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Die Ausrüstungspflicht mit einem SSAS für Schiffe ist mit den Internationalen
Regelungen zur Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (Regel 6 des Kapitels XI-2 der Anlage des Übereinkommens zum Schutz des menschlichen
Lebens auf See von 1974, BGBl Teil II, 2003 S. 2020ff) eingeführt worden.
Die Ausrüstungspflicht mit einem Alarmsystem zur Gefahrenabwehr auf
dem Schiff besteht für:
- am oder nach dem 1.Juli 2004 gebaute Schiffe;
- vor dem 1. Juli 2004 gebaute Fahrgastschiffe, einschlich Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge,
spätestens bei der ersten Besichtigung ihrer Funkanlage nach dem 1.
Juli 2004;
- vor dem 1. Juli 2004 gebaute Öltankschiffe, Chemikalientankschiffe,
Gastankschiffe, Massengutschiffe und Fracht- Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge
mit einer Bruttoraumzahl von 500 und darüber spätestens bei der
ersten Besichtigung ihrer Funkanlage nach dem 01.Juli 2004 und
- sonstige vor dem 01. Juli 2004 gebaute Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl
von 500 und darüber sowie bewegliche Offshore-Bohreinheiten spätestens
bei der ersten Besichtigung ihrer Funkanlage nach dem 01. Juli 2006.
Das System soll es dem Schiff ermöglichen, ein verdecktes Alarmsignal
an eine Behörde des Flaggenstaates zu übermitteln mit dem Inhalt,
dass die Sicherheit des Schiffes bedroht oder beeinträchtigt ist. Für
die Bundesrepublik Deutschland wurde als zuständige Behörde/Stelle
der sog. Point of Contact (PoC) in Cuxhaven eingerichtet. Die Kontaktstelle
arbeitet im 24-Stunden-Betrieb und ist unter
Telefon: +49 (0) 4721 - 393957 oder 394785
FAX: +49 (0) 4721 - 394852
E-Mail
poc.germany@point-of-contact.de
somit immer zu erreichbar.
Für Fahrzeuge - unter deutscher Flagge - hat eine Notfallbenachrichtigung
in jedem Fall an den vg. PoC zu erfolgen.
Gemäß Entschließungen der IMO unterliegt dieses System besonderen
Anforderungen [IMO MSC 147(77) vom 29.05.2003 und IMO MSC Circ. 1072 vom 26.06.2003].
Anträge Deshalb ist es wichtig schon rechtzeitig einen Antrag ( Word / PDF auf Planprüfung beim
BSH zu stellen.
Planprüfung zur Aufstellung des SSAS Mit den Bedingungen für die Planprüfung der vorgesehenen Aufstellung, Anbringung
bzw. des Einbaus von Navigations- und Funkausrüstung nach COLREG 72 (BfP) wird
das Verfahren der Planprüfung geregelt. Hiervon ist auch das SSAS betroffen
und analog anzuwenden.
Mit dem Antrag auf Planprüfung findet auch die notwendige Anzeige der Aus-,
Um- oder Nachrüstung statt. Stellt das BSH fest, dass das Vorhaben nicht den
Bedingungen entspricht, wird der Antragsteller darauf aufmerksam gemacht. Eventuell
wird das Vorhaben mit Auflagen verbunden. Die rechtzeitige Einreichung der erforderlichen
Unterlagen minimiert das Risiko, falsch eingebaute Ausrüstung kostenaufwendig
umzubauen und der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften.
Für die Prüfung der Aufstellung (Planprüfung) eines SSAS ist es erforderlich,
dass für jedes Schiff jeweils zwei Satz der nachstehenden Pläne eingereicht
werden:
- Generalplan des Schiffes
- Antennenplan (Aufstellung der Sende-Empfangsantennen; incl. der SSAS-Antenne)
- Beschreibung des SSAS-Systems (Hersteller und genaue Bezeichnung der Anlage)
- Brückenhauslayout mit Einzeichnung des Alarm- und Testbutton
- Angaben zur Stromversorgung incl. Notstromversorgung
Nach Prüfung der Unterlagen durch das BSH verbleibt ein Satz in der BSH -
Schiffsakte, die zweite geprüfte Ausführung ist für den Reeder/Kapitän des Schiffes
bestimmt. Eine Erst-/Bordbesichtigung findet nur in Ausnahmefällen statt. Vielmehr
ist sicherzustellen, dass ein erfolgreicher Funktionstest - vor der Inbetriebnahme
der Anlage an Bord - durchgeführt wurde.
Mit dem Installieren der SSAS-Anlage ist keine neue Verifikation verbunden,
sofern das Schiff bereits vollständig gemäß Nr. 19.1.1 ISPS/A überprüft ist.
Die Kosten für die Planprüfung ergibt sich aus der Kostenverordnung für Amtshandlungen
des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (KostVO BSH) und wird aufwandsbezogen
abgerechnet.
Erteilung der Konformitätsbestätigung Für die Erteilung der Konformitätsbestätigung ist ein formloser Antrag an
das BSH, Sachgebiet S42 (MARITIME SECURITY) zu richten.
Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen (in zweifacher Ausfertigung) einzureichen:
- offizielle Bezeichnung/Name der Anlage,
- schriftliche Erklärung des Herstellers, dass die Anlagen geprüft wurde
nach: IMO MSC 147 (77), IMO MSC Circ. 1072, IMO A.694
und nach IEC 60945 (2002). Von letzterer Prüfung ist der originale Prüfbericht
einzureichen,
- alle bereits bestehende Typ Approval Certificates anderer Klassifikationsgesellschaften,
- Dokument/Bescheinigung von der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (ehemalig RegTP) über die Inverkehrbringung der SSAS-Anlage
Darüber hinaus ist ein Schaltplan über das System einzureichen aus dem die
Kabelführung, Anschlüsse, Art der Anschlüsse, Schnittstellen welcher Art, geprüft
oder genormt und zugelassen mit Bezeichnung, Stromversorgung, Antennenanschlüsse
(Systemaufbau) hervorgeht.
Die Kosten für die Prüfung und Erteilung einer Konformitätsbescheinigung
ergibt sich aus der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für
Seeschifffahrt und Hydrographie (KostVO BSH).
Liste
der auf Konformität geprüften SSAS-Anlagen
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