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Durch Artikel 3 Absatz 3 (EG) Nr. 725/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 31.03.2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und Häfen sind die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet, besondere Maßnahmen zur Abwehr äußerer Gefahren auch auf den nationalen Seeverkehr, insbesondere Frachtschiffe ab 500 BRZ und Fahrgastschiffe, anzuwenden. Verbindliche nationale Rechtsgrundlagen stehen derzeit jedoch noch aus.
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat daher gemeinsam mit dem VDR - insbesondere im Interesse eines sachgerechten Ausgleiches zwischen den zur Gefahrenabwehr zu treffenden Maßnahmen und der Gewährleistung einer reibungslosen und konkurrenzfähigen Hafenwirtschaft - eine einheitlich anzuwendende freiwillige Grundsicherung entwickelt.
Diese richtet sich in erster Linie an den Passagierfährverkehr (Insel- und Halligreedereien) sowie an sonstige sensible Bereiche wie z.B. Gefahrgutschifffahrt.
Kernstück der freiwilligen Grundsicherung ist die Erstellung eines Standardplanes für die Gefahrenabwehr im nationalen Seeverkehr (NSSP). Dieser enthält neben besonderen, vom Schiff zu ergreifenden Abwehr- und Überwachungsmaßnahmen, auch Angaben über die technischen Daten des Schiffes sowie eine Reihe von Kontaktangaben. Dieser NSSP soll einschließlich der Anlagen vorzugsweise in digitaler Form vorgehalten werden. Eine Kopie sollte dem BSH zur Verfügung gestellt werden. Ein Muster des vg. Standardplanes finden sie hier.
Anderes als im internationalen Seeverkehr kann auf die umfangreiche Fortbildung von Gefahrenbeauftragten (CSO/SSO) inkl. Befähigungsnachweise verzichtet werden. Eine Einweisung der Schiffsbesatzung in die neuen Maßnahmen sowie die Benennung eines Gesamtverantwortlichen wird jedoch ausdrücklich angeraten. Ebenso ist eine Verifikation durch eine Klassifikationsgesellschaft nicht erforderlich.
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