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Gefahrenabwehr

   
 
 

Information und Anträge

 

SSP (Ship Security Plan)
Jedes Schiff muss an Bord einen von der Verwaltung genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff mitführen. Mindestanforderungen sind im ISPS-Code Part A 9.1 - 9.4 i. V. m. A 7. 2 sowie im Teil B 9.2 unter Berücksichtigung der Hinweise in Teil B als verbindlicher Teil vorgegeben.
Dieser Plan zur Gefahrenabwehr ist ein vertrauliches Dokument und daher unter Verschluss zu halten.

Information und
Antrag Word / PDF

Interim ISSC (International Ship Security Certificate)
Bei Schiffsneubauten und bei Schiffen die eingeflaggt werden, wird ein vorläufiges Zeugnis für die Laufzeit von höchstens 6 Monaten ausgestellt.

Information und
Antrag Word / PDF

ISSC (International Ship Security Certificate)
Nachdem der Plan mindestens 30 Tage nach seiner Genehmigung umgesetzt wurde, kann die Verifikation von einer RSO an Bord vorgenommen werden. Nach erfolgreicher Überprüfung und Übersendung des Verifizierungsberichtes (verifikation shipboard report) von der Klassifikationsgesellschaft wird vom BSH das Zeugnis mit einer Gültigkeit von längstens 5 Jahren ausgestellt.

Information und
Antrag Word / PDF

CSR (Continuos Synopsis Record)
Für jedes Schiff wird eine lückenlose Stammdatendokumentation angelegt, die an Bord verfügbar sein muss. Sie gibt die bisherige Entwicklung des Schiffes hinsichtlich der in ihr aufgezeichneten Angaben wieder. Für die Ausstellung gilt eine Frist von 3 Monaten nach dem Ereignis.

Information und
Antrag  Word / PDF
CSR – Amendments Word / PDF

Alarmsystem zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff (Ship Security Alert System SSAS)
Die Ausrüstungspflicht mit einem SSAS für Schiffe ist mit den Internationalen Regelungen zur Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (Regel 6 von Kapitels XI-2 der Anlage des Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See von 1974, BGBl Teil II, 2003 S. 2020ff) eingeführt worden.

Information
Antrag  Word / PDF

CSO (Company Security Officer) Regel 4 Kapitel XI-2
Jedes Unternehmen hat einen Beauftragten für die Gefahrenabwehr (CSO) zu benennen. Der CSO muss eine entsprechende Ausbildung an einer vom BSH anerkannten Ausbildungsstätte absolviert haben. Zu den Aufgaben eines CSO gehören u.a. die Durchführung von Risikobewertungen für das Schiff und die Ausarbeitung des Plans zur Gefahrenabwehr sowie die Überwachung des Plans zur Umsetzung an Bord.

Das BSH erkennt auch Lehrgänge ausländischer Einrichtungen an, soweit diese den Anforderungen des IMO-Model-Kurses 3.20 (CSO) entsprechen.

Anforderungen zum CSO sind im Verkehrsblatt 10/2003 Seite 327ff  veröffentlicht.

Meldungen von Änderungen zum CSO gem. § 4 Abs. 2 See-Eigensicherungsverordnung (SeeEigensichV)

Antrag  Word / PDF
 

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 © 2012 Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Aktualisiert am: 01.03.2012 09:04:03  
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