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Gefahrenabwehr

   
 
 

Alarmsystem zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff (Ship Security Alert System - SSAS)

Die Ausrüstungspflicht mit einem SSAS für Schiffe ist mit den Internationalen Regelungen zur Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (Regel 6 des Kapitels XI-2 der Anlage des Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See von 1974, BGBl Teil II, 2003 S. 2020ff) eingeführt worden.

Die Ausrüstungspflicht mit einem Alarmsystem zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff besteht für:

  1. am oder nach dem 1.Juli 2004 gebaute Schiffe;
  2. vor dem 1. Juli 2004 gebaute Fahrgastschiffe, einschlich Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, spätestens bei der ersten Besichtigung ihrer Funkanlage nach dem 1. Juli 2004;
  3. vor dem 1. Juli 2004 gebaute Öltankschiffe, Chemikalientankschiffe, Gastankschiffe, Massengutschiffe und Fracht- Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl von 500 und darüber spätestens bei der ersten Besichtigung ihrer Funkanlage nach dem 01.Juli 2004 und
  4. sonstige vor dem 01. Juli 2004 gebaute Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und darüber sowie bewegliche Offshore-Bohreinheiten spätestens bei der ersten Besichtigung ihrer Funkanlage nach dem 01. Juli 2006.

Das System soll es dem Schiff ermöglichen, ein verdecktes Alarmsignal an eine Behörde des Flaggenstaates zu übermitteln mit dem Inhalt, dass die Sicherheit des Schiffes bedroht oder beeinträchtigt ist. Für die Bundesrepublik Deutschland wurde als zuständige Behörde/Stelle der sog. Point of Contact (PoC) in Cuxhaven eingerichtet. Die Kontaktstelle arbeitet im 24-Stunden-Betrieb und ist unter

Telefon: +49 (0) 4721 - 393957 oder 394785
FAX: +49 (0) 4721 - 394852
E-Mail poc.germany@point-of-contact.de

somit immer zu erreichbar.

Für Fahrzeuge - unter deutscher Flagge - hat eine Notfallbenachrichtigung in jedem Fall an den vg. PoC zu erfolgen.

Gemäß Entschließungen der IMO unterliegt dieses System besonderen Anforderungen [IMO MSC 147(77) vom 29.05.2003 und IMO MSC Circ. 1072 vom 26.06.2003].

Anträge
Deshalb ist es wichtig schon rechtzeitig einen Antrag ( WordPDF auf Planprüfung beim BSH zu stellen.

Planprüfung zur Aufstellung des SSAS
Mit den Bedingungen für die Planprüfung der vorgesehenen Aufstellung, Anbringung bzw. des Einbaus von Navigations- und Funkausrüstung nach COLREG 72 (BfP) wird das Verfahren der Planprüfung geregelt. Hiervon ist auch das SSAS betroffen und analog anzuwenden.

Mit dem Antrag auf Planprüfung findet auch die notwendige Anzeige der Aus-, Um- oder Nachrüstung statt. Stellt das BSH fest, dass das Vorhaben nicht den Bedingungen entspricht, wird der Antragsteller darauf aufmerksam gemacht. Eventuell wird das Vorhaben mit Auflagen verbunden. Die rechtzeitige Einreichung der erforderlichen Unterlagen minimiert das Risiko, falsch eingebaute Ausrüstung kostenaufwendig umzubauen und der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften.

Für die Prüfung der Aufstellung (Planprüfung) eines SSAS ist es erforderlich, dass für jedes Schiff jeweils zwei Satz der nachstehenden Pläne eingereicht werden:

  • Generalplan des Schiffes
  • Antennenplan (Aufstellung der Sende-Empfangsantennen; incl. der SSAS-Antenne)
  • Beschreibung des SSAS-Systems (Hersteller und genaue Bezeichnung der Anlage)
  • Brückenhauslayout mit Einzeichnung des Alarm- und Testbutton
  • Angaben zur Stromversorgung incl. Notstromversorgung

Nach Prüfung der Unterlagen durch das BSH verbleibt ein Satz in der BSH - Schiffsakte, die zweite geprüfte Ausführung ist für den Reeder/Kapitän des Schiffes bestimmt. Eine Erst-/Bordbesichtigung findet nur in Ausnahmefällen statt. Vielmehr ist sicherzustellen, dass ein erfolgreicher Funktionstest - vor der Inbetriebnahme der Anlage an Bord - durchgeführt wurde.

Mit dem Installieren der SSAS-Anlage ist keine neue Verifikation verbunden, sofern das Schiff bereits vollständig gemäß Nr. 19.1.1 ISPS/A überprüft ist.

Die Kosten für die Planprüfung ergibt sich aus der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (KostVO BSH) und wird aufwandsbezogen abgerechnet.

Erteilung der Konformitätsbestätigung
Für die Erteilung der Konformitätsbestätigung ist ein formloser Antrag an das BSH, Sachgebiet S42 (MARITIME SECURITY) zu richten.

Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen (in zweifacher Ausfertigung) einzureichen:

  • offizielle Bezeichnung/Name der Anlage,
  • schriftliche Erklärung des Herstellers, dass die Anlagen geprüft wurde nach: IMO MSC 147 (77), IMO MSC Circ. 1072, IMO A.694 und nach IEC 60945 (2002). Von letzterer Prüfung ist der originale Prüfbericht einzureichen,
  • alle bereits bestehende Typ Approval Certificates anderer Klassifikationsgesellschaften,
  • Dokument/Bescheinigung von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (ehemalig RegTP) über die Inverkehrbringung der SSAS-Anlage

Darüber hinaus ist ein Schaltplan über das System einzureichen aus dem die Kabelführung, Anschlüsse, Art der Anschlüsse, Schnittstellen welcher Art, geprüft oder genormt und zugelassen mit Bezeichnung, Stromversorgung, Antennenanschlüsse (Systemaufbau) hervorgeht.

Die Kosten für die Prüfung und Erteilung einer Konformitätsbescheinigung ergibt sich aus der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (KostVO BSH).

Liste der auf Konformität geprüften SSAS-Anlagen

 

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 © 2012 Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Aktualisiert am: 31.08.2011 10:23:39  
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