Bordbesichtigung von Schiffsausrüstung
Eine Bordbesichtigung ist entweder eine Erstbesichtigung (von einem Schiffsneubau oder einer Um-/Nachrüstung eines Schiffes) oder eine Wiederholungsbesichtigung, die in vorgegebenen Abständen erfolgen muss. Eine Erstbesichtigung ist eine Bordbesichtigung, die sicherstellen soll, dass die geprüften Pläne eingehalten wurden, die Ausrüstung dem zugelassenen Zustand entspricht und einwandfrei funktioniert. Die Funktionsprüfung von Ausrüstungsgegenständen erfolgt in der Regel an Bord, vereinzelt aber
auch im Labor. Das Verfahren bei einer Wiederholungsprüfung entspricht im Wesentlichen dem einer Erstbesichtigung, wobei abgesehen von der Funktionsprüfung besonders auf Änderungen gegenüber der letzten Besichtigung geachtet wird. Mit der Entschließung "Survey Guidelines Under The Harmonized System Of Survey And Certification"hat die IMO als Unterorganisation der UNO eine Richtlinie verfasst, die auch in Deutschland auf allen Fahrzeugen zum Tragen kommt. Sie regelt, wie eine Besichtigung (Erst - und Wiederholungsbesichtigung) durchzuführen ist.
Navigations- und Funkausrüstung sowie Ausrüstung nach COLREG 72: (z.B. Positionslaternen und Schallsignalanlagen)
Die Besichtigung von Navigationsausrüstungausrüstung ist in Abhängigkeit von dem jeweiligen Schiffstyp geregelt: Fahrgastschiffe jährlich, Fischereifahrzeuge über 24m Länge zweijährlich, sonstige Fahrzeuge fünfjährlich sowie nach wesentlichen Instandsetzungsarbeiten. Verschiedene Navigationsausrüstung ist somit einheitlich zu behandeln. Funkausrüstung ist auf allen Fahrzeugen jährlich zu besichtigen. Diese Besichtigungen werden beim BSH nach den „Bedingungen für die Prüfung der Aufstellung/Anbringung von Navigations- und Funkausrüstung sowie Ausrüstung nach COLREG 72“ (BfA) durchgeführt. Verzeichnis der zu prüfenden Navigationsausrüstung (PDF, 37 KB) Antrag auf Bordbesichtigung (PDF, 42 KB) Online-Antrag auf Bordbesichtigung (nicht registrierter Kunde, Antrag ohne Signturkarte)
Rettungsmittel, Brandschutzmittel, Maschinenraumeinrichtung, umwelttechnischen Einrichtungen und Anlagen:
Für die Bordbesichtigung dieser Schiffsausrüstung ist die Dienststelle Schiffssicherheit zuständig. Der Antrag auf Bordbesichtigung ist enthalten im Antrag auf Neubauanmeldung bei der Dienststelle Schiffssicherheit. Die Bordbesichtigung im Sinne von SOLAS Kap I wird von der Dienststelle Schiffssicherheit durchgeführt. Die eingebaute Navigationsausrüstung bewertet sie anhand einer Erklärung (Anlage 1 der BfA). Diese Erklärung wird entweder von einem Prüfer des BSH oder einer seiner anerkannten Einrichtungen ausgestellt. Sie ist im Gerätetagebuch oder einer gleichartigen Akte für weitere Besichtigungen zu verwahren.
Anerkannte Einrichtungen des BSH müssen nach den „Bedingungen für die Anerkennung als Einrichtung zur Durchführung von Besichtigungen und Laboreinzelprüfungen im Auftrag des BSH“ (BfE) anerkannt sein.
Kompassregulierung
Magnet-Regelkompasse und Magnet-Steuerkompasse, die auf Schiffen unter Bundesflagge fest an Bord aufgestellt sind, müssen vor ihrer Inbetriebnahme sowie danach mindestens alle zwei Jahre reguliert werden. Dies geschieht durch eine anerkannte Person, die entweder vom BSH auf Grund eines Sachkundenachweises oder von einem Mitgliedstaat der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) anerkannt wurde. Eine Anerkennung der im Ausland durchgeführten Regulierungen durch das BSH ist nicht mehr erforderlich. Verzeichnis der anerkannten Kompassregulierer (PDF, 15 KB)
Anerkannte Einrichtungen
Das BSH kann Aufgaben der Bordbesichtigung und Laboreinzelprüfungen teilweise an andere Stellen übertragen. Diese müssen den Status einer Anerkannten Einrichtung haben und werden daraufhin überprüft.
Verzeichnis der anerkannte Einrichtungen |