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Gefahrenabwehr

   
 
 

SSP (Ship Security Plan)

 

Plan zur Gefahrenabwehr - SSP (Ship Security Plan)

Jedes Schiff, auf das der ISPS -Code Anwendung findet,, muss einen von der Verwaltung genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff (SSP) an Bord mitführen. Der Gefahrenabwehrplan beschreibt unter anderem die Verfahren und Maßnahmen, die für die Gefahrenstufen 1 bis 3 getroffen werden. Für die Erstellung und Fortschreibung des Planes ist der Beauftragte zur Gefahrenabwehr im Unternehmen (CSO) verantwortlich (§ 7 Abs. 1 SeeEigensichV*). Für die Umsetzung der im Plan beschriebenen Maßnahmen und Verfahren ist der Beauftragte zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff (SSO) verantwortlich. Mängel in der Umsetzung können ggf. Sanktionen gegen den SSO oder das Schiff nach sich ziehen. Der Plan zur Gefahrenabwehr ist ein vertrauliches Dokument und daher stets vor unberechtigtem Zugriff zu schützen sowie unter Verschluss zu halten (§ 7 Abs. 5 SeeEigensichV).

Mindestanforderungen an einen SSP

Die inhaltlichen Mindestanforderungen sind im ISPS-Code Teil A 9.1 - 9.4 i. V. m. A 7.2 sowie im Teil B 9.2 **, unter Berücksichtigung der Hinweise in Teil B, als verbindlicher Teil vorgegeben. Schiffe, welche die Bundesflagge führen, haben darüber hinaus die nationalen Vorgaben (PDF, 21 KB) einzuhalten und die BSH-Seiten einzufügen.
BSH-Seiten alt (Word Datei, 33 KB)
BSH-Seiten neu (Word Datei, 34 KB)

SSP- Genehmigungsverfahren beim BSH:

1. Prüfungs- und Genehmigungsverfahren bei neuen Plänen  weiter

2. Prüfungs- und Genehmigungsverfahren bei Planänderungen  weiter

Weitere Einzelheiten zur Planprüfung sowie Planänderungen entnehmen Sie bitte der Übersicht und Beschreibung  (PDF, 77 KB) des Verfahrens zur Genehmigung von Plänen und Planänderungen.

Bei Planänderungen, welche inhaltlich mehr als 50% des Plans ausmachen, ist ein neuer Plan über die RSO (Verfahren zu 1.) einzureichen.

*See-Eigensicherungsverordnung (SeeEigensichV ***) vom 19.09.2005 (BGBl I S. 2407 ff.)

**  Gem. VERORDNUNG (EG) Nr. 725/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (Amtsblatt der EU, L 129/8 ***)

*** Bestehende Urheberrechte sind vor dem Herunterladen zu beachten !

 

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 © 2012 Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Aktualisiert am: 07.03.2012 12:40:36  
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