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Am 28. Mai 2004 treten in Deutschland neue Bedingungen in Kraft, die die
Aufstellung/Anbringung und Besichtigung von Navigations- und Funkausrüstung
neu regeln. Betroffen ist auch die Ausrüstung nach den Kollisionsverhütungsregeln
(KVR) wie Positionslaternen und Schallsignalanlagen.
Die neuen Bedingungen wurden nötig, da die zur Zeit gültige Schiffssicherheitsverordnung
(SchSV) weitgehendst auf internationale Übereinkommen verweist. Diese Übereinkommen
wie SOLAS und Torremolinos regeln die Besichtigungen der Navigationsausrüstung
unabhängig von der jeweiligen Ausrüstung, sondern in Abhängigkeit von dem jeweiligen
Schiffstyp (Fahrgastschiffe jährlich, Fischereifahrzeuge über 24m Länge zweijährlich, sonstige Fahrzeuge fünfjährlich sowie
nach wesentlichen Instandsetzungsarbeiten). Die unterschiedliche Navigationsausrüstung
ist somit einheitlich zu behandeln. Funkausrüstung ist auf allen Fahrzeugen
jährlich durch das BSH zu besichtigen.
Spezielle Anerkennungen für Reparaturbetriebe sind nicht mehr erforderlich.
Mit der Entschließung A.746(18) hat die IMO als Unterorganisation der UNO
eine Richtlinie verfasst, die nun auch in Deutschland auf allen Fahrzeugen zum
tragen kommt. Sie regelt, wie eine Besichtigung (Erst und Wiederholungsbesichtigung)
durchzuführen ist.
Danach besteht eine Erstbesichtigung im wesentlichen aus
einer Planprüfung, einer Bordbesichtigung und einer Funktionsprüfung.
- Planprüfung
Mit den Bedingungen für die Planprüfung der vorgesehenen Aufstellung, Anbringung
bzw. des Einbaus von Navigations- und Funkausrüstung nach COLREG 72 (BfP) wird
nun das Verfahren der o.g. Planprüfung geregelt. Sie enthält in ihrer Anlage
auch spezielle Aufstellungsbedingungen für bestimmte Ausrüstung. Mit dem
Antrag auf Planprüfung findet auch die notwendige Anzeige der Aus-, Um- oder
Nachrüstung statt. Stellt das BSH fest, dass das Vorhaben nicht den Bedingungen
entspricht, wird der Antragsteller darauf aufmerksam gemacht. Eventuell wird
das Vorhaben mit Auflagen verbunden. Die rechtzeitige Einreichung der erforderlichen
Unterlagen minimiert das Risiko, falsch eingebaute Ausrüstung kostenaufwendig
umzubauen.
Das BSH gibt der SeeBG eine Ausfertigung der Prüfbescheinigungen und
bei Neubauten eine Liste der Navigationsausrüstung an die Hand.
Online Anträge (spezielle Hinweise zum Ausfüllen, in Vorbereitung)
Registrierter Kunde
Nicht registrierter Kunde
Antragsformular für die Planprüfung der Navigations- und Funkausrüstung zum
handschriftlichen Ausfüllen
PDF-Formular
- Bordbesichtigung und Funktionsprüfung
Die Bordbesichtigung und Funktionsprüfung wird nach den Bedingungen für die
Prüfung der Aufstellung/Anbringung von Navigations- und Funkausrüstung sowie
Ausrüstung nach COLREG 72 (BfA) durchgeführt. Mit dieser Besichtigung der eingebauten
Ausrüstung soll sichergestellt werden, dass so eingebaut wurde, wie es der in
den geprüften Plänen ausgewiesene Zustand beschreibt und die eventuellen Auflagen
eingehalten wurden.
Weiterhin soll sichergestellt werden, dass die eingebaute Ausrüstung dem
zugelassenen Zustand entspricht und ggf. kalibriert sowie konfiguriert wurde.
Die eigentliche Bordbesichtigung im Sinne der o.g. Entschließung wird durch
den Vertreter der zeugniserteilenden Einrichtung durchgeführt. Das ist in Deutschland
die SeeBG. Für die Bewertung der eingebauten Navigationsausrüstung erhält dieser
Besichtiger von der für den Einbau bzw. Service verantwortlichen Firma oder
vom Prüfer des BSH eine Erklärung nach der Anlage 1 der BfA (Muster als pdf-Datei
und als WORD-Vorlage). Ist die verantwortliche Firma nicht nach den Bedingungen
für die Anerkennung als Einrichtung zur Durchführung von Besichtigungen und
Laboreinzelprüfungen im Auftrag des BSH (BfE) anerkannt, so ist die Erklärung
durch die eines BSH-Prüfers oder einer anderen nach der BfE anerkannten Einrichtung
zu ergänzen bzw. zu ersetzen.
Die Erklärungen sind im Gerätetagebuch oder gleichartigen Akte für weitere
Besichtigungen zu verwahren.
Die Wiederholungsprüfung entspricht im Wesentlichen dem unter Bordbesichtigung
und Funktionsprüfung dargestellten Verfahren.
Die bisher zum Einsatz gekommenen Plaketten und Marken werden durch o.g.
Erklärungen ersetzt. Entsprechende Marken zur Erinnerung an die nächste
anstehende Prüfung dürfen geklebt werden.
Gebühren für die Ausstellung der Erklärungen durch die nach der BfE anerkannten
Einrichtungen werden nicht erhoben, jedoch aber für die vom BSH durchgeführten
Prüfungen. Von den nach der BfE anerkannten Einrichtungen sind somit auch
keine Verwaltungskostenanteile mehr abzuführen.
Ausrüstung, die schon eine Plakette oder bisherige Marken tragen, benötigen
nach dem 28. Mai 2004 zur nächsten anstehenden Besichtigung eine Erklärung
zur Wiederholungsbesichtigung.
Ausrüstung, die bisher keine Prüfung vor Verwendung an Bord und somit
keine Plaketten benötigte, benötigt nach dem 28. Mai 2004 zur nächsten anstehenden
jährlichen bzw. zwei- oder fünfjährlichen Besichtigung eine Erklärung zur
Erstbesichtigung.
Verzeichnis
der zu prüfenden Navigationsausrüstung
Erklärung der Bordprüfung als pdf-Datei, deutsch / engl.
und als WORD-Vorlage, deutsch / engl.
Erklärung der Laboreinzelprüfung als pdf-Datei und als WORD-Vorlage
Online-Antrag (spezielle Hinweise zum Ausfüllen, in Vorbereitung)
Registrierter Kunde
Nicht registrierter Kunde
Antragsformular für die Prüfung der Navigations- und Funkausrüstung an Bord
zum handschriftlichen Ausfüllen
PDF-Formular
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