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Bei der Einflaggung von Schiffen unter die deutsche Flagge ist das BSH für die Anerkennung von im Ausland erworbenen nautischen, technischen Befähigungszeugnissen und Seefunkzeugnissen zuständig.
Die Ausstellung von Anerkennungsvermerken erfolgt regelmäßig
für alle Kooperationsstaaten der Bundesrepublik Deutschland. Die Ausstellung dauert i.d.R. eine Woche. Die Bearbeitungszeit
ist u.a. abhängig von der Dauer, bis der jeweils zuständige zeugniserteilende Staat die
Echtheit und Gültigkeit bestätigt hat. Ist das Zeugnis von einem Staat
ausgestellt, der einerseits auf der Weißen Liste
geführt wird, andererseits aber (noch) kein Kooperationsvertrag existiert, so
kann die Ausstellung von Anerkennungsvermerken nach Einzelfallprüfung erfolgen.
Die Antragstellung erfolgt mittels Antragsformularen.
Für den Dienst auf Schiffen unter Bundesflagge müssen im Zusammenhang
mit der Befähigung von Seeleuten aufgrund SOLAS Kapitel IX (ISM-Code), des STCW-Übereinkommens,
der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung, der Schiffsicherheitsverordnung,
Seediensttauglichkeitsverordnung und Krankenfürsorgeverordnung nachfolgende
Grundsätze, in Ergänzung zur Schiffsbesetzungsverordnung beachtet werden. Weitere Informationen
Allgemeines
- Besatzungsmitglieder müssen im Besitz gültiger Befähigungszeugnisse, -nachweise,
Seefunkzeugnisse und gegebenenfalls entsprechender Anerkennungsvermerke sein.
- Kapitäne und Offiziere müssen ausreichende Befugnisse in ihren Befähigungszeugnissen
vermerkt haben.
- Besatzungsmitglieder müssen ein gültiges (deutsches) Seediensttauglichkeitszeugnis
haben.
- Anerkennungsvermerke sind für im Ausland erworbene nautische, technische
Befähigungszeugnisse und Seefunkzeugnisse notwendig.
- Die Erteilung eines Anerkennungsvermerkes für ein Seefunkzeugnis ist eine
Voraussetzung zur Ausstellung eines Anerkennungsvermerkes für ein nautisches
Befähigungszeugnis.
- Anerkennungsvermerke sind nicht notwendig für Befähigungszeugnisse gemäß
Regel II/4 (Brückenwache); Regel III/4 (Maschinenwache); Kapitel V (Tankschifffahrt
/ [RoRo-] Fahrgastschifffahrt); Kapitel VI (Sicherheitsgrundausbildung / Rettungsbootmann
/ fortschrittliche Brandbekämpfung).
Gemäß ISM-Code ist jeder Unternehmer verpflichtet, die Echtheit und Gültigkeit
von Befähigungszeugnissen, -nachweisen und Seefunkzeugnissen zu prüfen. Zur
Umsetzung dieses Verfahrens bietet die IMO
auf
ihren Internetseiten einen entsprechen Service mit den entsprechenden Kontaktstellen
der einzelnen Flaggenstaaten an.
Für in Deutschland ausgestellte Befähigungszeugnisse, -nachweise und Seefunkzeugnisse
ist das BSH zuständig zur Überprüfung sowie Bestätigung der Echtheit und Gültigkeit.
Verifikation
Mit der Erteilung von Anerkennungsvermerken für ausländische nautische, technische
Befähigungszeugnisse und Seefunkzeugnisse wird diese Überprüfung durch den Flaggenstaat
durchgeführt.
- Nautische und technische Befähigungszeugnisse gemäß der Regeln II/1, II/2,
II/3, III/1, III/2, III/3 sowie vom BSH ausgestellte Seefunkzeugnisse gemäß
der Regel IV haben eine maximale Gültigkeit von fünf Jahren. Die Gültigkeitsdauer der Anerkennungsvermerke nautischer Befähigungszeugnisse richtet sich nach der Gültigkeitsdauer des zugrundeliegenden Seefunkzeugnisses bzw. des Anerkennungsvermerkes für ein Seefunkzeugnis.
