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Wer im Festlandsockel-Bereich Forschungshandlungen vornehmen will, die sich
nicht auf Bodenschätze beziehen, bedarf nach §§ 132, 133
Bundesberggesetz einer Genehmigung des BSH. Dies gilt z.B. für Erkundungen
des Meeresbodens zur Festlegung einer Trasse für ein Kabel oder eine
Pipeline.
Forschungshandlungen zum Aufsuchen von Bodenschätzen genehmigt das
Oberbergamt.
Für die oben genannten, vom BSH zu genehmigenden Forschungsfahrten ist
zu beachten, dass der schriftliche Antrag mindestens sechs Wochen vor
Beginn der beabsichtigten Forschungshandlung vorliegen muss.
Bei wissenschaftlichen Forschungsfahrten ausländischer Institutionen
, die nicht dem Zwecke der Festlegung einer Trasse für ein Kabel oder
einer Pipeline dienen, ist eine weitere Vorlaufzeit zu berücksichtigen,
weil der Antrag über das Auswärtige Amt und das Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Wohnungswesen an das BSH zu richten ist. Andere
Anträge werden direkt beim BSH eingereicht.
Dem Antrag sind folgende Angaben beizufügen:
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das Gebiet, in dem die Forschungshandlung vorgenommen werden soll, in einem
Lageplan genau bezeichnet,
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Angaben über das Forschungsprogramm und über dessen technische
Durchführung,
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Angaben zu dem Forschungsfahrzeug,
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Beginn und voraussichtliches Ende der Forschungshandlung.
Das BSH prüft, ob überwiegend öffentliche Interessen
entgegenstehen, insbesondere, ob durch die beabsichtigte Forschungshandlung
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der Betrieb und die Wirkung von Schifffahrtsanlagen und -zeichen,
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die Benutzung der Schifffahrtswege und des Luftraumes, die Schifffahrt, der
Fischfang und die Pflanzen und Tierwelt in unvertretbarer Weise oder
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das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und
Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen
mehr als den Umständen unvermeidbar
beeinträchtigt würden.
Durch die Forschungshandlung darf keineVerunreinigung des Meeres entstehen
und die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährdet werden.
Die Forschungshandlungen werden durch das BSH überwacht und sind bei
fehlender Genehmigung untersagt. |