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Zur Verlegung und zum Betrieb von Transit-Rohrleitungen und
Transit-Seekabeln
im Bereich des deutschen Festlandsockels der Nord- und Ostsee ist nach § 133
Bundesberggesetz (BBergG) in der Fassung
vom 13. August 1980 (BGBl I 1980, S. 1310), zuletzt
geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 09.12.2006 (BGBl. I S. 2833)
jeweils eine Genehmigung des BSH
erforderlich. Die Genehmigungen werden auf Antrag erteilt.
Der Inhalt der jeweiligen Genehmigung bezieht sich auf die Ordnung der Nutzung
und Benutzung der Gewässer und des Luftraumes über dem
Festlandsockel.
Hinweise zum Genehmigungsverfahren:
Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, aus denen sich Art
und Umfang des geplanten Vorhabens sowie insbesondere mögliche
Beeinträchtigungen von Rechtsgütern (Leben, Gesundheit,
Sachgüter, öffentliche Interessen) ergeben. Zu den öffentlichen
Interessen gehören insbesondere der Betrieb und die Wirkung von
Schifffahrtsanlagen und -zeichen, die Benutzung der Schifffahrtswege und
des Luftraums, die Schifffahrt, der Fischfang, die Pflanzen- und Tierwelt,
das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und
Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen,
die Reinheit des Meeres und die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland.
Der Antrag und die Unterlagen werden an Anhörungsstellen (z.B.
Wasser- und Schifffahrtsdirektionen, Bundesforschungsanstalt für Fischerei,
Alfred-Wegener-Institut, Bundesamt für Naturschutz,
Amt für Geoinformationswesen der Bundeswehr sowie andere Kabel- und Leitungsbetreiber)
übersandt, die zu dem Vorhaben Stellungnahmen abgeben und insbesondere
darlegen, ob und ggf. welche nachteiligen Auswirkungen eintreten könnten.
Eine Genehmigung ist dann zu versagen, wenn eine Beeinträchtigung der
genannten Rechtsgüter oder entgegenstehender überwiegender
öffentlicher Interessen durch Nebenbestimmungen im Rahmen der Genehmigung
nicht verhütet oder ausgeglichen werden kann.
Nach erteilter Genehmigung unterliegt das Vorhaben der Aufsicht durch
das BSH. Wenn erforderlich, kann das BSH Anordnungen erlassen, die die
ordnungsgemäße Durchführung sicherstellen. Die Vollzugsbeamten
des Bundes (Wasser- und Schifffahrtsverwaltung, Bundesgrenzschutz, Zoll-,
Fischereiaufsicht) überwachen vor Ort, dass die Anordnungen beachtet
und durchgeführt werden.
Die zusätzlich erforderliche Genehmigung, die die bergbaulichen
Belange behandelt, erteilt das Bergamt und zwar für die Bereiche
Nordsee:
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)
Postfach 11 53
38669 Clausthal-Zellerfeld
Tel. 05323 - 723200
Fax 05323 - 723258
Ostsee:
Bergamt Stralsund
Postfach 22 45
18409 Stralsund
Tel. 03831 - 61210
Fax 03831 - 612121
Vorhandene Pipelines:
Die durch den deutschen Festlandsockel der Nordsee verlegten
Transit-Rohrleitungen NORPIPE, EUROPIPE I und EUROPIPE II befördern
Erdgas aus den norwegischen Gasfeldern nach Deutschland. Diese
Transit-Rohrleitungen landen an der niedersächsischen Küste an
und speisen die Terminals in Emden und Dornum.

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Die Transit-Rohrleitungen ZEEPIPE und FRANPIPE durchqueren den Bereich des
deutschen Festlandsockels und landen in Belgien (Zeebrügge) bzw. Frankreich
(Dünkirchen) an.
Aktuelle Genehmigungsverfahren:
Das BSH führt derzeit Genehmigungsverfahren für zwei Projekte in der Ostsee:
Die Transit-Gasrohrleitung "Nord Stream" quert die deutsche
AWZ südlich von Bornholm und führt dann durch den Greifswalder Bodden bis nach
Lubmin. Die "Baltic Gas Interconnector" soll an der mecklenburg-vorpommernschen
Küste bei Dierhagen anlanden.
Karten:
Leitungen, Sedimententnahmen, Einbringungen: Nordsee
/ Ostsee
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