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Das BSH geht davon aus, dass bei Vorliegen von gültigen SOLAS entsprechenden
Zeugnissen des bisherigen Flaggenstaates der sichere Betrieb gegeben ist.
Auf die u.g. Besichtigungen kann verzichtet werden, wenn nachgewiesen wird,
dass die vorhandene Ausrüstung zum Zeitpunkt des Einbaus baumustergeprüft und
zugelassen war und eine Besichtigung im Sinne der IMO Entschließung A.746(18),
zuletzt geändert durch die Entschließung MSC.83(70) stattgefunden hat. Dieser
Nachweis gilt als erbracht, wenn Baumusterzeugnisse oder ggf. Konformitätserklärungen
im Sinne der Schiffsausrüstungsrichtlinie der EG sowie geprüfte Pläne, Bescheinigungen
über die Übereinstimmung mit diesen Plänen vom Flaggenstaat der Erstbesichtigung
und Bescheinigungen über die korrekte Funktion der Ausrüstung vom letzten Flaggenstaat
beigebracht werden. Sind die letzten Bescheinigungen bei Fahrgastschiffen älter
als ein Jahr und bei Frachtschiffen älter als fünf Jahre bzw. älter als die
letzte zurückliegende Erneuerungsbesichtigung (renewal survey) werden die Reedereien
aufgefordert, Funktionsprüfungen
vom BSH oder einem seiner „Anerkannten
Einrichtungen“ durchführen zu lassen. Stehen im Ausland keine „Anerkannten
Einrichtungen“ zur Verfügung, kann sich das BSH bestimmter Erfüllungsgehilfen
bedienen. In diesem Fall stellt das BSH der Reederei spezielle Formulare mit
der Aufforderung zur Verfügung, diese durch bestimmte Einrichtungen ausfüllen
zu lassen.
Für die Einflaggung
- ehemals deutscher Schiffe sind nur Besichtigungen durch einen
BSH-Besichtiger notwendig, wenn um- oder nachgerüstet wurde, nachdem die
letzte Besichtigung durch das BSH stattgefunden hat. Es ist glaubhaft zu
machen, dass zum Zeitpunkt der Ausflaggung bestandene Mängel beseitigt wurden.
Ausgelaufene befristete Ausnahmegenehmigungen müssen neu beantragt werden.
Wiederholungsprüfungen der Navigations- und Funkausrüstung sollten umgehend
durch das BSH oder einer vom BSH „Anerkannten Einrichtung“ erfolgen. Auch
hier kann sich das BSH bei Fehlen von „Anerkannten Einrichtungen“ bestimmter
Erfüllungsgehilfen bedienen.
- von Fahrzeugen, deren Pläne während der Bauphase vom BSH geprüft
wurden, aber nicht vom BSH besichtigt wurden, müssen noch zusätzlich
vom BSH oder von einem seiner „Anerkannten Einrichtungen“ daraufhin besichtigt
werden, ob der geplante Zustand der Navigations- und Funkausrüstung umgesetzt
wurde und ob diese Ausrüstung korrekt funktioniert. Auch hier kann sich
das BSH bei Fehlen von anerkannten Einrichtungen bestimmter Erfüllungsgehilfen
bedienen.
- von Fahrzeugen, die dem BSH gänzlich unbekannt sind, werden Besichtigungen
durch das BSH notwendig, mit denen der Ist-Zustand der Ausrüstung ermittelt
wird. Nach Bewertung der Ausrüstung bekommen die Reedereien eine Bescheinigung
des BSH über die korrekte Ausrüstung bzw. die Aufforderung die Ausrüstung
entsprechend den internationalen Übereinkommen anzupassen. Auch hier kann
sich das BSH bei Fehlen von anerkannten Einrichtungen bestimmter Erfüllungsgehilfen
bedienen. Konnte die Funktionsprüfung nicht anlässlich dieser Besichtigung
durchgeführt werden, werden die Reedereien aufgefordert, diese Prüfungen
vom BSH oder einem seiner „Anerkannten Einrichtungen“ durchführen zu lassen.
Das BSH informiert die See-BG über die Bewertung der Navigations- und Funkausrüstung.
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