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Aufstellung an Bord

   
 
 

Neue Bedingungen für die Planprüfung, Bordbesichtigung und Funktionsprüfung der Navigations- und Funkausrüstung


Am 28. Mai 2004 treten in Deutschland neue Bedingungen in Kraft, die die Aufstellung/Anbringung und Besichtigung von Navigations- und Funkausrüstung neu regeln. Betroffen ist auch die Ausrüstung nach den Kollisionsverhütungsregeln (KVR) wie Positionslaternen und Schallsignalanlagen.

Die neuen Bedingungen wurden nötig, da die zur Zeit gültige Schiffssicherheitsverordnung (SchSV) weitgehendst auf internationale Übereinkommen verweist. Diese Übereinkommen wie SOLAS und Torremolinos regeln die Besichtigungen der Navigationsausrüstung unabhängig von der jeweiligen Ausrüstung, sondern in Abhängigkeit von dem jeweiligen Schiffstyp (Fahrgastschiffe jährlich, Fischereifahrzeuge über 24m Länge zweijährlich, sonstige Fahrzeuge fünfjährlich sowie nach wesentlichen Instandsetzungsarbeiten). Die unterschiedliche Navigationsausrüstung ist somit einheitlich zu behandeln. Funkausrüstung ist auf allen Fahrzeugen jährlich durch das BSH zu besichtigen.

Spezielle Anerkennungen für Reparaturbetriebe sind nicht mehr erforderlich.

Mit der Entschließung A.746(18) hat die IMO als Unterorganisation der UNO eine Richtlinie verfasst, die nun auch in Deutschland auf allen Fahrzeugen zum tragen kommt. Sie regelt, wie eine Besichtigung (Erst und Wiederholungsbesichtigung) durchzuführen ist.

Danach besteht eine Erstbesichtigung im wesentlichen aus einer Planprüfung, einer Bordbesichtigung und einer Funktionsprüfung.

  • Planprüfung
  • Mit den Bedingungen für die Planprüfung der vorgesehenen Aufstellung, Anbringung bzw. des Einbaus von Navigations- und Funkausrüstung nach COLREG 72 (BfP) wird nun das Verfahren der o.g. Planprüfung geregelt. Sie enthält in ihrer Anlage auch spezielle Aufstellungsbedingungen für bestimmte Ausrüstung.
    Mit dem Antrag auf Planprüfung findet auch die notwendige Anzeige der Aus-, Um- oder Nachrüstung statt. Stellt das BSH fest, dass das Vorhaben nicht den Bedingungen entspricht, wird der Antragsteller darauf aufmerksam gemacht. Eventuell wird das Vorhaben mit Auflagen verbunden. Die rechtzeitige Einreichung der erforderlichen Unterlagen minimiert das Risiko, falsch eingebaute Ausrüstung kostenaufwendig umzubauen.

    Das BSH gibt der SeeBG eine Ausfertigung der Prüfbescheinigungen und bei Neubauten eine Liste der Navigationsausrüstung an die Hand.

    Online Anträge (spezielle Hinweise zum Ausfüllen, in Vorbereitung)

      Registrierter Kunde

        Antrag mit Signaturkarte (in Vorbereitung)
        Antrag ohne Signaturkarte (in Vorbereitung)

      Nicht registrierter Kunde

    Antragsformular für die Planprüfung der Navigations- und Funkausrüstung zum handschriftlichen Ausfüllen
    PDF-Formular

  • Bordbesichtigung und Funktionsprüfung
  • Die Bordbesichtigung und Funktionsprüfung wird nach den Bedingungen für die Prüfung der Aufstellung/Anbringung von Navigations- und Funkausrüstung sowie Ausrüstung nach COLREG 72 (BfA) durchgeführt. Mit dieser Besichtigung der eingebauten Ausrüstung soll sichergestellt werden, dass so eingebaut wurde, wie es der in den geprüften Plänen ausgewiesene Zustand beschreibt und die eventuellen Auflagen eingehalten wurden.

    Weiterhin soll sichergestellt werden, dass die eingebaute Ausrüstung dem zugelassenen Zustand entspricht und ggf. kalibriert sowie konfiguriert wurde.

    Die eigentliche Bordbesichtigung im Sinne der o.g. Entschließung wird durch den Vertreter der zeugniserteilenden Einrichtung durchgeführt. Das ist in Deutschland die SeeBG. Für die Bewertung der eingebauten Navigationsausrüstung erhält dieser Besichtiger von der für den Einbau bzw. Service verantwortlichen Firma oder vom Prüfer des BSH eine Erklärung nach der Anlage 1 der BfA (Muster als pdf-Datei und als WORD-Vorlage). Ist die verantwortliche Firma nicht nach den Bedingungen für die Anerkennung als Einrichtung zur Durchführung von Besichtigungen und Laboreinzelprüfungen im Auftrag des BSH (BfE) anerkannt, so ist die Erklärung durch die eines BSH-Prüfers oder einer anderen nach der BfE anerkannten Einrichtung zu ergänzen bzw. zu ersetzen.

    Die Erklärungen sind im Gerätetagebuch oder gleichartigen Akte für weitere Besichtigungen zu verwahren.

    Die Wiederholungsprüfung entspricht im Wesentlichen dem unter Bordbesichtigung und Funktionsprüfung dargestellten Verfahren.

    Die bisher zum Einsatz gekommenen Plaketten und Marken werden durch o.g. Erklärungen ersetzt. Entsprechende Marken zur Erinnerung an die nächste anstehende Prüfung dürfen geklebt werden.

    Gebühren für die Ausstellung der Erklärungen durch die nach der BfE anerkannten Einrichtungen werden nicht erhoben, jedoch aber für die vom BSH durchgeführten Prüfungen. Von den nach der BfE anerkannten Einrichtungen sind somit auch keine Verwaltungskostenanteile mehr abzuführen.

    Ausrüstung, die schon eine Plakette oder bisherige Marken tragen, benötigen nach dem 28. Mai 2004 zur nächsten anstehenden Besichtigung eine Erklärung zur Wiederholungsbesichtigung.

    Ausrüstung, die bisher keine Prüfung vor Verwendung an Bord und somit keine Plaketten benötigte, benötigt nach dem 28. Mai 2004 zur nächsten anstehenden jährlichen bzw. zwei- oder fünfjährlichen Besichtigung eine Erklärung zur Erstbesichtigung.

    Verzeichnis der zu prüfenden Navigationsausrüstung

    Erklärung der Bordprüfung als pdf-Datei, deutsch / engl. und als WORD-Vorlage, deutsch / engl.

    Erklärung der Laboreinzelprüfung als pdf-Datei und als WORD-Vorlage

    Online-Antrag (spezielle Hinweise zum Ausfüllen, in Vorbereitung)

      Registrierter Kunde

        Antrag mit Signaturkarte (in Vorbereitung)
        Antrag ohne Signaturkarte (in Vorbereitung)

      Nicht registrierter Kunde

    Antragsformular für die Prüfung der Navigations- und Funkausrüstung an Bord zum handschriftlichen Ausfüllen
    PDF-Formular

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 © 2010 Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Aktualisiert am: 21.03.2007 15:56:39  
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