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Abwehr äußerer Gefahren auf See - Ordnungswidrigkeiten
Seit den 23.09.2005 ist die Verordnung zur Eigensicherung von Seeschiffen
zur Abwehr äußerer Gefahren (SeeEigensichV) in Kraft. Diese bestimmt unter anderem
Verhaltenspflichten, deren Zuwiderhandeln als Ordnungswidrigkeit mit Verwarnungs-
oder Bußgeld bewehrt sind. Hierzu zählen unter anderem das Vorhalten der Security-Zeugnisse
und Dokumente sowie das Umsetzen der Eigensicherungsmaßnahmen gemäß des genehmigten
Gefahrenabwehrplanes an Bord. Das BSH wird ab dem 01.02.2006 diese Ordnungswidrigkeiten
verfolgen und entsprechend ahnden. Ein vorläufiger Bußgeldkatalog wurde verabschiedet.
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