Beauftragte für die Gefahrenabwehr
CSO (Company Security Officer) Regel 4 Kapitel XI-2
Jedes Unternehmen hat einen Beauftragten für die Gefahrenabwehr (CSO) zu benennen. Der CSO muss eine entsprechende Ausbildung an einer vom BSH anerkannten Ausbildungsstätte absolviert haben. Zu den Aufgaben eines CSO gehören u.a. die Durchführung von Risikobewertungen
für
das Schiff und die Ausarbeitung des Plans zur Gefahrenabwehr sowie die Überwachung des Plans
zur Umsetzung an Bord.Das BSH erkennt auch Lehrgänge ausländischer Einrichtungen an, soweit diese den Anforderungen des IMO-Model-Kurses 3.20 (CSO) entsprechen.
Anforderungen zum CSO sind im Verkehrsblatt 10/2003 Seite 327ff veröffentlicht.
Meldungen von Änderungen zum CSO gem. § 4 Abs. 2
See-Eigensicherungsverordnung (SeeEigensichV) Word / PDF
SSO (Ship Security Officer) Regel 4 Kapitel XI-2
Auf jedem Schiff muss ein speziell nach STCW ausgebildeter Beauftragter für die Gefahrenabwehr (SSO) eingesetzt werden. Zu den Aufgaben des SSO zählen u.a. die regelmäßige Überprüfung der Sicherheitsmaßnahmen, die Meldung aller sicherheitsrelevanten Ereignisse sowie die Koordination zur Umsetzung des Gefahrenabwehrplans mit dem CSO und dem Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage (PFSO).
Gemäß Nummer 4 der neuen Regel VI/5 der Anlage zum STCW-Übereinkommen behalten die bisher von den Ausbildungsstätten erteilten Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an einem vom BSH anerkannten Aus- und Fortbildungskurs zum Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff (SSO) bis zum 30.06.2009 ihre Gültigkeit. Ab dem 01.07.2009
wird
ein Befähigungsnachweis
gemäß Regel VI/5 der Anlage zum STCW-Übereinkommen benötigt.
Beachten Sie hierfür die Hinweise zur SSO-Ausbildung.
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