- Nautische Befähigungszeugnisse gemäß der Regeln II/1, II/2, II/3 beinhalten
auch die Befähigung für den Dienst auf Schiffen mit ARPA-Anlagen, sofern das
Befähigungszeugnis nicht mit einer Einschränkung wie z.B. „Keine Befähigung
für den Dienst auf Schiffen mit ARPA“ versehen ist.
- Deutsche nautische Befähigungszeugnisse gemäß der Regeln II/1, II/2, II/3
beinhalten auch die Befähigung gemäß Regel VI/4 (medizinische Fürsorge), auch
wenn dies in den meisten deutschen Befähigungszeugnissen nicht vermerkt ist.
- Deutsche technische Befähigungszeugnisse gemäß der Regeln III/1, III/2,
und III/3, beinhalten auch die Befähigung gemäß Regel VI/4 (1) (medizinische
Erste Hilfe), auch wenn dies in den meisten deutschen Befähigungszeugnissen
nicht vermerkt ist.
- Besatzungsmitglieder die für die medizinische Fürsorge im Sinne der Regel
VI/4 an Bord zuständig sind, müssen gemäß EU-Richtlinie in Verbindung mit der
Krankenfürsorgeverordnung alle fünf Jahre an einem anerkannten Fortbildungskurs
teilnehmen. Eine Teilnahmebestätigung wird von den Fortbildungseinrichtungen
ausgestellt.
- Vom BSH ausgestellte Befähigungszeugnisse gemäß der Regel II/4 (Brückenwache)
und Regel III/4 (Maschinenwache) haben eine unbefristete Gültigkeit.
- Von der Dienststelle Schiffssicherheit der Berufsgenossenschaft Verkehr ausgestellte Befähigungsnachweise gemäß Kapitel VI STCW-Übereinkommen
haben eine unbefristete Gültigkeit.
Kapitäne
Der Kapitän muss Unionsbürger und Inhaber eines gültigen deutschen oder eines
anerkannten ausländischen Befähigungszeugnisses sein. Vor der Aufnahme des Schiffsdienstes
muss der Kapitän, soweit er nicht Inhaber eines gültigen deutschen Befähigungszeugnisses
ist, die erforderlichen Kenntnisse der für ihn als Schiffsführer einschlägigen
deutschen Seerechtsvorschriften und Kenntnisse der deutschen Sprache durch die
Teilnahme an einem zugelassenen Kurs gemäß § 2a Schiffsbesetzungsverordnung
nachweisen.
Schiffsoffiziere auf Führungsebene
Gemäß § 21 Abs. 3 Schiffsoffiziersausbildungsverordnung müssen unter Bundesflagge fahrende Schiffsoffiziere Inhaber eines gültigen deutschen oder eines
anerkannten ausländischen Befähigungszeugnisses sein. Zur Anerkennung eines
ausländischen Befähigungszeugnisses ist u.a. die Teilnahme an einem anerkannten
Lehrgang über deutsche Seerechtsvorschriften nachzuweisen. Zur Führungsebene
gehören: Erster Offizier, Leiter der Maschinenanlage, Zweiter Technischer Offizier.
Tankschifffahrt / (RoRo-) Fahrgastschifffahrt
Vom BSH ausgestellte Befähigungsnachweise gemäß Kapitel V (Tankschifffahrt
/ [RoRo-] Fahrgastschifffahrt) haben eine maximale Gültigkeit von fünf Jahren.
Ausnahmen: Befähigungsnachweise für Service Personal auf (RoRo-) Fahrgastschiffen
haben eine unbefristete Gültigkeit. Der Fortbestand für die Verlängerung der
Gültigkeit des Befähigungsnachweises für den Dienst auf (RoRo-) Fahrgastschiffen
kann nur durch erneute Teilnahme an einem zugelassenem Fortbildungskurs anerkannt
werden.
Für weitere Fragen stehen Ihnen gerne unsere Mitarbeiter
zur Verfügung.
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