebühren für die Ausstellung einer Ölhaftungsbescheinigung nach dem Haftungsübereinkommen von 1992 (CLC) werden nach § 1 Abs. 2 der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSHKostV) i.V.m. der Anlage Gebührenverzeichnis wie folgt erhoben:
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Gebührenverzeichnis
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7001
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Erstmalige Ausstellung
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125 Euro
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7002
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Folgebescheinigung
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85 Euro
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7003
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Ersatzausstellung
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25 Euro
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Übersicht Ölhaftung
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