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Genehmigungsverfahren

   
 
 

Genehmigungsverfahren nach SeeAnlV

Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen in der AWZ, die wirtschaftlichen Zwecken dienen, bedürfen nach § 2 SeeAnlV einer Genehmigung durch das BSH. Die Zuständigkeit des BSH ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 1 Nr. 10a SeeAufgG. Vor Erteilung einer Genehmigung ist die Zustimmung der örtlich zuständigen Wasser- und Schifffahrtdirektion (WSD) unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gemäß § 6 SeeAnlV einzuholen. In § 3 SeeAnlV sind die materiellen Genehmigungsvoraussetzungen in Form von Versagungsgründen abschließend aufgeführt. Eine Genehmigung zur Errichtung eines Windparks ist demnach zu versagen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt oder die Meeresumwelt gefährdet wird oder die Erfordernisse der Raumordnung oder sonstige überwiegende öffentliche Belange entgegenstehen, ohne dass dies durch eine Befristung, durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann.

§ 3 SeeAnlV räumt keinerlei Ermessen ein, so dass die Genehmigung eine sogenannte gebundene Entscheidung darstellt. In Folge dessen besteht ein Rechtsanspruch auf Errichtung des Offshore-Windparks, wenn keiner der beiden Versagungsgründe vorliegt.

Ein Genehmigungsverfahren von Offshore-Windparks nach der SeeAnlV durchläuft mehrere Phasen:

Bei Einreichen eines Antrags wird zunächst geprüft, ob dieser hinreichend detailliert und bestimmt ist. Ist dies nicht der Fall, wird dem Antragssteller Gelegenheit gegeben, seinen Antrag inhaltlich zu überarbeiten. Gleichzeitig werden in einer 1. Beteiligungsrunde die betroffenen Träger öffentlicher Belange (z.B. Wasser- und Schifffahrtsdirektionen, Landesbergamt, Umweltbundesamt, Bundesamt für Naturschutz) über das beantragte Vorhaben informiert und um Stellungnahme gebeten.

Der Kreis der Beteiligten wird nach Auswertung der ersten Stellungnahmen im Rahmen einer 2. Beteiligungsrunde nochmals erweitert. Hierbei werden auch Interessenverbände (z.B. Naturschutz-, Groß- und Kleinschifffahrt-, Fischerei- und Windenergieverbände) in das Verfahren einbezogen. Parallel erfolgt eine Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung der Antragsunterlagen.

Einen weiteren wesentlichen Bestandteil des Genehmigungsverfahrens stellt die frühzeitige Beteiligung der für das Küstenmeer zuständigen Bundesländer dar, welche über die Genehmigung der im Küstenmeer zu verlegenden stromabführenden Kabelsysteme entscheiden. Die Errichtung eines Offshore-Windparks erfordert in der Regel die Anbindung an das landseitige Stromnetz über ein stromabführendes Kabel. Die Verlegung des Kabels im Küstenmeer muss durch das jeweilige Bundesland genehmigt werden.

Im Anschluss an die 2. Beteiligungsrunde findet eine Antragskonferenz statt, im Rahmen derer der Antragsteller Gelegenheit hat, sein Projekt vorzustellen. Ferner werden etwaige entgegenstehende Belange und konkurrierende Nutzungen diskutiert sowie ein Untersuchungsrahmen zur Ermittlung von möglichen Auswirkungen auf die marine Umwelt festgelegt. Auf Grundlage der ökologischen Untersuchungen erstellt der Antragsteller eine Umweltverträglichkeitsstudie (UVS). Weiterhin werden mögliche Kollisionshäufigkeiten von Schiffen mit dem installierten Windpark im Rahmen einer Risikoanalyse ermittelt.

Nachdem der Antragsteller die Unterlagen dem BSH zugeleitet hat, werden sie an die Träger öffentlicher Belange und Verbände mit Gelegenheit zur Stellungnahme versandt. In einem anschließenden Erörterungstermin werden die Stellungnahmen und Hinweise zu den betroffenen Schutzgütern der Meeresumwelt, der Schiffssicherheit und sonstigen betroffenen Nutzungen mit den Beteiligten diskutiert. Parallel findet erneut eine Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung der Unterlagen im BSH und der Möglichkeit zur Stellungnahme statt.

Im Anschluss überprüft das BSH, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung vorliegen, sowie ggf. ob und in welcher Form Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen oder Ersatzgelder zu leisten sind (vgl. "Leitsätze für die Anwendung der Eingriffsregelung in der AWZ" ). Gleichzeitig prüft die zuständige Wasser- und Schifffahrtsdirektion die Zustimmungsfähigkeit im Hinblick auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Das Bundesamt für Naturschutz prüft auf Grundlage der UVS, ob ein Verstoß gegen artenschutzrechtliche oder biotopschutzrechtllche Verbote vorliegt und ggf. ob eine Ausnahme zugelassen werden kann.

Soweit dem BSH mehrere Anträge für den selben Standort vorliegen, wird gemäß § 5 SeeAnlV zuerst über denjenigen Antrag entschieden, der zuerst genehmigungsfähig ist. Ein Antrag ist als genehmigungsfähig anzusehen, sobald sämtliche Unterlagen, die für die Entscheidung benötigt werden, bei der Genehmigungsbehörde vorliegen.

Bei positiver Entscheidung der Genehmigungs- und Zustimmungsbehörde ergeht ein Genehmigungsbescheid. Wichtiger Bestandteil der Genehmigung sind die Nebenbestimmungen, die zu einem Großteil standardisiert auf sämtliche vom BSH für Offshore-Windparks erteilte Genehmigungen Anwendung finden. Darunter fallen eine zeitliche Befristung der Genehmigung auf 25 Jahre, die Bedingung, dass mit der Errichtung der Anlagen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach Erhalt des Bescheides begonnen werden muss sowie Auflagen für

  • einen sicheren Baubetrieb,
  • eine dem Stand der Technik entsprechende Baugrunderkundung,
  • die Einhaltung des Standes der Technik bei der Konstruktion der WEA vor ihrer Inbetriebnahme,
  • die Vorlage eines Schutz- und Sicherheitskonzeptes,
  • die Ausrüstung der Anlagen mit Lichtern, Radar und dem Automatischen Identifizierungssystem (AIS)
  • die Verwendung möglichst verträglicher Stoffe und blendfreier Anstriche,
  • die Verwendung kollisionsfreundlicher Fundamente,
  • die Schallminimierung während der Errichtung der WEA sowie für einen schallemissionsarmen Betrieb,
  • den Nachweis einer Bankbürgschaft zur Absicherung der Rückbaukosten
und andere.

Die Entscheidung über den Antrag wird in den Nachrichten für Seefahrer (NfS) sowie in zwei überregionalen Tageszeitungen bekannt gemacht und im BSH öffentlich ausgelegt. Außerdem wird sie an alle im Verfahren beteiligten Träger öffentlicher Belange und Interessensverbände versandt.

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 © 2012 Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Aktualisiert am: 17.11.2010 14:10:50  
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