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MARPOL Umweltübereinkommen

   
 
 

Informationen zum Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe

 

Das MARPOL- Übereinkommen,

Das MARPOL-Übereinkommen vom 02.11.1973 ist ein internationales, weltweit geltendes Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt. Das Vertragswerk besteht aus dem eigentlichen Übereinkommen, zwei Protokollen und sechs Anlagen. Das Übereinkommen enthält allgemeine Regeln, wie z.B. Begriffsbestimmungen und die Festlegung des Anwendungsbereiches. Die Anlagen I bis VI des Übereinkommens regeln die verschiedenen Arten von Verschmutzungen im Zusammenhang mit dem Schiffsbetrieb.

Anlage I     Verhütung der Verschmutzung durch Öl:

Die Anlage I (am 02.10.1983 in Kraft getreten) regelt neben baulichen Vorschriften, unter welchen engen Voraussetzungen Öl eingeleitet werden darf. Um die Beachtung der Einleitbestimmungen sicherzustellen, sind entsprechende technische Einrichtungen an Bord vorgeschrieben. Außerdem sind alle wichtigen Betriebsvorgänge an Bord, insbesondere über Behandlung und Verbleib von Separationsrückständen und ölhaltigem Bilgenwasser, in einem Öltagebuch aufzuzeichnen.

Einleitbedingungen zu Anlage I

Anlage II     Verhütung der Verschmutzung durch schädliche flüssige Stoffe:

Die Anlage II (am 06.04.1987 in Kraft getreten) betrifft den Transport von schädlichen flüssigen Stoffen, die als Massengut befördert werden, d.h. unter anderem auch Ladungsrückstände aus Chemikalientankern. Auch die Vorschriften dieser Anlage gehen von einem grundsätzlichen Einleitverbot aus. Ausnahmen, die sich nach der Eingruppierung des jeweiligen Stoffes in die Gefahrenklasse X,Y oder Z richten, sind zulässig. In einem Ladungstagebuch sind alle wichtigen in Bezug auf einen schädlichen Stoff an Bord stattfindenden Vorgänge einzutragen.

Einleitbedingungen zu Anlage II

Anlage III     Verhütung der Verschmutzung durch Schadstoffe, die in verpackter Form befördert werden:

Die Anlage III (am 01.07.1992 in Kraft getreten) sieht vor, dass zur Verhütung der Meeresverschmutzung Schadstoffe in verpackter Form nur nach Maßgabe dieser Anlage befördert werden dürfen. National sind diese Vorschriften durch die Gefahrgutverordnung-See umgesetzt.  (z.B. gefährliche Güter in Containern)

Anlage IV     Verhütung der Verschmutzung durch Schiffsabwasser:

Die Anlage IV (am 27.09.2003 in Kraft getreten) regelt die Verhütung bzw. Einschränkung von Verschmutzungen des Meeres durch Schiffsabwasser. Danach ist das Einleiten von Schiffsabwasser grundsätzlich verboten. Ausnahmen gelten, wenn das Schiff über eine Anlage zur Behandlung oder Aufbereitung von Abwasser verfügt, oder wenn die Einleitung aus einem Abwasser- Sammeltank in einer Entfernung von mehr als 12 sm vom nächstgelegenen Land erfolgt. Die Einleitregeln der Anlage IV zu MARPOL 73/78 gelten durch die Zweite Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt vom 09.04.2008 (BGBl. I S. 698) im Ostseegebiet auch für deutsche Sportboote.

Einleitbedingungen zu Anlage IV

Anlage V     Verhütung der Verschmutzung durch Schiffsmüll:

Die Anlage V (am 31.12.1988 in Kraft getreten) betrifft Verschmutzungen durch Schiffsmüll. Die Voraussetzungen für eine Einbringung bestimmen sich nach der jeweiligen Art des Schiffsmülls. In einem Mülltagebuch sind alle Eintragungen über die Behandlung und Beseitigung des an Bord anfallenden Mülls zu dokumentieren.

Einleitbedingungen zu Anlage V

Anlage VI     Regeln zur Verhütung der Luftverunreinigung durch Seeschiffe:

Die Anlage VI (am 19.05.2005 in Kraft getreten) dient der Verhütung der Verschmutzung der Luft durch Seeschiffe. In dieser Anlage wurden u.a. Grenzwerte für Stickoxide und Schwefeloxide festgelegt.

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie führt gem. Regel 18 Abs. 7 des o.g. Übereinkommens ein Verzeichnis der örtlich tätigen Heizöllieferanten.
Die in diesem Verzeichnis aufgeführten Heizöllieferanten haben die nach Regel 18 Abs. 3 vorgeschriebene Bunkerlieferbescheinigung auszustellen. Die Bunkerlieferbescheinigung muss eine vom Heizöllieferanten unterzeichnete Bestätigung enthalten, dass das Heizöl den Regeln 14 und 18 der Anlage VI zu MARPOL entspricht. Der Bunkerlieferbescheinigung ist eine nach Regel 18 Abs. 6 vorgeschriebene typische Probe des Heizöls beizugeben.

Die Heizöllieferanten haben ferner eine Abschrift der Bunkerlieferbescheinigung mindestens 3 Jahre lang aufzubewahren, damit sie bei Bedarf vom Hafenstaat eingesehen werden und auf ihre Richtigkeit überprüft werden kann.
MARPOL-Liste der örtlich tätigen Heizöllieferanten (PDF, 8 KB)
 

Informationsbroschüre zu Anlage VI  (pdf-Datei)

 

MARPOL-Vordruck zur Meldung über angebliche Unzulänglichkeiten von Auffanganlagen in Häfen (pdf-Datei)

Die aktuelle Liste der MARPOL-Vertragsstaaten, die das MARPOL-Übereinkommen ratifiziert haben, ist im Internet unter „www.imo.org "abrufbar. (www.imo.org - Marine Environment - Marine Environment Conventions - MARPOL - Status of Conventions by country).

Verfolgung von Umweltverstößen gegen MARPOL 73/78 Jahresstatistik 2007.

 

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Wenn Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Dr. Kai Trümpler, Telefon 040 3190 - 7411

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Mehr dazu auf www.bsh.de:
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 © 2012 Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Aktualisiert am: 01.08.2011 12:41:19  
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