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Abwehr äußerer Gefahren auf See - Ordnungswidrigkeiten

Seit den 23.09.2005 ist die Verordnung zur Eigensicherung von Seeschiffen zur Abwehr äußerer Gefahren (SeeEigensichV) in Kraft. Diese bestimmt unter anderem Verhaltenspflichten, deren Zuwiderhandeln als Ordnungswidrigkeit mit Verwarnungs- oder Bußgeld bewehrt sind. Hierzu zählen unter anderem das Vorhalten der Security-Zeugnisse und Dokumente sowie das Umsetzen der Eigensicherungsmaßnahmen gemäß des genehmigten Gefahrenabwehrplanes an Bord. Das BSH wird ab dem 01.02.2006 diese Ordnungswidrigkeiten verfolgen und entsprechend ahnden. Ein vorläufiger Bußgeldkatalog wurde verabschiedet.

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